Die Hinzuverdienstgrenze bei der Altersrente ist in § 34 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Nummer 6 geregelt. Dort steht wörtlich geschrieben:
„Anspruch auf eine Rente wegen Alters als Vollrente besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro nicht überschritten wird“, vgl. § 34 Absatz 2 SGB VI.
Peter Knöppel sagt: Die Hinzuverdienstgrenze bei der Altersrente muss abgeschafft werden
Die demografische Entwicklung zeigt es klar und deutlich. Deutschlands Bürger altern. Die Wirtschaft braucht Arbeitskräfte. Die Sozialversicherungssysteme benötigen Beitragszahler. Die Hinzuverdienstgrenzen wirken da wie ein Hemmschuh und bestrafen letztlich die Rentner*innen, die bei einer vorgezogenen Altersrente noch arbeiten und wegen der Anrechnung des Hinzuverdienstes statt der Vollrente nur eine Teilrente beziehen. Warum bei einer vorgezogenen Altersrente Hinzuverdienst angerechnet wird und bei Erreichen der Regelaltersgrenze dann nicht mehr, kann man heute ( 04.10.2021) niemanden mehr vermitteln. Was früher vielleicht als Arbeitsmarktinstrument gedacht war, also ältere Menschen davon abzuhalten, noch während der Rente zu arbeiten und damit jüngeren Menschen den Arbeitsplatz zu blockieren oder wegzunehmen, kann im Jahr 2021 nicht mehr gelten. Es werden defacto in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens in Deutschland händeringend Arbeitskräfte gesucht!
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