Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit ist eine gesetzliche Rentenart aus dem Katalog des § 33 Sozialgesetzbuch Nr.6 (gesetzliche Rente). Die in § 33 SGB VI aufgelisteten Rentenarten die erschöpfend. Dass heißt, andere Renten, wie dort aufgeführt, gibt es nicht. So auch auch keine Frührente oder Rente mit 63. Hinter diesen Begriffen stecken gesetzliche Rentenarten, die aber anders heißen.
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Die genannte Altersrente kann aktuell ( Stand 2019) nicht mehr in Anspruch genommen werden. Deshalb finden sich die gesetzlichen Regelungen nicht im vorderen Bereich des SGB VI, sondern im hinteren Teil. Unter der Überschrift “ Füntes Kapitel: Sonderregelungen“.
Unter welchen Voraussetzungen für vor dem 01.01.1952 geborene Versicherte eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach der Altersteilzeitarbeit in beansprucht werden kann, ist im § 237 SGB VI niedergeschrieben.
Im § 237 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VI werden die Anspruchsvoraussetzungen in Bezug auf das vollendete Lebensalter, einer bestehenden Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeitarbeit genannt. Weiterhin werden die damit verbundenen besonderen rechtlichen Voraussetzungen und die erforderliche Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung definiert.
So besteht der Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach der Altersteilzeit für pflichtversicherte Personen,
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Weiterhin finden sich im § 237 Absatz 1 SGB VI die Hinzuverdienstmöglichkeit während des Rentenbezugs bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze sowie weitere Einzelheiten zur Rentenzahlung.
Im § 237 Absatz 2 Sozialgesetzbuch VI werden Sonderregelungen bei Vorliegen von Arbeitslosigkeit unter erleichterten Voraussetzungen, für Zeiten der Teilnahme an Maßnahmen des Jobcenters mit Mehraufwandentschädigung (sogenannter Ein-Eurojob) entsprechend § 16d SGB II und für die Zeiten in denen Versicherte nicht als arbeitslos galten aufgeführt.
Das betrifft nach § 53a Abs. 2 Sozialgesetzbuch II erwerbsfähige Personen, die nach der Vollendung des 58 Lebensjahres für eine Dauer von mindestens zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ALG II (sogenanntes Hartz IV) bezogen haben. In dem Bezugszeitraum darf ihnen keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden sein. Dann gelten sie nach Ablauf dieses Zeitraumes als nicht arbeitslos. Somit ist gegeben, das diese Zeiten frühestens nach Vollendung des 59. Lebensjahres vorliegen können. Wenn betroffene Versicherte nach dem 59. Lebensjahr aufgrund dieser Regelung nicht als arbeitslos gelten, zählt diese Zeit für die 52-wöchige Arbeitslosigkeit mit.
§ 237 Absatz 3 Sozialgesetzbuch VI regelt bestimmte Vertrauensschutztatbestände, für Versicherte, die vor bestimmten Zeiten geboren sind. Bei diesen gelten andere Altersgrenzen, als für Menschen, die nach dem 31.12.1937 geboren worden.
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Für die vor dem 31.12.1936 geborenen Versicherten wird bestimmt, dass die Anhebung der Altersgrenze für die Inanspruchnahme der Altersrente ohne Abschläge von 60 Jahren auf das 65. Lebensjahr sowie die Anhebung der Altersgrenze für den vorzeitigen Rentenbeginn von 60 Jahren auf das 63. Lebensjahr geregelt ist.
Dabei unterscheidet man die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente oder den reguläre Rentenbeginn.
Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ist im § 237 Abs. 3 geregelt. Für Versicherte die bis zum 31.12.1946 geboren wurden, ist die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme stufenweise von 60 Jahren bis zum 63. Lebensjahr angehoben worden.Von dieser Regelung sind alle Versicherten betroffen, die nicht unter die Vertrauensschutzregelung entsprechend § 237 Abs. 5 Sozialgesetzbuch VI fallen.
Somit liegt die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme nunmehr bei 63 Jahren. Das betrifft für Versicherten ab Dezember 1948 geboren.
Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente kann erst mit 63 Jahren beginnen und ist mit Rentenabschlägen verbunden. Monatlich sind es 0,3 % Rentenabschlag bis zur Regelaltersgrenze. Pro Jahr, das ihrem Erreichen früher in Rente gegangen wird, sind das 3,6 % Rentenminderung. Im § 237 Absatz 4 Sozialgesetzbuch VI sind für bestimmte Personengruppen Vertrauensschutzregelungen für die Anhebung der Altersgrenze auf das 65. Lebensjahr zur Inanspruchnahme der Altersrente ohne Abschläge enthalten.
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Das gilt für vor dem 15.02.1944 geborene Versicherte (z.B. aufgrund von Kündigung, Vereinbarung oder Befristung, mit 45 Pflichtbeitragsjahren oder für Angehörige der Montanunion). Eine genauere Beschreibung der Vertrauensschutzregelungen ist hier überflüssig. Alle Betroffenen haben aufgrund ihres Alters die Altersgrenze für eine abschlagfreie Altersgrenze erreicht.
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