Was zählt als Hinzuverdienst zur Rente

Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen

Neben der Altersrente, der Hinter­bliebenen­rente gibt es noch die Erwerbs­minderungs­rente. Die Altersrenten kann man als volle Rente oder Teilrenten erhalten. Bei der Erwerbs­minderungsrente ist es auch eine volle oder teilweise Erwerbsminderungs­rente. Dann stellt sich die Frage, was kann ich neben der Rente(n) noch dazuverdienen. Was wird mir an meine Rente angerechnet? Was genau zählt eigentlich als Hinzuverdienst zur Rente/ Altersrente. Viele Fragen rund um den Begriff des Hinzu­verdienstes. Antworten  finden Sie auf unserem Renten-ABC.

Was zählt als Hinzuverdienst zur Rente oder gilt dieser Begriff nur für eine Altersrente? § 34 Sozialgesetzbuch Nummer 6 gibt Aufschluss darüber, was der Gesetzgeber konkret geregelt hat. Eines ist nach der ersten Sichtung des Gesetzes klar. Der Anspruch auf eine Rente oder eine Hinterbliebenenrente wenn die erforderliche Mindest­versicherungs­zeit und die für den Versicherten erforderlichen besonderen versicherungs­rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, § 34 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Nummer 6. In dieser konkreten Vorschrift steht noch nichts geschrieben, über einen Hinzuverdienst.


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Was wird und darf auf die Rente angerechnet.
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Was zählt als Hinzuverdienst zur Rente: Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen bei einer vollen Altersrente

Interessanter wird es wieder, wenn man sich den § 34 Absatz 2 SGB VI anschaut. Dort steht geschrieben: “ Anspruch auf eine Rente wegen Alters als Vollrente besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6 300 Euro nicht überschritten wird.“ In dieser Regelung taucht das Wort Hinzuverdienstgrenze auf.

Damit auch das Wort Hinzuverdienst.

In § 34 Absatz 3 b Sozialgesetzbuch Nummer 6 ist geregelt, was als Hinzuverdient gilt an eine Altersrente gilt.


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Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen, § 34 Absatz 3b Satz 1SGb VI.

Diese Einkommen sind zusammenzurechnen. Liegen sie zusammen über den 6.300€ kalender­jährlichen Hinzu­verdienst, wird die volle Altersrente nur noch als Teilrente beansprucht werden können.

Was zählt als Hinzuverdienst zur Rente: Kein Hinzu­verdienst

 Nicht als Hinzu­verdienst gilt das Entgelt, das

  • eine Pflegeperson von der pflege­bedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflege­tätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder

  • ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI  genannten Einrichtung erhält.


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Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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