Ist der Minijob 450€ anrechenbares Einkommen zur Witwenrente
Die Anrechnung von Einkommen an eine Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente ist in § 97 Sozialgesetzbuch Nummer 6 (gesetzliches Rentenrecht) geregelt. Anzuwenden sind aber auch noch die Regelungen der §§ 18a -e Sozialgesetzbuch Nummer 4. § Der Begriff Einkommen ist im Hinterbliebenenrentenrecht umfassend geregelt. Defacto wird fast jedes Einkommen unabhängig seiner steuerlichen Behandlung an eine Hinterbliebenenrente angerechnet. Zählt der Minijob bis 450€ als anrechenbares Einkommen an eine Witwenrente oder nicht!
Ist der Minijob 450€ anrechenbares Einkommen zur Witwenrente? Denn die 450€ übersteigen ja die Einkommensgrenze nach § 97 Absatz 2 SGB VI nicht! Daher zählt er als nicht als anrechenbares Einkommen? Möglich, dass dies ein grober Irrtum ist. Wir klären in diesem Beitrag auf, ob der Minijob per Gesetz als anrechenbares Einkommen an eine Witwenrente gilt oder nicht!
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Ist der Minijob 450€ anrechenbares Einkommen zur Witwenrente: anrechenbares Einkommen an die Witwenrente
Welches Einkommen wird überhaupt an die Witwenrente oder Witwerrente angerechnet? Die Antwort auf diese Frage gibt uns § 18 a Sozialgesetzbuch Nummer 4 (viertes Buch zum Sozialrecht- als Regelungen die für die Sozialleistungsträger aus den verschiedenen anderen Sozialgesetzbüchern gelten). Folgende Einkommensarten werden angerechnet:
- Erwerbseinkommen,
- Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen),
- Vermögenseinkommen,
- Elterngeld und
- Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach § 3 Nummer 28 des Einkommensteuergesetzes.
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Ist der Minijob 450€ anrechenbares Einkommen zur Witwenrente: nicht anrechenbares Einkommen an die Witwenrente
Nicht als Einkommen, welches an die Witwenrente oder Witwerrente anrechenbar ist, zählt:
- das Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches nicht übersteigt,
- Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes gefördert worden sind,
- Renten nach § 3 Nummer 8a des Einkommensteuergesetzes und
- Arbeitsentgelt, das ein behinderter Mensch von einem Träger einer Behindertenwerkstatt erhält.
Peter Knöppel sagt: Einkommen aus Minijob steht nicht im Katalog der nicht anrechenbaren Einkünfte! Der Minijob ist ein Erwerbseinkommen im Sinne des § 18a Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1 SGB IV.
Ist der Minijob 450€ anrechenbares Einkommen zur Witwenrente:450€ aus Minijob zählen als anrechenbares Erwerbseinkommen an eine Witwenrente
Grundsätzlich zählen die 450€, die ich als Witwenrenten- oder Witwerrenten-bezieher noch nebenher verdiene, als anrechenbares Einkommen nach § 97 SGB VI in Verbindung mit § 18a SGB IV. Es geht also nicht um die Frage, ob der Minijob der Höhe nach an die Witwenrente angerechnet wird, sondern nur ob er als anrechenbares Einkommen zählt. Denn auch wenn der Minijob nur 450€ monatlich einbringt, kann sein Einkommen mit anderen weiteren Einkommen zusammengerechnet werden. Und somit schnell die jeweils geltenden Einkommensgrenzen überschritten werden. Es spielt überhaupt keine Rolle, ob der Minijob steuerfrei oder steuerpflichtig ist!
Ja, ich möchte wissen, ob mein Einkommen an die Witwenrente angerechnet werden darf oder nicht.
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