Die Hinzu­ver­dienst­grenze bei der Alters­rente

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erstellen jedes Jahr hunderttausende Rentenbescheide für beantragte Altersrenten. Das Jahr 2021 steht und stand im Zeichen von der Corona-Pandemie. Bei gesetzlichen Altersrente gilt, dass der Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters vor der Regelaltersgrenze nur dann besteht, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300€ nicht überschritten wird. Im Rahmen der Corona-Pandemie wurde diese Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2021 von 6.300€ auf 46.060€ angehoben. Diese Regelung gilt aber nur befristet. Bis zum 31.12.2021. Ob es ab 2022 dann wieder die neue-alte Hinzuverdienstgrenze von 6.300€ gilt, ist offen. Die Bundestagswahlen 2021 können vieles verändern. Auch die Hinzuverdienstgrenze bei der Altersrente.

Die Hinzuverdienstgrenze bei der Altersrente ist in § 34 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Nummer 6 geregelt. Dort steht wörtlich geschrieben:

„Anspruch auf eine Rente wegen Alters als Vollrente besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro nicht überschritten wird“, vgl. § 34 Absatz 2 SGB VI.

 

Peter Knöppel ist Rentenberater, Fachanwalt und Ideengeber. Er analysiert, erkennt und geht oftmals neue Wege in Sachen Rente.Peter Knöppel sagt: Die Hinzuverdienstgrenze bei der Altersrente muss abgeschafft werden

Die demografische Entwicklung zeigt es klar und deutlich. Deutschlands Bürger altern. Die Wirtschaft braucht Arbeitskräfte. Die Sozialversicherungssysteme benötigen Beitragszahler. Die Hinzuverdienstgrenzen wirken da wie ein Hemmschuh und bestrafen letztlich die Rentner*innen, die bei einer vorgezogenen Altersrente noch arbeiten und wegen der Anrechnung des Hinzuverdienstes statt der Vollrente nur eine Teilrente beziehen. Warum bei einer vorgezogenen Altersrente Hinzuverdienst angerechnet wird und bei Erreichen der Regelaltersgrenze dann nicht mehr, kann man heute ( 04.10.2021) niemanden mehr vermitteln. Was früher vielleicht als Arbeitsmarktinstrument gedacht war, also ältere Menschen davon abzuhalten, noch während der Rente zu arbeiten und damit jüngeren Menschen den Arbeitsplatz zu blockieren oder wegzunehmen, kann im Jahr 2021 nicht mehr gelten. Es werden defacto in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens in Deutschland händeringend Arbeitskräfte gesucht!

 

 


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Die Hinzuverdienst­grenze bei der Alters­rente

Die Hinzu­verdienst­grenze bei der Alters­rente regelt nichts anderes, als dass der Anspruch auf eine volle Altersrente nur dann besteht, wenn der kalender­jährliche Hinzu­verdienst nicht höher ist als die gesetzliche Hinzu­verdienst­grenze. Liegt der Hinzu­verdienst über der Hinzu­verdienst­grenze wird der über der Grenze liegende Hinzu­verdienst zu einem bestimmten Prozentsatz (40%) an die Rente oder bei  Erreichen-Überschreiten des sogenannten Hinzu­verdienst­deckels zum 100 % angerechnet. Mit der Abschaffung der Hinzu­verdienst­grenze würden komplizierte Regelungen der Berechnung von Zuschlägen Entgelt­punkten für den Hinzu­verdienst vereinfacht und der Hinzu­verdienst­deckel könnte abgeschafft werden.


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