Die Mindest­versicherungs­zeit

Für einen Rentenanspruch

Interessierte am Rentenrecht verwenden oft Begriffe, die entweder ihren Ursprung im Rentenrecht haben. Oder sie werden umgangssprachlich ausgedrückt. So zum Beispiel der Begriff Frührente oder Rente mit 63. Nach den Vorstellungen der Menschen verstecken sich hinter diesen Wortschöpfungen reale Rechtsbegriffe aus der gesetzlichen Rente. Unter der Frührente wird entweder die Erwerbs­minderungs­rente oder eine vorzeitige Altersrente vor der Regelaltersrente verstanden. Wir erläutern in unserem Renten-ABC, was hinter dem Begriff Mindest­versicherungs­zeit zum Rentenanspruch zu verstehen ist. Haben Sie Lust weiteres über spannende Rentenbegriffe zu erfahren, so nutzen Sie einfach unser Renten-ABC.

Die Mindestversicherungszeit zum Rentenanspruch taucht unter anderem als Wort in § 34 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Nummer 6 auf.

In § 34 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Nummer 6 steht folgendes geschrieben:

  • „Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen“.

Die Mindestversicherungszeit ist nach der Vorgabe des Gesetzes nichts anderes als die Wartezeit für die jeweilige Rente, die entweder der Versicherte oder seine Hinterbliebenen in Anspruch nehmen wollen.


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Mindestversicherungszeit zum Rentenanspruch: Wartezeiten

Die Wartezeiten für alle gesetzlichen Rentenarten sind in § 50 SGB VI geregelt.

Es gelten folgende Wartezeiten:

  • die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren für einen Anspruch auf die Regelaltersrente oder eine Rente wegen Erwerbsminderung,
  • die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren für einen Anspruch auf eine Rente wegen Todes,
  • die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren gilt für einen Anspruch auf eine Regelaltersrente als erfüllt, wenn der Versicherte bis zu seiner Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat, oder wenn der verstorbene Versicherte bis zu seinem Tode eine Rente bezogen hat,
  • 20 Jahre Wartezeit ist Voraussetzung für einen Anspruch auf eine volle EM-Rente für Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben,
  • die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist die Voraussetzung für einen Rentenanspruch für eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und für die Rente für Bergleute ab dem 50. Lebensjahr an,

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Daneben gibt es noch in den §§ 236 ff. SGB VI weitere Wartezeiten für die Auslaufmodelle der Rentenarten, wie die Altersrente für Frauen oder die Altersrente für Arbeitslose oder nach Altersteilzeit.

Nicht zu den Wartezeiten gehören die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der 3/5-Belegungszeit für eine Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI.

Mindestversicherungszeit zum Rentenanspruch

Nunmehr ist klar, dass sich hinter dem Begriff der Mindest­versicherungs­zeit nichts anderes als die Wartezeit für einen gesetzlichen Rentenanspruch verbirgt. Welche Zeiten sich genau hinter den Wartezeiten verbergen, können Sie in unserem Renten-ABC nachlesen!


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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