Anspruch auf Rentenpunkte für Kindererziehungszeiten haben diejenigen Eltern/ Stiefeltern /Adoptiveltern oder Pflegeeltern, die Kinder nach der Geburt für eine gewisse Zeit erziehen. Zurzeit wird noch unterschieden zwischen der Erziehung von Kindern vor oder nach 1992 geboren. Wer ein vor 1992 geborenes Kind erzieht, bekommt 2 Jahre Kindererziehungszeiten anerkannt. Wer nach 1992 ein geborenes Kind erzieht, bekommt 3 Jahre Wartezeit angerechnet. Die Kindererziehungszeiten erfüllen 2 wichtige Funktionen.
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Die Kindererziehungszeiten haben folgende Funktion:
Wer zwei Kinder nach 1992 geboren und (allein) erzogen hat, bekommt 6 Jahre Wartezeit an die Rente angerechnet. Die Kinderberücksichtigungszeiten lassen wir bei dieser Darstellung außen vor.
Richarda hat 2 Kinder nach 1992 geboren und allein erzogen. In dieser Zeit war sie 6 Jahre nicht arbeiten. Richarda bekommt folgende Zeiten anerkannt:
Damit hat Richarda die Anspruchsvoraussetzungen für eine Regelaltersrente erfüllt. Sie braucht für diese Rente die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren= 60 Kalendermonate.
Richarda hat auch die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr arbeiten kann! Die 6 Jahre Kindererziehungszeiten der Richarda reichen für die drei / fünftel- Belegungszeit als besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung aus. Kindererziehungzeiten sind Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 43 SGB VI.
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In § 70 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Nr. 6 steht geschrieben:
Wie oben sie hat 2 Kinder nach 1992 geboren und erzogen. Sie ist in der Erziehungszeit zu Hause geblieben.
Angenommen sie würde heute eine Regelaltersrente (Rentenwert ab 01.07.2018 = 32,03 €) ausschließlich auf der Basis der Kindererziehung beantragen, sieht die Rente wie folgt aus:
72 Monate x 0,0833 EP = 5,9976 = 6 Entgeltpunkte.
Monatsrente = 6 EP x 1,0x 1,0 x 32,03 € = 192,18 € Brutto. Davon werden noch ca. 10,8 Prozent Krankenkasse/ Zusatzbeitrag und Pflegebeitrag abgezogen.
Auszahlbetrag für Richarda = 171,43 € (192,18 – 20,75€)
Wenn Richarda neben der Kindererziehung noch andere Beitragszeiten hat, zum Beispiel aus Arbeit, so werden diese Zeiten mit einander angerechnet. Und zwar bis zum maximal erreichbaren Entgeltpunktewert der für ein bestimmtes Jahr gilt. Gehen die Entgeltpunkte zusammengefasst über den gesetzlichen Höchstwert hinaus, werden die Kindererziehungszeiten entsprechend gekürzt.
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Grundsatz: Mehr als die Entgeltpunkte bis zur Beitragsbemessungsgrenze kann es nach deutschem Rentenrecht nicht geben!
Beispiel für 2017
Richarda geht nach zwei Jahren Erziehungsurlaub ab 2017 wieder voll arbeiten. Sie erzieht ihr Kind allein. Sie hat ein Jahreseinkommen von 45.000€ (West). Wie hoch sind die Entgeltpunkte für das Jahr 2017, die Richarda erreichen kann.
Die Entgeltpunkte der Richarda aus der Kindererziehungszeit werden für das Jahr 2017 um 0,1586 Entgeltpunkte gekürzt, weil die Summe aller Entgeltpunkte für 2017 den Wert von 2,0537 Entgeltpunkte nicht überschreiten darf.
Die Entgeltpunkte aus 2,0537 EP entspricht dem Wert der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2017 = 76.200€.
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