Wechsel PKV in GKV durch Bundesfreiwilligendienst
Sie sind als Angestellter, Arbeitnehmer, Beamter oder Selbstständiger beruflich tätig und unter 55 Jahre alt. Sie sind privat krankenversichert. Die Prämien zur PKV steigen jedes Jahr. Altersarmut ist bei vielen privaten Krankenversicherten vorprogrammiert. Das soll es nicht sein, wofür Sie ein Leben lang gearbeitet haben! Deshalb suchen Sie einen Weg aus der privaten Krankenversicherung. Und der ist in einigen Fällen per Gesetz vorgegeben. Wir sagen, wie es geht. So zum Beispiel, wenn Sie einen Bundesfreiwilligendienst ableisten. Wie Sie aus der PKV mit der betrieblichen Altersvorsorge herauskommen: Hier zum Nachlesen!
Wechsel PKV in GKV durch Bundesfreiwilligendienst! Wer es nicht glaubt, hier einfach weiterlesen. Wir sagen Ihnen, welche Rechtsfolge die Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) für Sie haben kann. Es gibt aber auch rechtliche Grenzen, des Ganzen.
Wechsel PKV in GKV durch Bundesfreiwilligendienst: Was ist der BFD?
„Der Bundesfreiwilligendienst ist ein Angebot an Frauen und Männer jeden Alters, sich außerhalb von Beruf und Schule für das Allgemeinwohl zu engagieren – im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich oder im Bereich des Sports, der Integration sowie im Zivil- und Katastrophenschutz“. So kann man es auf der Internetseite bundesfreiwilligendienst.de nachlesen!
Für dieses freiwillige Engagement gibt es auch Vergünstigungen für Dienstleistende. Unter anderem auch die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung!
Keine Altersbegrenzung beim BFD mehr!
Es gibt für den Dienstleistenden keine Altersbegrenzung mehr. Sie können auch über 50 oder 60 Jahre sein und diesen Dienst ableisten. Das Bundesfreiwilligendienstgesetz gibt keine Altersgrenze mehr vor.
Wechsel PKV in GKV durch Bundesfreiwilligendienst: BFD – Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V
Mit der Aufnahme im Bundesfreiwilligendienst BFD tritt nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Nummer 5 (gesetzliche Krankenversicherung) die Versicherungspflicht ein. Diese Versicherungspflicht tritt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kraft Gesetzes ein, wenn sie zum Zeitpunkt des Beginns ihres BFD noch nicht 55 Jahre alt waren und in der privaten Krankenversicherung versichert sind.
Für Selbstständige, die den BFD durchführen wollen gilt, dass die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V dann nicht eintritt, wenn sie weiter neben dem BFD hauptberuflich selbstständig tätig sind. Da der Freiwilligendienst aber in der Regel nach § 3 BFDG eine ganztätige Beschäftigung voraussetzt, dürfte im Regelfall für die Selbstständigen das Thema der hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit vom Tisch sein. Vor allem dann, wenn sie ihr Gewerbe abmelden oder die Tätigkeit als solche formell beenden, auch wenn es nur für die angestrebten 6 Monate BFD sind. Hauptberuflich selbstständig Tätige sind nach § 5 Absatz 5 SGB V nicht versicherungspflichtig. Daher werden Selbstständige, die den BFD durchführen wollen, um somit aus der PKV in die GKV zu wechseln, sich intensiv mit der Thematik: Abgrenzung hauptberuflich selbstständige Tätigkeit und nebenberuflich selbstständige Tätigkeit, auseinandersetzen.
Versicherungspflicht tritt auch ein, wenn der Arbeitnehmer in der privaten KV versichert ist
Die Versicherungspflicht im BFD tritt auch dann für die Personen ein, die vor dem Beginn des BFD (gilt auch für den FSJ oder FÖJ) privat krankenversichert waren. Tritt wegen dem BFD die Versicherungspflicht ein, so muss und darf der privat Versicherte seine PKV im Rahmen des § 205 Versicherungsvertragsgesetz kündigen! Selbstverständlich können diese Personen für eine spätere neue PKV eine Anwartschaftsversicherung abschließen. So steht es in § 204 Absatz 4 VVG geschrieben.
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Wechsel PKV in GKV durch Bundesfreiwilligendienst: Ausnahme Versicherungsfreiheit über 55 Jahre alt
Es gibt eine alles entscheidende Ausnahme von der Versicherungspflicht durch die Aufnahme des Dienstes im BFD. Das ist der § 6 Absatz 3a SGB V.
Wer also über 55 Jahre alt ist und in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht zu keinem Zeitpunkt in der GKV versichert und in diesen 5 Jahren zumindest zweieinhalb Jahre versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig tätig war, bleibt grundsätzlich auch bei Aufnahme des BFD versicherungsfrei.
Wechsel PKV in GKV durch Bundesfreiwilligendienst
Der Bundesfreiwilligendienst kann für den einen oder anderen Arbeitnehmer, der unter 55 Jahre alt ist, ein rechtlich gangbarer Weg sein, um aus der privaten KV in die GKV zu kommen. Der Arbeitnehmer, der sich für diesen Weg entscheidet, sollte aber vorher bei einem laufenden Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber abklären, ob sein bestehendes Arbeitsverhältnis für die Dauer des BFD ruhend gestellt wird und nicht durch eine Kündigung enden muss. Denn einen besonderen Kündigungsschutz hat der Dienstleistende beim BFD für das bestehende Arbeitsverhältnis nicht!
Raus der PKV rein die GKV mit über 55
Erfahren Sie genau, ob der Wechsel bzw.
Übergang in die KVdR (Krankenversicherung der Rentner)
oder die GKV bei Ihnen möglich ist und welche Wege es für Sie gibt.
Weitere Beiträge zum Wechsel PKV in GKV unter 55 Jahre alt!
- Wechsel als Angestellter oder Arbeiter wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen KV,
- Wechsel als Angestellter oder Arbeiter wegen Verringerung der Arbeitszeit durch Teilzeit,
- Wechsel als Angestellter oder Arbeiter wegen Brückenteilzeit,
- Wechsel als Angestellter oder Arbeiter wegen Entgeltanteile für die betriebliche Altersvorsorge,
- Wechsel aus der PKV in die GKV wegen erfolgreichen Widerrufs des Krankenversicherungsvertrages,
- Wechsel als Angestellter oder Arbeiter wegen Sabbatjahr- Auszeit von der Arbeit,
- Wechsel als Angestellter oder Arbeiter wegen Elternzeit,
- Wechsel als Angestellter oder Arbeiter wegen Verringerung der Arbeitszeit wegen Pflege eines nahen Angehörigen (Pflegeauszeit),
- Wechsel als Angestellter oder Arbeiter wegen Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im EU-Ausland,
- Wechsel aus der PKV wegen Beginn der Zahlung von Arbeitslosengeld,
- Wechsel aus der PKV wegen Feststellung der Schwerbehinderung im Rahmen einer möglichen freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV,
- Bezug von Witwen -oder Witwerrente nach Maßgabe des § 5 SGB V,
- Wechsel aus der PKV in die GKV durch Aufnahme in die Familienversicherung des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners,
- Wechsel als PKV-versicherter Student in die GKV wegen Aufnahme einer krankenpflichtversicherten Tätigkeit und
- Wechsel aus der PKV durch Aufgabe der hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit oder Veränderung des Gesellschafter-Geschäftsführerstatus in einer GmbH!