Vergleichbare Einkommen als Hinzuverdienst zur Altersrente

Aufwandentschädigung, Abgeordnetendiäten und Co.

Neben der Altersrente, der Hinter­bliebenen­rente gibt es noch die Erwerbs­minderungs­rente. Die Altersrenten kann man als volle Rente oder Teilrente beziehen. . Dann stellt sich die Frage, was kann ich neben der Rente(n) noch dazuverdienen. Was für ein Einkommen oder Hinzuverdienst wird mir an meine Rente angerechnet? Was passiert, wenn ich neben der Altersrente noch eine gesetzliche Unfallrente beziehe. Und so weiter und so fort. Viele Fragen rund um das Thema des Hinzu­verdienstes neben der Rente. In diesem Beitrag klären wir auf, was vergleichbare Einkommen neben dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind. Weitere Antworten zum Thema Hinzu­verdienst finden Sie in unserem Renten-ABC.

Zählen vergleichbare Einkommen als Hinzuverdienst zur Rente? Was bedeuten vergleichbare Einkommen? § 34 Absatz 3b SGB VI gibt auf diese Fragen die Antworten. Wir sagen Ihnen, was vergleichbare Einkommen zum Hinzuverdienst bei einer Altersrente sind.


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Einkommensanrechnung zur Rente

Was wird und darf auf die Rente angerechnet.
Kann der Hinzuverdienst die Rente kürzen.
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Vergleichbare Einkommen als Hinzuverdienst: Allgemeines

Als Hinzuverdienst zur Rente zählen grundsätzlich Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen. Beide Begriffe haben wir schon erläutert, hier die unsere Berichte dazu!


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Der Hinzuverdienst als Begriff leitet sich sprachlich aus einem Entgelt für eine Beschäftigung oder dem Gewinn einer selbstständigen Tätigkeit ab. Es gibt Einkünfte, die weder dem Arbeitsentgelt noch einem Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit herrühren. Dennoch aber eine vergleichbare Situation haben. Deshalb erfasst § 34 Absatz 3b SGB VI mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen vergleichbare Einkommen.

Vergleichbare Einkommen als Hinzuverdienst: Fallgruppen vergleichbares Einkommen

Als Hinzuverdienst sind vergleichbare (Brutto-)Einkommen zu berücksichtigen.

Diese können sein:

  • Abgeordnetendiäten des Bundestages, der Parlamente der Bundesländer oder des EU-Parlamentes,
  • Bezüge für Minister oder Staatssekretäre,
  • Einkünfte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, wenn seine Tätigkeit als sozialversicherungsrechtlich als selbstständig gilt, und steuerrechtlich Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit eingestuft werden,
  • Vorruhestandsgelder, § 3 Satz 1 Nummer 4 SGB VI.

 Versorgungsbezüge aus einer ehemaligen Tätigkeit

Versorgungsbezüge aus einer beendeten Tätigkeit ist kein anrechenbarer Hinzuverdienst.

Somit sind Entschädigungen für Abgeordnetentätigkeiten des Bundestages oder des EU-Parlamentes, die neben einer gesetzlichen Altersrente bezogen werden kein Hinzuverdienst nach § 34 SGB VI. Es kann aber sein, dass die gesetzliche Rente in bestimmten Prozenten ruht und zwar auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

Vergleichbare Einkommen als Hinzuverdienst: Einkünfte aus ehrenamtlichen Tätigkeiten

Ehrenamtlich Tätige erhalten keinen festen Verdienst, sondern manchmal eine Entschädigung. Und zwar für den Aufwand den diese Personen hatten, um dieses Ehrenamt auszuüben.

  • Fahrkosten, Telefonkosten,
  • Unterbringungskosten usw.

Eine Aufwandsentschädigung ist in der Regel nach § 3 Nummer 12, 26, 26 a oder 26b Einkommenssteuergesetz steuerfrei.


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Die Aufwandsentschädigung stellt dann kein anrechenbares Arbeitsentgelt nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung dar. Deshalb kein Hinzuverdienst als vergleichbares Einkommen.

Die Rentenberater fassen zusammen und erklären - die Faustformel für ein bestimmtes The. dargestellt als Bild.Entschädigungen für Zeit und Mühe neben dem tatsächlichen Aufwand!

Wird der Ehrenamtler auch noch für die Zeit und Mühe entschädigt, die er für seine Tätigkeit im Ehrenamt aufwendet, dann sind diese Entschädigungsleistungen steuerpflichtig. Dieser Teil der Aufwandsentschädigung kann dann anrechenbarer Hinzuverdienst sein. Und zwar als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen.

Für die Prüfung, ob anrechenbares vergleichbares Einkommen aus Ehrenamt vorliegt, muss durch die deutsche Rentenversicherung entweder das gemeldete Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber oder der Einkommenssteuerbescheid geprüft werden.

Gut zu wissen! Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät...Sonderregelung bis zum 30.09.2020!

Bis zum 30. September 2020 gelten Ausnahmeregelungen für Aufwandsentschädigungen für:

  • kommunale Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte,
  • ehrenamtliche Tätige in kommunalen Vertretungskörperschaften und Mitgliedern von Selbstverwaltungsorgane,
  • Versichertenälteste und Versichertenberater oder Vertrauenspersonen der Rentenversicherung.

Wenn diese Personen einen Anspruch auf eine Altersrente und eine Aufwandsentschädigung haben, gilt diese bis zum 30.09.2020 weiterhin nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird. So steht es in § 302 Absatz 7 SGB VI geschrieben.

Beispiel!

Der Versichertenälteste Hugo Ernst fährt einmal in der Woche mit seinem PKW zu einem Ratsuchenden wegen Rentenfragen. Als Aufwandsentschädigung erhält er Fahrtkosten in pauschaler Höhe ersetzt. Er bekommt aber keinen Zeitaufwand für seine Beratungsleistung ersetzt.

Vergleichbare Einkommen als Hinzuverdienst: Betriebsrenten und  Versorgungsleistungen

Betriebsrenten oder anderweitige Versorgungsleistungen sind in der Regel kein anrechenbarer Hinzuverdienst oder ein vergleichbares Einkommen.

Hier eine Übersicht von nicht anrechenbaren Betriebsrenten oder Versorgungsleistungen:

  • Zusatzrenten des öffentlichen Dienstes- VBL-Rente,
  • Betriebspensionen, Übergangsgelder oder Überbrückungsgelder, die nach einem Tarif-oder Arbeitsvertrag wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden,
  • Übergangsversorgungen für Mitarbeiter von Flugunternehmen,

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  • Rentenversorgungen für Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbH, die diese nach Beendigung ihrer Tätigkeit erhalten,
  • Beamtenpensionen, Altersgelter für ehemalige Richter, Soldaten, Beamte, die aus dem Dienstverhältnis ohne Anspruch auf eine Nachversicherung ausgeschieden sind und
  • Altersentschädigungen für Abgeordnete- Bundestag, Landtag, EU-Parlament, Minister, Senatoren usw.,

Vergleichbare Einkommen als Hinzuverdienst: Sozialleistungen (Lohnersatzleistungen)

Kein Hinzuverdienst sind das Krankengeld oder Insolvenzgeld. Sozialleistungen, die neben der Rente gezahlt werden, stellen somit keinen anrechenbaren Hinzuverdienst dar. Daher ist bei der Prüfung des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes nur auf das Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder das vergleichbare Einkommen abzustellen, wenn auch noch Sozialleistungen gezahlt werden.


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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