Der Wechsel aus der PKV in die GKV wegen Sabbatical oder einer Arbeitsauszeit ist eines der gängigen Modelle, wie ein privat Krankenversicherter ohne Probleme in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln kann!
Erfahren Sie genau, ob der Wechsel bzw.
Übergang in die KVdR (Krankenversicherung der Rentner)
oder die GKV bei Ihnen möglich ist und welche Wege es für Sie gibt.
Der Arbeitnehmer spart dabei – ähnlich wie bei der Altersteilzeit – über einen gewissen Zeitraum hinweg auf einem Zeitwertkonto Arbeitszeit an. Das angesparte Arbeitszeitguthaben kann der Arbeitnehmer für eine längere Freistellung von der Arbeitspflicht aufwenden. Die Arbeitszeitguthaben sind grundsätzlich in Arbeitsentgelt umzurechnen. Auszeiten können auf verschiedenste Weise durchgeführt werden. So kommt auch die Gewährung von unbezahltem Sonderurlaub in Betracht, welcher aber mit dem Sabbatical nichts zu tun hat.
Der Arbeitnehmer erhält während seiner Sabbatjahr-Auszeit monatlich ein Arbeitsentgelt! Welches er durch Vor- bzw. Nacharbeit erwirtschaftete. Der befristeten Freistellung liegt oft eine schriftliche Zeitwertguthabenvereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber zugrunde. Damit ist der Arbeitnehmer bei längerfristigen Freistellungen während der gesamten Zeit sozialversicherungsrechtlich abgesichert.
Ein klassisches Modell des Sabbat-Jahres oder der Sabbat-Auszeit ist, dass der Arbeitnehmer sein angespartes Zeitwertkonto nutzt. Er hat dort für 1 Jahr Geld aus seinem Bruttoverdienst, Prämien, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld eingezahlt. Für ein Jahr liegt inklusive der Beiträge zur Sozialversicherung so viel Geld in dem Zeitwert-Konto, dass unser Arbeitnehmer mit diesem Verdienst unterhalb der für ihn geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.
Wenn der privat krankenversicherte Arbeitnehmer, wie mit seinem Arbeitgeber vereinbart, ein Jahr Auszeit nimmt und aus dem Zeitwert-Konto „normal“ weiterbezahlt wird (nur eben weniger Gehalt als vertraglich vereinbart), dann rutscht er ab dem Beginn seiner Auszeit unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass bei Verringerung von Arbeitsverdienst immer ab dem Zeitpunkt der Entgeltverringerung eine Neuberechnung des Jahresarbeitsentgeltes zu erfolgen hat. Dabei wird der Zeitraum vor der Verdienstverringerung nicht erfasst, sondern eine Zukunftsberechnung angestellt. Dies gilt vor allem für die unterjährige Verdienständerung! Liegt der Arbeitnehmer in der Prognoseberechnung unter der geltenden JAEG, so wird er zwingend Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Außer er hat sich von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V befreien lassen!
Erfahren Sie, ob und wie der Wechsel bzw. Übergang in die GKV möglich ist
und welche gesetzlichen Möglichkeiten Sie nutzen sollten!
Grundsätzlich bleibt das Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bei einem Sabbatical bestehen!
Wenn unser Versicherter aber kein Zeitwertkonto hat, kann er trotzdem eine Auszeit von der Arbeit nutzen, um aus der PKV in die GKV zu wechseln. Dann wird der Arbeitnehmer von Erspartem leben.
Sollte er verheiratet sein, so kann er in die kostenfreie Familienversicherung seines Ehepartners wechseln. Aber erst nach einem Monat des unbezahlten Urlaubs ist dies nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 SGB V möglich.
Die Versicherungsfreiheit endet erst nach Ablauf der Monatsfrist. § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV sagt uns, dass eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt für mindestens einen Monat für den Fall fortbesteht, in dem der Arbeitnehmer für diesen einen Monat keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat.
Ein Wechsel aus der privaten Krankenversicherung ist in solchen Fällen, der längerfristigen unbezahlten Auszeit auf dem Weg des Sonderurlaubs, nicht möglich. Denn die Versicherungspflicht bleibt deshalb weiterhin in der PKV bestehen, wenn der Versicherte nicht in die Familienversicherung nach Ablauf des besagten Kalendermonats wechseln kann!
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