EM-Rente:Gewinn aus Krypto-Mining anrechenbarer Hinzuverdienst
Das Thema EM-Rente ist komplex. Viele Menschen erhalten nur eine kleine EM-Rente! Sie wollen diese durch Verdienst oder selbstständige Tätigkeit aufbessern. Unter anderem mit dem Handel von Aktien oder mit dem Traden von Krypto-Währung, wie Bitcoins usw. Was viele Versicherte und Rentenbezieher nicht wissen, dass der Handel mit Krypto-Währung auch wenn dieser passive durch einen eigenen Rechner erfolgt, schon die Schwelle zu einer gewerblichen Tätigkeit erreicht. Wenn dann die Gewinne höher sind als 6.300€ kann es unter Umständen zu einer Anrechnung des Verdienstes aus Krypto-Handel, wie Mining, auf die EM-Rente kommen. Entscheidend ist die steuerrechtliche Einordnung des Umsatzes-Gewinnes aus dem Krypto-Mining als Gewerbe oder als reine private Vermögensverwaltung! Hier unsere Einschätzung zur Rechtslage!
EM-Rente:Gewinn aus Krypto-Mining anrechenbarer Hinverdienst? Ist der Gewinn aus dem Krypto-Mining ein anrechenbarer Hinzuverdienst auf eine EM-Rente? So eine Frage, die uns auf rentenbescheid24.de erreichte! Entscheidend für die Antwort ist, ob die Tätigkeit, die der Miner ausübt eine gewerbliche Tätigkeit ist oder nur eine reine private Vermögensverwaltung. Bei letzterer dürften Gewinne aus dem Handel mit der Kryptowährung nicht als anrechenbarer Hinzuverdienst gelten.
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EM-Rente:Gewinn aus Krypto-Mining anrechenbarer Hinverdienst: Was ist anrechenbarer Hinzuverdienst bei der EM-Rente?
Anrechenbarer Hinzuverdienst an eine EM-Rente ist unter anderem:
- das Arbeitsentgelt,
- das Arbeitseinkommen– Gewinn des Selbstständigen und
- vergleichbare Einkommen.
Das Arbeitseinkommen des Selbstständigen ist der Gewinn. Grundsätzlich ist der Gewinn aus einer steuerrechtlichen gewerblichen Tätigkeit anrechenbarer Hinzuverdienst. Hingegen Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Kapitalvermögenkein kein anrechenbarer Hinzuverdienst sind. Ob das Krypto-Mining als gewerblichge Tätigkeit oder als reine private Vermögensverwaltung einzustufen ist, ist schwer abzugrenzen. Das Bundesfinanzministerium hat am 17.06.2021 einen Entwurf eines Rundschreibens an alle OfD veröffentlicht und dort seine Rechtsauffassung erläutert. Bevor wir auf die Rechtsfrage eingehen, wollen wir kurz erläutern, was eigentlich Krypto-Mining ist.
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EM-Rente:Gewinn aus Krypto-Mining anrechenbarer Hinverdienst: Was ist Krypto-Mining?
Als Cryptomining ist das „Abschürfen“ von Einheiten einer Cryptowährung wie Bitcoin zu verstehen. Ähnlich wie beim Goldschürfen sozusagen. Da digitalen Währungen nicht von Staaten oder Banken verwaltet und ausgegeben werden, benötigen sie sogenannte Cryptominer! Diese Miner zeichnen auf , verifizieren und verbuchen sämtliche Transaktionen. Somit wird sichergestellt , dass mit einer Geldeinheit zeitgleich immer nur eine Transaktion ausgeführt wird. Cryptominer werden nach erfolgreicher Bearbeitung der Transaktion anteilig bezahlt. Der Cryptominer (dahinter steht eine natürliche Person) lässt seinen Computer diese komplexen Daten mittels Blockchain verarbeiten. Aufgrund der hohen Rechenleistung, die für das Cryptomining benötigt wird, dauert das Minen nicht nur extrem lange, sondern fordert auch einen hohen Stromverbrauch.
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EM-Rente:Gewinn aus Krypto-Mining anrechenbarer Hinverdienst: Gewerbe oder nicht- Mining widerlegbare Vermutung als Gewerbe
Das Bundesfinanzministerium sieht das Mining von Kryptowährung wie folgt:
- das Mining stellt einen Anschaffungsvorgang dar und kann je nach Umständen des Einzelfalls private Vermögensverwaltung oder eine gewerbliche Tätigkeit sein
- Als Einnahmen für das Mining gelten die Entgelte der Betreiber eines Minings-Pool für die zur Verfügung gestellte Rechnerleistung,
- Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb liegen dann vor, wenn der Umfang der Tätigkeit eine gewerbliche Tätigkeit vermuten lässt, ist er auf eigene Rechnung und eigenes Risiko tätig, dann wird eine gewerbliche Tätigkeit vermutet,
- der Miner nimmt am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teil, weil er anderen Netzwerkteilnehmern seine Rechnerleistung zur Verfügung stellt.
Bundesfinanzministerium geht beim Mining davon aus, dass eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, so der Entwurf des Rundschreibens vom 17.06.2021, diese Vermutung ist widerlegbar, es ist bei der Anschaffung von Hardware und den hohen Energiekosten für den Betrieb des oder der Rechner die Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen, das Mining muss auf Dauer angelegt sein und auch geeignet sein, Gewinne zu erzielen.
Die bloße Verwaltung eigenes Vermögens ist keine gewerbliche Tätigkeit. Eine bloße Vermögensverwaltung ist anzunehmen, wenn sich die Betätigung noch als Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt und die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung nicht entscheidend in den Vordergrund tritt.
EM-Rente:Gewinn aus Krypto-Mining anrechenbarer Hinverdienst: Fazit
Da ein BMF-Rundschreiben für Finanzgericht nicht verbindlich sind, empfiehlt es sich, dass sich sogenannte Krypto-Miner mit einem versierten Steuerberater zusammensetzen und sich beraten zu lassen. Sollte das Finanzamt in einem Steuerbescheid die Gewinne aus dem Mining-Kryptohandel aus gewerblicher Tätigkeit einstufen, lohnt es sich darüber nachzudenken, gegen den Einkommensteuer-Bescheid Einspruch einzulegen und zu versuchen, die Gewinne als reine Vermögensverwaltung darzustellen. Denn Folge von Gewinnen aus gewerblicher Tätigkeit kann sein, dass diese zum einen als Hinzuverdienst an eine EM-Rente anzusehen sind und zum anderen, wenn diese größer als 6.300 € im Jahr sind, an die Rente angerechnet werden. Unabhängig von der sicher unangenehmen Frage, die dann noch im Raume stehen kann, wie viel Zeit und Mühe der EM-Rentner für das Mining pro Woche -pro Tag aufwendet.
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