Unter 55 Jahre alt: Mit Eltern­zeit aus der PKV in die GKV wechseln

Eine der möglichen Wechsel-Varianten für Versicherte, die unter 55 Jahre alt sind!

Die PKV erhöht jedes Jahr die Prämien! Viele privat krankenversicherte Menschen in Deutschland machen sich Sorgen. Kann ich die Versicherungs-Prämien im Alter noch zahlen. Reicht meine Rente dafür und für mein normales Leben noch aus. Schockierende Prognosen zeigen, wie der Anstieg der PKV-Prämien in den nächsten 20 Jahren ausfallen wird. Es geht nur noch nach oben. Daher machen sich viele Angestellte oder Arbeiter, die unter 55 Jahre alt sind Gedanken, ob und wie sie aus der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche KV wechseln können. Eine Variante ist Elternzeit. Wie es geht und was zu beachten ist, können Sie hier nachlesen! Daneben erfahren Sie hier auch, wie der Wechsel aus der PKV klappen kann, wenn Sie einen Bundesfreiwilligendienst machen! Lesen Sie in unserem Renten-ABC, welche weiteren Möglichkeiten es gibt, einen Wechsel aus der PKV in die GKV durchzuführen.

Raus aus der PKV, mit Elternzeit in die GKV wechseln! In diesem Beitrag erfahren Sie, was die Elternzeit ist und wie der Wechsel aus der PKV in die GKV durch die Elternzeit möglich werden kann.


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Raus aus der PKV, mit Elternzeit in die GKV wechseln: Was ist die Elternzeit?

Die Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – kurz BEEG – gesetzlich geregelt. Der Anspruch auf Elternzeit ist in den §§ 15 fortfolgende des BEEG niedergeschrieben.

So haben Eltern Anspruch auf die Elternzeit, wenn sie entweder:

  • mit ihrem eigenen Kind,
  • mit dem angenommenen Kind oder einem Kind, was sie wegen schwerer Erkrankung eines Verwandten 3. Grades betreuen und deshalb Anspruch auf Elterngeld haben, oder
  • mit einem Kind, welches sie zur Vollzeitpflege aufgenommen haben und

in einem gemeinsamen Haushalt leben und dieses Kind selbst erziehen und betreuen.

Eltern können die Elternzeit in folgenden Varianten in Anspruch nehmen:

  • bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes oder
  • oder innerhalb des Zeitraums des 3. und 8. Lebensjahres des Kindes.

Die Länge der Elternzeit beträgt maximal 36 Kalendermonate. Die 36 Kalendermonate können aufgeteilt werden. Die ersten 12 Kalendermonate der Elternzeit müssen in dem Zeitraum von 0-3 Jahre für das Kind genommen werden. Die anderen 24 Kalendermonate können auch zwischen dem 3. oder 8. Lebensjahr des Kindes als Elternzeit in Anspruch genommen werden.


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Raus aus der PKV, mit Elternzeit in die GKV wechseln: Was passiert bei der Elternzeit?

Die Elternzeit unterbricht das bestehende Arbeitsverhältnis. Elternzeit ist generell nur möglich, wenn der Elternteil nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeitet. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann die Verringerung der Arbeitszeit nach § 15 Absatz 5 BEEG beim Arbeitgeber beantragen. Unberührt bleibt das Recht des Arbeitnehmers auf Fortführung seiner vor der Elternzeit vereinbarten Teilzeit und nach Beendigung der Elternzeit die Rückkehr in die Arbeitszeit, die vor der Elternzeit vereinbart war.

Wenn der privat krankenversicherte Elternteil die Elternzeit vereinbart und die Arbeitszeit verringert, ändert sich auch das Arbeitsentgelt. Es hängt also wieder davon ab, ob der betreffende Arbeitnehmer seine Jahresarbeitsentgeltgrenze unter- oder überschreitet. Letztlich kommt es nur darauf an, ob der Elternteil, welcher die Elternzeit in Anspruch genommen hat oder in Anspruch nehmen will, mit seinem neuen Arbeitsentgelt in der Vorausschau über die für ihn geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt oder darunterfällt. Was die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze und die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze ist, unter den entsprechenden Links zum Nachlesen!

Raus aus der PKV, mit Elternzeit in die GKV wechseln: Keine Versicherungsfreiheit bei Elternzeit – mit Ausnahmen

Die Versicherungsfreiheit endet sofort bei einer zeitlich befristeten Minderung des Arbeitsentgeltes infolge einer Teilzeitbeschäftigung bei der Elternzeit. Nur für den Fall, dass das Jahresarbeitsentgelt trotz Teilzeitbeschäftigung immer noch über der JAEG liegt, besteht die Versicherungsfreiheit fort.

