Zählt ALG-1 nach meiner Kündigung zu den 45 Jahren Wartezeit
Viele Mythen ranken sich um das Thema abschlagsfreie Rente mit 63 oder ab dem 63. Lebensjahr. Oft geht es auch um die Frage, welche Zeiten die ich in meinem Leben absolviert habe, werden als rentenrechtliche Zeiten für die 45 Jahre anerkannt. Ein ganz großes Thema die Frage der Anrechnung von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld 1 auf die Wartezeit von 45 Jahren. Leider werden oftmals auch falsche Aussagen hierzu getroffen. Unter anderem auch durch ein Steuerberater einer unserer Kunden. Hier der Beitrag zu diesem Thema!
Zählt ALG-1 nach meiner Kündigung zu den 45 Jahren Wartezeit für eine abschlagsfreie Altersrente, wenn ich innerhalb von zwei Jahren vor Rentenbeginn arbeitslos werde. Wenn es nach einem Steuerberater gehen würde, dann ja. Wir sagen, warum diese Aussage falsch ist und warum dieser Steuerberater für den Schaden, den unseren Kunden erleidet, wenn er dieser Aussage vertrauen würde, persönlich haftet und keine Haftpflichtversicherung hierfür aufkommen würde.
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Zählt ALG-1 nach meiner Kündigung zu den 45 Jahren Wartezeit: Sachverhalt zur Aussage des Steuerberaters
Hintergrund war, dass wir für einen Kunden von uns einen Rentenfahrplan erstellen sollen. Dazu haben wir Unterlagen angefordert. Ein Blick in der Rentenauskunft unseres Kunden offenbarte, dass es mit der gewünschten abschlagsfreien Rente zum 01.10.2022 nichts werden wird, wenn er ab dem 01.10.2020 Arbeitslosengeld 1 als Brücke zur gewünschten Rente beziehen würde. Denn es fehlen aktuell noch ein Kalendermonate an Wartezeit für die 45 Jahre. Da es für den Zwei-Jahres Zeitraum vor dem abschlagsfreien Rentenbeginn einen Anrechnungsausschluss von Alg-1 Zeiten auf die 45 Jahre Wartezeit gibt, teilten wir diese Bedenken unserem Kunden mit. Hierauf kam dann sinngemäß folgende Antwort:
„Hallo Herr Knöppel, mein Steuerberater meint, ALG 1 zählt zur Rente, da ich betriebsbedingt gekündigt wurde. Stimmt das wirklich?“
Zählt ALG-1 nach meiner Kündigung zu den 45 Jahren Wartezeit: Unsere Antwort
Grundsätzlich zählen die AlG-1 Zeiten für die Berechnung der Altersrente mit dazu, kein Zweifel.
Aber für die 45 Jahre Wartezeit nicht, wenn der Arbeitgeber Sie betriebsbedingt kündigen würde!
§ 51 Absatz 3a SGB VI schreibt vor, das ALG-Zeiten zwei Jahre vor Rentenbeginn einer abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht als Wartezeit für die 45 Jahre gelten. Diese Zeiten gelten nur dann in diesem Zeitraum als anrechenbare Wartezeit, wenn die Arbeitslosigkeit durch Insolvenz oder vollständige Betriebsaufgabe des Arbeitsgebers verursacht wurde- also die Ausnahme von der Ausnahme.
ALG-1 Zeiten verursacht durch eine betriebsbedingte Kündigung, fallen nicht unter die anrechenbaren Wartezeiten 45 Jahre. Sie wären nur dann unerheblich, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit die 45 Jahre erfüllt wären.
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Grundsätzlich werden aber die ALG-1 Zeiten in der Rentenhöhe mit berechnet, gelten nur nicht als Wartezeit. Daher wäre die ALG-1 Zeit vor Rentenbeginn bei einer Altersrente für langjährig Versicherte überhaupt kein Problem ( Rente mit 63 und 35 Jahre Wartezeit), da die ALG-1 Zeiten wiederrum für die 35 Jahre als Wartezeit angerechnet werden.
Zählt ALG-1 nach meiner Kündigung zu den 45 Jahren Wartezeit: Schuster bleib bei deinen Leisten
Die Aussage des Steuerberaters ist falsch! Er möge bitte § 51 Absatz 3a SGB VI lese! Und sich die entsprechende Rechtsprechung des BSG zum Anrechnungsausschluss von ALG-1 Zeiten bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte durchlesen. Sollte der Steuerberater kein Anwalt sein, so hat er unzulässige Rechtsberatung betrieben. Und hätte unser Kunden dem Glauben geschenkt und wäre fröhlich in die Arbeitslosigkeit marschiert, wäre ihm spätestens zum gewünschten Rentenbeginn ein Schaden entstanden. Er hätte seine Rente mit einem Abschlag bekommen. Wenn er nicht anderweitig vorgesorgt hätte, damit trotzdem die Wartezeit erfüllt wäre. Die Haftpflichtversicherung des Steuerberater hätte den Schaden auch nicht übernommen, weil diese Art der Rechtsberatung nicht den Umfang der erlaubten und versicherten Tätigekeit des Steuerberaters erfasst. Insoweit hätte er den möglicherweise eingetretenen Vermögensschaden unseres Kunden aus der eigenen Tasche bezahlen müssen. Wir sagen, Steuerberater berate in Deinem Fachgebiet, da bist du sicher stark, aber berate nicht in Angelegenheiten, die Du nicht beraten darfst, wenn Du nicht gleichzeitig ein Rechtsanwalt bist.
Zählt ALG-1 nach meiner Kündigung zu den 45 Jahren Wartezeit!
Die Rettung naht. Unserem Kunden haben wir geraten, dass er während dem Bezug des ALG-1 zwei Jahre vor Rentenbeginn einen versicherungspflichtigen Minijob von 165 € machen sollte. Dann zählen die Minijob-Zeiten als anrechenbare Pflichtbeitragszeiten auf die 45 Jahre dazu. Dieses 165 € Mini-Job Gehalt ist anrechnungsfrei auf das ALG-1, § 155 Absatz 1 SGB III.
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