Raus aus der PKV, mit Elternzeit in die GKV wechseln! In diesem Beitrag erfahren Sie, was die Elternzeit ist und wie der Wechsel aus der PKV in die GKV durch die Elternzeit möglich werden kann.
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Die Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – kurz BEEG – gesetzlich geregelt. Der Anspruch auf Elternzeit ist in den §§ 15 fortfolgende des BEEG niedergeschrieben.
So haben Eltern Anspruch auf die Elternzeit, wenn sie entweder:
in einem gemeinsamen Haushalt leben und dieses Kind selbst erziehen und betreuen.
Eltern können die Elternzeit in folgenden Varianten in Anspruch nehmen:
Die Länge der Elternzeit beträgt maximal 36 Kalendermonate. Die 36 Kalendermonate können aufgeteilt werden. Die ersten 12 Kalendermonate der Elternzeit müssen in dem Zeitraum von 0-3 Jahre für das Kind genommen werden. Die anderen 24 Kalendermonate können auch zwischen dem 3. oder 8. Lebensjahr des Kindes als Elternzeit in Anspruch genommen werden.
Erfahren Sie, ob und wie der Wechsel bzw. Übergang in die GKV möglich ist
und welche gesetzlichen Möglichkeiten Sie nutzen sollten!
Die Elternzeit unterbricht das bestehende Arbeitsverhältnis. Elternzeit ist generell nur möglich, wenn der Elternteil nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeitet. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann die Verringerung der Arbeitszeit nach § 15 Absatz 5 BEEG beim Arbeitgeber beantragen. Unberührt bleibt das Recht des Arbeitnehmers auf Fortführung seiner vor der Elternzeit vereinbarten Teilzeit und nach Beendigung der Elternzeit die Rückkehr in die Arbeitszeit, die vor der Elternzeit vereinbart war.
Wenn der privat krankenversicherte Elternteil die Elternzeit vereinbart und die Arbeitszeit verringert, ändert sich auch das Arbeitsentgelt. Es hängt also wieder davon ab, ob der betreffende Arbeitnehmer seine Jahresarbeitsentgeltgrenze unter- oder überschreitet. Letztlich kommt es nur darauf an, ob der Elternteil, welcher die Elternzeit in Anspruch genommen hat oder in Anspruch nehmen will, mit seinem neuen Arbeitsentgelt in der Vorausschau über die für ihn geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt oder darunterfällt. Was die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze und die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze ist, unter den entsprechenden Links zum Nachlesen!
Die Versicherungsfreiheit endet sofort bei einer zeitlich befristeten Minderung des Arbeitsentgeltes infolge einer Teilzeitbeschäftigung bei der Elternzeit. Nur für den Fall, dass das Jahresarbeitsentgelt trotz Teilzeitbeschäftigung immer noch über der JAEG liegt, besteht die Versicherungsfreiheit fort.
Rechtsfolge ist, dass der oder die Versicherte während der Elternzeit bei Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze automatisch nach § 5 SGB V gesetzlich in der GKV versichert ist. Eine weitere Ausnahme ist der § 6 Absatz 3a SGB V – Älter als 55 Jahre.
Nur kurzzeitige, vorübergehende Unterschreitung der JAEG führt nach allgemeiner Rechtsauffassung nicht zum Wegfall der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung. Gemeint sind kurzzeitige Verringerungen der Arbeitsentgelte oder Beschäftigungszeiten durch Teilzeit oder andere Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber. Kurzzeitig bedeutet in aller Regel ein Zeitraum von 3 Monaten. Es gibt aber keine starren Zeitrahmen, sondern es gilt wie immer die Einzelfallbetrachtung.
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Wenn der Elternteil nach seiner Elternzeit wieder sein volles Gehalt bekommt, wie er es vor der Elternzeit hatte, tritt nicht automatisch die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung ein. Dies gilt für den Fall, dass der Elternteil nach seiner Elternzeit nach Rückkehr in seine vertraglich vereinbarte Beschäftigung mit seinem Jahresbruttoentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder Versicherungspflichtgrenze liegt.
Dieser Grundsatz gilt für folgende Fallgruppen:
Übt der Elternteil hingegen beim gleichen Arbeitgeber eine zulässige Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit aus und hat sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, kommt es bei Wiederaufnahme der Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Ende der Elternzeit zur sofortigen Versicherungsfreiheit in der GKV nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V. Das Ende der Versicherungspflicht liegt daher nicht am Ende des jeweiligen Kalenderjahres nach § 6 Absatz 4 SGB V.
Der Eintritt der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung für Eltern, die nach Eintritt der vollen Beschäftigung mit einem Jahresarbeitsentgelt über der Grenze der JAEG nach der Elternzeit auskommen, bedeutet für die Betroffenen nicht, dass sie in die private Krankenversicherung zurückkehren müssen. Nein!
Erfahren Sie genau, ob der Wechsel bzw.
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oder die GKV bei Ihnen möglich ist und welche Wege es für Sie gibt.
Sie können sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig krankenversichern und damit Mitglied in der GKV bleiben.
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