5 Jahre Warte­zeit für die Rente

Die Wartezeit für verschiedene Rentenarten

Die fünf Jahre Wartezeit werden für verschiedene Rentenarten als Anspruchsvoraussetzung benötigt. Sie wird auch die allgemeine Wartezeit bezeichnet. Hier zum Nachlesen in unserem Renten-ABC. Wir klären auf, was sich hinter dem Begriff 5 Jahre Wartezeit für die Rente verbirgt.

5 Jahre Wartezeit für die Rente ist wichtig für die Regelaltersrente, die Erwerbsminderungsrente und die Hinterbliebenenrenten. Wer diese Mindestwartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erreicht hat, kann zum Beispiel keine Regelaltersrente beziehen.


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5 Jahre Wartezeit für die Rente: Was für Renten werden erfasst?

Die allgemeine Wartezeit erfasst grundsätzlich die 5 Jahre. So steht es im Gesetz, § 50 Absatz 1 SGB VI.

In § 50 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 Sozialgesetzbuch Nr. 6 steht geschrieben, dass die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren als Anspruchsvoraussetzung für eine:

  • Regelaltersrente,
  • Erwerbsminderungsrente
  • 0der Rente wegen Todes.

Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherte (Wartezeiterfüllung kraft Gesetzes)

  • Für eine Regelaltersrente, wenn der Versicherte eine Erwerbsminderungsrente oder Erziehungsrente bis zur Regelaltersgrenze bezogen hat,
  • bei einer Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat
  • oder in den Fällen der vorzeitigen Wartezeiterfüllung des § 53 Absatz 1 und 2 SGB VI.

So kann man es im § 50 Absatz 1 Satz 2 SGB VI und § 53 SGB VI nachlesen.

5 Jahre Wartezeit für die Rente: Was für Rentenzeiten gelten?
  • 51 SGB VI regelt, welche rentenrechtlichen Zeiten für die unterschiedlichen Wartezeiten gelten. So gelten für die Wartezeit von 5 Jahren andere Regelungen, als für die Wartezeit von 35 Jahren oder 45 Jahren.

Genauer wird der § 51 Absatz 1 SGB VI. Dieser sagt sinngemäß:“ Für die Wartezeit von 5 Jahren -allgemeine Wartezeit werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. Daneben werden auf die Wartezeiten (alle Wartezeiten des § 51 SGB VI) Kalendermonate mit Ersatzzeiten mit angerechnet.


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Beitragszeiten sind Zeiten für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten für die nach besonderen Vorschriften Beiträge als gezahlt gelten.

In der allgemeinen Wartezeit (5 Jahre) werden folgende Rentenzeiten mit hineingerechnet:

  • Pflichtbeitragszeiten die wirksam gezahlt sind, wie Kalendermonate für Zeiten aus versicherungspflichtiger Beschäftigung, Wehrdienstzeiten, Krankengeld, Kindererziehungszeiten, Berücksichtigungszeiten für Kinder oder der Pflege ( Gutschrift von Entgeltpunkten für KiBÜZ oder Pflege-BüZ) nach Bundesrecht, Reichsrecht oder im Beitrittsgebiet und im Saarland,
  • Pflichtbeiträge der selbstständig Versicherten nach § 2 SGB VI,
  • Pflichtbeiträge der sonstig Versicherten nach § 3,
  • Beiträge auf Grund der Nachversicherung,
  • Kalendermonate mit wirksamer Zahlung von freiwilligen Beitragszeiten,
  • Pflichtbeiträge für die §§ 3 und 4 gezahlt sind oder als gezahlt gelten,
  • Kalendermonate für Beiträge von Anrechnungszeiten die ein Leistungsträger nach § 55 Absatz 2 SGB VI mitgetragen hat,
  • Kalendermonate mit Zeiten aus dem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
  • Nicht zur Wartezeit der 5 Jahre zählen, Kalendermonate mit reinen Anrechnungszeiten oder versicherungsfreie Minijobzeiten

Gut zu wissen! Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Wartezeitmonate bei versicherungsfreien Minijobs

Kalendermonate an Wartezeiten die sich aus der Berechnung von Zuschlägen an Entgeltpunkten bei versicherungsfreien Minijobzeiten ergeben, werden an die allgemeine Wartezeit mit angerechnet, aber nur über diesen Weg. Reine Kalendermonate aus versicherungsfreien Minijobs zählen nicht als direkte Wartezeitmonate!

5 Jahre Wartezeit für die Rente: 5 Jahre Wartezeit durch die neue Mütterrente 2

Wenn die neue Mütterrente 2 ab dem 01.01.2019 startet, kann es sein, dass die ein oder andere Versicherte auf einmal die Wartezeit für eine Regel­alters­rente erfüllt. Voraussetzung sind 5 Jahre an Beitragszeiten. Dabei zählen auch Pflicht­beitrags­zeiten dazu, die nach Bundesrecht gezahlt werden. So auch die Kinder­erziehungs­zeiten nach § 3 SGB VI. Für 2 Kinder, die vor 1992 geboren sind, gibt es ab dem 01.01.2019 jeweils 30 Kalendermonate Wartezeit insgesamt. Macht in der Summe 60 Kalendermonate. Damit hat unsere Mutter, wenn sie keine anderen rentenrechtlichen Zeiten hat, Anspruch auf eine Regel­alters­rente!


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Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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