Sie sind Angestellte oder Angestellter und abhängig beschäftigt. Arbeiten Sie als Angestellter in einem Unternehmen, haben Sie verschiedene Varianten, zurück in die GKV zu wechseln. Unter anderem die Variante in die GKV mit der Brückenteilzeit zu wechseln. Für Versicherte, die über 55 Jahre alt sind, gilt die Regelung des § 6 Absatz 3a Satz 1,2 und 3 SGB V. Diese Vorschrift macht einen Wechsel nach dem 55. Lebensjahr erheblich schwieriger. Aber nicht unmöglich. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, wie ein Wechsel aus der PKV in die GKV für unter 55 Jährige über die Familienpflegezeit funktionieren kann! Bitte informieren Sie sich wegen Teilzeit und Wechsel PKV in GKV für Angestellte unter 55 Jahre hier!
Der Wechsel PKV in GKV durch Familienpflegezeit für unter 55 jährige Angestellte oder Beschäftigte kann die Folge der Entgeltreduzierung sein, die wegen der Familienpflegzeit eingetreten ist. Vor allem dann, wenn wegen dem reduzierten Arbeitsentgelt oder Arbeitszeit die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird. Auf was zu achten ist, hier in unserem Renten-ABC! Die Familienpflege und deren rechtliche Möglichkeiten regelt das Familienpflegezeitgesetz.
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Wechsel PKV in GKV durch Familienpflegezeit: Was ist Familienpflegezeit?
Arbeitnehmer und Angestellte sind von der Arbeitsleistung für maximal 24 Kalendermonate teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Dies nennt man auch Familienpflegezeit.
Es sind folgende weitere Voraussetzungen nach dem Familienpflegezeitgesetz einzuhalten:
- während der Familienpflegezeit muss die verringerte Arbeitszeit wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen,
- bei unterschiedlichen Wochenstunden und Verteilungen der wöchentlichen Arbeitszeit darf die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt eines Jahres nicht 15 Stunden unterschreiten (Mindestarbeitszeit),
- der Anspruch auf Familienpflege besteht nicht, wenn der Arbeitgeber in der Regel 25 oder weniger Beschäftigte hat,
- Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen gemeinsam 24 Kalendermonate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten,
- Familienpflegezeit gilt auch für die Pflege eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung oder außerhäuslicher Betreuung.
Wechsel PKV in GKV durch Familienpflegezeit: Anspruch auf Familienpflegezeit
Anspruch auf Familienpflegezeit kann bestehen für den Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich mitteilt, dass er einen nahen Angehörigen pflegen will. Er muss gleichzeitig erklären für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen wird. Er muss auch die Verteilung der Arbeitszeit während der Familienpflegezeit erläutern und erklären. Die Familienpflegezeit kann auch unmittelbar im Anschluss an die Pflege und Betreuung desselben nahen Angehörigen nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch genommen werden. Dann muss sich die Familienpflegezeit unmittelbar an die Freistellung nach dem § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 Pflegezeitgesetz anschließen.
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Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.
Wechsel PKV in GKV durch Familienpflegezeit: Vorübergehende Entgeltminderung-Pflichtmitgliedschaft in der GKV
Eine (gewünschte) Folge der Familienpflegezeit oder Pflegezeit im Rahmen einer Freistellung des Pflegezeitgesetzes kann sein, dass sich das Arbeitsentgelt soweit reduziert, dass der Arbeitnehmer unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient. Dann ist er sofort Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, auch wenn die Unterbrechung oder Verringerung der Arbeitszeit nur kurze Zeit dauert. Hat er während der Familienpflege oder Pflegezeit weiter ein Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, bleibt er weiterhin versicherungsfrei und bliebt auch weiter Mitglied in der privaten Krankenversicherung! Diese grundsätzlichen Regelungen gelten auch für den Bereich der befristeten Freistellung und Arbeitszeitreduzierung während der Elternzeit!
Der Arbeitnehmer, der wegen der Familienpflege sein Jahreseinkommen reduziert, wird Mitglied in der gesetzlichen KV, wenn sein Arbeitsentgelt unter die für ihr geltende JAEG rutscht. Sollte er nach Beendigung der Familienpflegezeit wieder seine volle Beschäftigung aufnehmen bei vollem Gehalt, so bleibt er zumindest das laufende Jahr noch Pflichtmitglied in der GKV, § 6 Absatz 4 SGB V. Im Folgejahr würde er sich dann bei Überschreiten der JAEG nahtlos freiwillig in der GKV krankenversichern können, § 188 Absatz 4 SGB V.
Kündigung der PKV nicht vergessen!
Tritt die Versicherungspflicht in der GKV durch Familienpflegezeit oder Pflegezeit ein, dann sollte der Versicherte binnen 3 Kalendermonaten nach Eintritt die PKV und private Pflegeversicherung kündigen. Nach Ablauf der 3 Monatsfrist ist eine rückwirkende Kündigung nicht mehr möglich!
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Wechsel PKV in GKV durch Familienpflegezeit: Einkommensverluste versus Einsparung an PKV-Prämien im Alter prüfen
Sie können die Chance für einen Wechsel aus der PKV in die GKV durch Pflege oder Familienpflegezeit nutzen. Sie sind in der Familienpflege vor Kündigung geschützt. Eines sollte Ihnen aber klar sein! Sie haben Einkommensverluste. Nicht immer lohnt sich dies auch für Sie. Sie können aber im Alter erheblich an Zahlungen von privaten KV-Prämien sparen. Diese wirken nach unseren Erfahrungen auch für gutverdienende Angestellte oft abschreckend! Furcht vor Altersarmut und Angst die Prämien nicht zahlen zu können. Eine sinnvolle Abwägung aller Umstände ist in dieser Variante erforderlich. Nutzen Sie unsere Erfahrung und unsere Beratungsangebote für Ihren Wechsel aus der PKV in die GKV mit der Pflegezeit.
Ja, ich möchte wissen, ob und wie ich aus der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche KV wechseln kann!
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- Bezug von Witwen- oder Witwerrente nach Maßgabe des § 5 SGB V,
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- Wechsel als PKV-versicherter Student in die GKV wegen Aufnahme einer krankenpflichtversicherten Tätigkeit und
- Wechsel aus der PKV durch Aufgabe der hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit oder Veränderung des Gesellschafter-Geschäftsführerstatus in einer GmbH!