Wechsel aus der PKV in die GKV wegen Arbeitslosigkeit! In diesem Beitrag erfahren Sie, was Arbeitslosigkeit ist und wie der Wechsel aus der PKV in die GKV wegen Arbeitslosigkeit möglich werden kann. Diese Regelung gilt im weitesten Sinne für die Betroffenen, die unter 55 Jahre alt sind! Für viele Versicherte ist der Wechsel aus der privaten KV in die GKV wegen Arbeitslosigkeit nicht immer ein Automatismus. Es geht im speziellen um zwei wichtige Komplexe, die wir in diesem Beitrag abhandeln:
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Arbeitslosigkeit liegt immer dann vor, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, sich bemüht die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden und der Vermittlung der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. So steht es sinngemäß in § 138 Absatz 1 SGB III (Recht der Arbeitsförderung) geschrieben.
Kein Fall der Arbeitslosigkeit ist der Bezug von Kurzarbeitergeld! Daher ist ein Wechsel aus der PKV in die GKV wegen Kurzarbeit für Versicherte unter 55 Jahre ausgeschlossen. Wir werden in einem anderen Beitrag dazu erläutern!
Erfahren Sie, ob und wie der Wechsel bzw. Übergang in die GKV möglich ist
und welche gesetzlichen Möglichkeiten Sie nutzen sollten!
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse tritt nach den generellen umfassenden Regelungen des § 5 Sozialgesetzbuch Nummer 5 ein.
Versicherungspflichtig nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind:
Der Eintritt der Versicherungspflicht hängt somit maßgebend davon ab, ob der Versicherte Arbeitslosengeld bezieht oder wegen einer Sperrzeit oder anderen leistungsausschließenden Tatbeständen nicht beziehen kann.
Allein die Tatsache, dass der Versicherte nur arbeitslos ist, reicht somit nicht aus, um automatisch in der gesetzlichen KV versicherungspflichtig zu werden. Der Arbeitslose muss zumindest noch Arbeitslosengeld beziehen. Arbeitslosengeld höher als die Jahresarbeitsentgeltgrenze gibt es nicht! Deshalb kann auch wegen der Höhe des ALG-1 kein Fall der Versicherungsfreiheit eintreten- siehe § 6 SGB V. Was die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze und die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze ist, unter den entsprechenden Links zum Nachlesen!
Ich war Angestellter in einem Unternehmen. Vor Beginn meiner Arbeitslosigkeit hatte ich einen Verdienst der generell höher war, als die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Ich hatte mich von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V befreien lassen. Welche Konsequenzen die Befreiung von der Versicherungspflicht hatte, konnte ich nicht wissen.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung wirkt umfassend. Aber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 25.05.2011 (Aktenzeichen B 12 KR 9/09 R) nur solange, wie der der Versicherungsfreiheit zu Grunde liegende Tatbestand andauert. Wenn das an sich versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis andauert und der Arbeitnehmer sich wegen der Anpassung der JAEG von der Versicherungspflicht befreien lässt, so gilt die Befreiung solange fort, so lange das Arbeitsverhältnis besteht. Das BSG setzte der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V enge Grenzen. Immer dann, wenn eine neue Versicherungspflicht eintritt, endet die Befreiung auf Antrag, so das BSG. Denn die Befreiung wirkt immer nur auf das jeweilige Versicherungsverhältnis beschränkt. Daher wird bei Bezug von Arbeitslosengeld nach dem an sich pflichtversicherten aber befreiten Arbeitsverhältnis eine neue Versicherungspflicht nach § 5 SGB V eintreten.
Mit dieser aktuellen Rechtslage müssen sich die Arbeitslosen keine Gedanken mehr machen, ob die Befreiung der Versicherungspflicht auch für einen neuen Tatbestand der Versicherungspflicht wirkt!
Entscheidend ist, ob der oder die Versicherte vor Beginn des Bezugs von ALG-1 5 Jahre kein Mitglied in der GKV war und von diesen mindestens 2 Jahre und 6 Monate versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig tätig war. Rechtsfolge davon ist, dass der oder die Versicherte, wenn sie über 55 Jahre alt ist kein versicherungspflichtiges Mitglied in der GKV wird. § 6 Absatz 3a SGB V bildet die Rechtsgrundlage für die Versicherungsfreiheit trotz Bezugs von ALG-1 für Versicherte, die über 55 Jahre alt sind!
Erfahren Sie genau, ob der Wechsel bzw.
Übergang in die KVdR (Krankenversicherung der Rentner)
oder die GKV bei Ihnen möglich ist und welche Wege es für Sie gibt.
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