Was zählt als Hinzuverdienst zur Rente oder gilt dieser Begriff nur für eine Altersrente? § 34 Sozialgesetzbuch Nummer 6 gibt Aufschluss darüber, was der Gesetzgeber konkret geregelt hat. Eines ist nach der ersten Sichtung des Gesetzes klar. Der Anspruch auf eine Rente oder eine Hinterbliebenenrente wenn die erforderliche Mindestversicherungszeit und die für den Versicherten erforderlichen besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, § 34 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Nummer 6. In dieser konkreten Vorschrift steht noch nichts geschrieben, über einen Hinzuverdienst.
Was wird und darf auf die Rente angerechnet.
Kann der Hinzuverdienst die Rente kürzen.
Hinzuverdienst, Teilrente, Witwenrente, Betriebsrente, Abfindungen
Interessanter wird es wieder, wenn man sich den § 34 Absatz 2 SGB VI anschaut. Dort steht geschrieben: “ Anspruch auf eine Rente wegen Alters als Vollrente besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6 300 Euro nicht überschritten wird.“ In dieser Regelung taucht das Wort Hinzuverdienstgrenze auf.
Damit auch das Wort Hinzuverdienst.
In § 34 Absatz 3 b Sozialgesetzbuch Nummer 6 ist geregelt, was als Hinzuverdient gilt an eine Altersrente gilt.
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Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen, § 34 Absatz 3b Satz 1SGb VI.
Diese Einkommen sind zusammenzurechnen. Liegen sie zusammen über den 6.300€ kalenderjährlichen Hinzuverdienst, wird die volle Altersrente nur noch als Teilrente beansprucht werden können.
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