Gut zu wissen! Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät...Elternzeit bedeutet in der Regel Pflichtversicherung in der GKV

Rechtsfolge ist, dass der oder die Versicherte während der Elternzeit bei Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze automatisch nach § 5 SGB V gesetzlich in der GKV versichert ist. Eine weitere Ausnahme ist der § 6 Absatz 3a SGB V – Älter als 55 Jahre.

Bitte beachten. Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Hier sollten Sie genauer hinsehen!Elternzeit ist keine vorübergehende Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Nur kurzzeitige, vorübergehende Unterschreitung der JAEG führt nach allgemeiner Rechtsauffassung nicht zum Wegfall der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung. Gemeint sind kurzzeitige Verringerungen der Arbeitsentgelte oder Beschäftigungszeiten durch Teilzeit oder andere Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber. Kurzzeitig bedeutet in aller Regel ein Zeitraum von 3 Monaten. Es gibt aber keine starren Zeitrahmen, sondern es gilt wie immer die Einzelfallbetrachtung.


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Für die Elternzeit und die Pflegezeit gilt die Zeitgrenze von 3 Monaten grundsätzlich nicht!

Raus aus der PKV, mit Elternzeit in die GKV wechseln: Ende der Elternzeit – kein automatischer Wegfall der gesetzlichen KV-Pflicht

Wenn der Elternteil nach seiner Elternzeit wieder sein volles Gehalt bekommt, wie er es vor der Elternzeit hatte, tritt nicht automatisch die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung ein. Dies gilt für den Fall, dass der Elternteil nach seiner Elternzeit nach Rückkehr in seine vertraglich vereinbarte Beschäftigung mit seinem Jahresbruttoentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder Versicherungspflichtgrenze liegt.

Dieser Grundsatz gilt für folgende Fallgruppen:

  • Rückkehr in die normale Beschäftigung nach Elternzeit- während der Elternzeit wurde keine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt,
  • Rückkehr in die normale Beschäftigung nach Elternzeit- während der Elternzeit wurde eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, ohne Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V, Eintritt der Versicherungsfreiheit nach Ende der Elternzeit dann möglich, wenn der Elternteil schon während der Elternzeit wieder zur Beschäftigung oberhalb der JAEG zurückkehrt,
  • zulässige Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber, als bei dem, bei dem der Arbeitnehmer die Elternzeit durchführt-, keine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt, es gilt vorgenanntes in dieser Fallgruppe

Übt der Elternteil hingegen beim gleichen Arbeitgeber eine zulässige Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit aus und hat sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, kommt es bei Wiederaufnahme der Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Ende der Elternzeit zur sofortigen Versicherungsfreiheit in der GKV nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V. Das Ende der Versicherungspflicht liegt daher nicht am Ende des jeweiligen Kalenderjahres nach § 6 Absatz 4 SGB V.

Gut zu wissen! Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät...Versicherungsfreiheit bedeutet nicht automatisch Rückkehr in die PKV

Der Eintritt der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung für Eltern, die nach Eintritt der vollen Beschäftigung mit einem Jahresarbeitsentgelt über der Grenze der JAEG nach der Elternzeit auskommen, bedeutet für die Betroffenen nicht, dass sie in die private Krankenversicherung zurückkehren müssen. Nein!


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Raus aus der PKV, mit Elternzeit in die GKV wechseln

Grundsätzlich kann man sagen, dass die Eltern­zeit vor dem 55. Lebensjahr grundsätzlich die Versicherungs­pflicht in der gesetz­lichen Kranken­versicherung auslöst. Dies gilt vor allem dann für die Eltern, die keiner Beschäftigung innerhalb der Eltern­zeit mehr nachgehen. Also keinen Anspruch auf Arbeits­entgelt mehr haben und das Elterngeld beanspruchen. Ähnliche Rechtsfolgen liegen vor, wenn die Eltern in Teilzeit während der Elternzeit weiter arbeiten und mit dem Teilzeit­verdienst unterhalb der für sie zutreffenden Jahres­arbeits­entgelt­grenze liegen. Außer sie haben die Befreiung von der Ver­sicherungs­pflicht beantragt.

Ja, ich möchte wissen, ob und wie ich aus der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche KV wechseln kann!


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