Wehrdienst Ost darf weiter geringer in der Rente bewertet werden
Das Ende der Fahnenstange ist erreicht. Der Rechtsweg ist erschöpft. Ostdeutsche Rentner werden nach dem aktuellen Rentenrecht bei Wehrdienstzeiten vor dem 01.01.1982 weiter als Rentner zweiter Klasse behandelt. Das Bundesverfassungsgericht lehnte am 30.11.2023 eine Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundessozialgerichtes vom 15.06.2023, Aktenzeichen: B 5 R 67/23 B, ab. Das Bundesverfassungsgericht sieht in den Gründen des Nichtannahmebeschlusses vom 30.11.2023 keine Ungleichbehandlung der rentenrechtlichen Bewertung von Wehrdienstzeiten West und Ost für die Zeit vor dem 01.01.1982. Der Beschluss des BVerfG vom 30.11.2023 ist Wasser auf die Mühlen der Seelen der Ostdeutschen. Sie fühlen sich weiter bestärkt darin, dass sie nach der Wende in vielerlei Hinsicht benachteiligt wurden. Ossis fühlen sich als Deutsche zweiter Klasse, als Verlierer. Dies dürfte auch der Grund dafür sein, dass die Spaltung in unserem Lande weiter vorangeht.
Wehrdienst Ost darf weiter geringer in der Rente bewertet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat am 30.11.2023 endgültig über die Rechtsfrage entschieden, ob Wehrdienstzeiten Ost und West bis einschließlich 31.12.1981 unterschiedlich rentenrechtlich bewertet werden dürfen. Das Ergebnis ist für viele hunderttausende Ostdeutsche Rentner enttäuschend. Das BVerfG weist eine Verfassungsbeschwerde mit einem Nichtannahmebeschluss kurz und schmerzlos ab.
Wehrdienst Ost darf weiter geringer in der Rente bewertet werden: Hintergrund des Rechtsstreits
Der Rechtsstreit richtet sich gegen die rentenrechtlich unterschiedliche Bewertung von Wehrdienstzeiten Ost und West. Entscheidende Norm ist der § 256a SGB VI. Wehrdienstleistende aus dem Osten erhalten bis bis einschließlich 31.12.1981 für Wehrdienstzeiten 0,75 Entgeltpunkte im Rentenkonto gutgeschrieben, die Wessis hingegen bekommen für ihren Wehrdienst 1,0 Entgeltpunkte. 1410€ weniger Rente erhalten Ossis wenn sie 18 Monate Grundwehrdienst abgeleistet haben.
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Westdeutsche Grundwehrdienstleistende erhalten 14,10€ mehr Rente für einen gleichen Sachverhalt, der schlichtweg nur die Ableistung des Grundwehrdienstes bedeutet. Für den Kläger drängt sich ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG auf. Wesentliche Unterschiede, die eine rentenrechtliche Ungleichbehandlung zwischen West und Ost rechtfertigen könnten, waren für den Kläger nicht ersichtlich.
Wehrdienst Ost darf weiter geringer in der Rente bewertet werden: Das BVerfG sieht es anders!
Das Bundesverfassungsgericht hat die eingelegte Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1509/23 gar nicht erst zur Entscheidung angenommen. Das höchste deutsche Gericht hat die Verfassungsbeschwerde mit einem Nichtannahmebeschluss vom 30.11.2023 gar nicht erst zur Entscheidung angenommen.
Das Bundesverfassungsgericht sieht keinen Verstoß gegen Art.3 Grundgesetz, weder unmittelbar noch mittelbar. Es verweist in seiner kurzen und sehr knappen Abweisungsentscheidung auf die Gründe des Nichtannahmebeschlusses des Bundessozialgerichtes vom 15.06.20.23. Das BSG hatte die Ungleichbehandlung der rentenrechtlichen Bewertung von Wehrdienstzeiten Ost und West unter anderem damit begründet, dass Wehrdienstleistende West bis 31.12.1981 vom Wehrsold eigene Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt haben, die Ostdeutschen eben nicht, so ähnlich das BVerfG vom 30.11.2023 (Rdnr.11 des Beschlusses).
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Warum der Gesetzgeber hier bei den Vergleichsgruppen West und Ost nicht hätte differenzieren dürfen, fragt das Bundesverfassungsgericht, weil genau diese Fragestellung in der Verfassungsbeschwerde nicht beantwortet wurde.
Wehrdienst Ost darf weiter geringer in der Rente bewertet werden!
Das Ende der Fahnenstange ist erreicht. Ostdeutsche Rentner werden rentenrechtlich weiter ungleich gegenüber westdeutschen Rentnern in Sachen rentenrechtliche Bewertung des Grundwehrdienstes bis 31.12.1981 behandelt. Die Rechtslage dürfte mit dem Beschluss des BVerfG vom 30.11.2023 geklärt sein. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes dürfte die Meinung jener „Ossis“ bestätigen, die sich als Bürger zweiter Klasse sehen. So sehen es zu mindestens viele Ostdeutsche Rentner. So kann man es auch Ergebnisbericht des Sachsen-Monitor von Infratest Dimap für die sächsischen Staatskanzlei für 2023 auf Seite 13 nachlesen. “ Nach wie vor sind die befragten Mehrheitlich (60 Prozent) der Meinung, dass die Ostdeutschen in Deutschland eher Bürger zweiter Klasse sind, eine Steigerung von 5 Prozent gegenüber dem Sachsen-Monitor 2021/22″, vergleich Sachsen-Monitor 2023 Seite 13. 64 Prozent der Befragten sagen sogar, dass es in Deutschland ungerecht zugehe, eine Steigerung um 7 Prozent gegenüber dem letzten Sachsen-Monitor.
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