Zählen vergleichbare Einkommen als Hinzuverdienst zur Rente? Was bedeuten vergleichbare Einkommen? § 34 Absatz 3b SGB VI gibt auf diese Fragen die Antworten. Wir sagen Ihnen, was vergleichbare Einkommen zum Hinzuverdienst bei einer Altersrente sind.
Was wird und darf auf die Rente angerechnet.
Kann der Hinzuverdienst die Rente kürzen.
Hinzuverdienst, Teilrente, Witwenrente, Betriebsrente, Abfindungen
Als Hinzuverdienst zur Rente zählen grundsätzlich Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen. Beide Begriffe haben wir schon erläutert, hier die unsere Berichte dazu!
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Der Hinzuverdienst als Begriff leitet sich sprachlich aus einem Entgelt für eine Beschäftigung oder dem Gewinn einer selbstständigen Tätigkeit ab. Es gibt Einkünfte, die weder dem Arbeitsentgelt noch einem Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit herrühren. Dennoch aber eine vergleichbare Situation haben. Deshalb erfasst § 34 Absatz 3b SGB VI mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen vergleichbare Einkommen.
Als Hinzuverdienst sind vergleichbare (Brutto-)Einkommen zu berücksichtigen.
Diese können sein:
Versorgungsbezüge aus einer beendeten Tätigkeit ist kein anrechenbarer Hinzuverdienst.
Somit sind Entschädigungen für Abgeordnetentätigkeiten des Bundestages oder des EU-Parlamentes, die neben einer gesetzlichen Altersrente bezogen werden kein Hinzuverdienst nach § 34 SGB VI. Es kann aber sein, dass die gesetzliche Rente in bestimmten Prozenten ruht und zwar auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Ehrenamtlich Tätige erhalten keinen festen Verdienst, sondern manchmal eine Entschädigung. Und zwar für den Aufwand den diese Personen hatten, um dieses Ehrenamt auszuüben.
Eine Aufwandsentschädigung ist in der Regel nach § 3 Nummer 12, 26, 26 a oder 26b Einkommenssteuergesetz steuerfrei.
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Die Aufwandsentschädigung stellt dann kein anrechenbares Arbeitsentgelt nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung dar. Deshalb kein Hinzuverdienst als vergleichbares Einkommen.
Wird der Ehrenamtler auch noch für die Zeit und Mühe entschädigt, die er für seine Tätigkeit im Ehrenamt aufwendet, dann sind diese Entschädigungsleistungen steuerpflichtig. Dieser Teil der Aufwandsentschädigung kann dann anrechenbarer Hinzuverdienst sein. Und zwar als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen.
Für die Prüfung, ob anrechenbares vergleichbares Einkommen aus Ehrenamt vorliegt, muss durch die deutsche Rentenversicherung entweder das gemeldete Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber oder der Einkommenssteuerbescheid geprüft werden.
Bis zum 30. September 2020 gelten Ausnahmeregelungen für Aufwandsentschädigungen für:
Wenn diese Personen einen Anspruch auf eine Altersrente und eine Aufwandsentschädigung haben, gilt diese bis zum 30.09.2020 weiterhin nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird. So steht es in § 302 Absatz 7 SGB VI geschrieben.
Beispiel!
Der Versichertenälteste Hugo Ernst fährt einmal in der Woche mit seinem PKW zu einem Ratsuchenden wegen Rentenfragen. Als Aufwandsentschädigung erhält er Fahrtkosten in pauschaler Höhe ersetzt. Er bekommt aber keinen Zeitaufwand für seine Beratungsleistung ersetzt.
Betriebsrenten oder anderweitige Versorgungsleistungen sind in der Regel kein anrechenbarer Hinzuverdienst oder ein vergleichbares Einkommen.
Hier eine Übersicht von nicht anrechenbaren Betriebsrenten oder Versorgungsleistungen:
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