Sind Gewinne aus CFD anrechenbarer Hinzuverdienst an die EM-Rente
Viele Fragen kreisen um das Thema Erwerbsminderungsrente oder Altersrente. Unter anderem immer wieder die Fragen, ob Hinzuverdienst neben der Rente anrechenbar ist. Und dabei auch die Frage, ob das Einkommen überhaupt als Hinzuverdienst anrechenbar ist. Die Rentenberater von rentenbescheid24.de erreichte eine Schnellfrage zum Thema, ob Gewinne aus privaten CFD-Geschäften an eine Rente wegen Erwerbsminderung angerechnet werden können!
Sind Gewinne aus CFD anrechenbarer Hinzuverdienst an die EM-Rente, so ganz grob die Frage eines Kunden von rentenbescheid24.de, der unsere beliebte Schnellfrage für 9,90€ gebucht hat! Bevor wir die Frage beantworten, hier ein kleiner Überblick, was CFD-Geschäfte eigentlich sind. Unser Kunde bezieht eine EM-Rente! Er handelt mit eigenem Vermögen mit den CFD. Wird der Gewinn aus diesen CFD-Spekulationen an die Rente angerechnet?
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Sind Gewinne aus CFD anrechenbarer Hinzuverdienst an die EM-Rente: Was sind CFD-Geschäfte/ Gewinne
CFD sind hochspekulative Finanzderivate! CFD heißt nichts anderes als Contract for Difference. CFD- Handelnde spekulieren allgemein ausgedrückt auf Kursentwicklungen von Aktien. Sie erwerben mit dem CFD-Contrakt aber kein Aktienanteil am Unternehmen, sondern einen Vermögenswert eigener Art. Mit CFD sollte nur derjenige handeln, der sich in dieser Materie bestens auskennt! Denn der Totalverlust kann hier drohen!
Gewinne aus CFD-Geschäften sind seit 2009 Einnahmen aus Kapitalvermögen und in dieser Einkommensart nach § 20 Absatz 2 EStG zu versteuern. Die Gewinne aus dem CFD unterliegen der Abgeltungssteuer!
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Sind Gewinne aus CFD anrechenbarer Hinzuverdienst an die EM-Rente: CFD Spekulationsgewinn oder Einnahmen aus Kapitalvermögen?
Gewinne aus CFD-Geschäften unterliegen nicht dem Spekulationsgewinn, sondern der Abgeltungssteuer und fallen seit 2009 als Gewinne unter dem Begriff Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 20 Absatz 2 EstG.
Sind Gewinne aus CFD anrechenbarer Hinzuverdienst an die EM-Rente: CFD-Arbeitseinkommen als Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI
Anrechenbar an eine EM-Rente oder vorgezogene Altersrente ist nur als Hinzuverdienst entweder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder je nach Art der EM-Rente spezielle Sozialleistungen! Das Arbeitseinkommen ist der Gewinn des Selbstständigen nach steuerrechtlicher Betrachtung, § 15 SGB IV.
Zum Arbeitseinkommen zählen grundsätzlich nur:
- Einkünfte aus Land-und Fortswirtschaft,
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, welches nach dem Einkommenssteuergesetz auch eine eigenständige Einkommensart ist, zählt nicht zum Begriff des Arbeitseinkommens.
Gewinne- Einkünfte aus Kapitalvermögen , wie Aktiengewinne, Einnahmen von Zinsen über den Freibetrag, und anderen ähnlichen Gewinnen- wie bei Ihnen CfD-Gewinne, nicht zum Arbeitseinkommen nach §§ 96a, 34 SGB VI in Verbindung mit § 15 SGB IV.
Sind Gewinne aus CFD anrechenbarer Hinzuverdienst an die EM-Rente: Fazit
Somit zählen CFD-Gewinne, die der Versicherte erwirtschaftet, nicht als Hinzuverdienst an einer EM-Rente. Wenn diese Gewinne im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne eines Gewerbes oder mit einer selbstständigen Tätigkeit stehen, dann zählen die Gewinne hieraus als anrechenbarer Hinzuverdienst auf die Rente wegen Erwerbsminderung. Soweit die Gewinne aus CFD Geschäften den anrechenfreien (Gesamt)-Hinzuverdienst bei einer vollem EM-Rente von Brutto = 6.300€ im Jahr nicht übersteigen, findet generell keine Anrechnung des Hinzuverdienstes an eine volle EM-Rente statt!
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