Wird eine Betriebswitwenrente an die Witwenrente angerechnet
Die Anrechnung von Einkommen an eine Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente ist in § 97 Sozialgesetzbuch Nummer 6 (gesetzliches Rentenrecht) geregelt. Einkommen von Berechtigten, dass mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. So die gesetzliche Regel. Entscheidend nach dem Gesetz ( § 97 Absatz 1 SGB VI) ist aber der Wortlaut des Gesetzes. So spricht das Gesetz vom „Einkommen von Berechtigten“. Und nicht pauschal nur vom Einkommen! Und deshalb gibt uns § 97 Absatz 1 SGB VI schon vom Wortlaut seiner Regelung her die Antwort auf die Frage, wird eine Betriebswitwenrente an die Witwenrente angerechnet, die die Berechtige oder der Berechtigte nach dem Antrag bewilligt bekommt.
Wird eine Betriebswitwenrente an die Witwenrente angerechnet? Muss die Witwe oder der Witwer als Anspruchsberechtigter einer Hinterbliebenenrente befürchten, dass die Rentenleistung aus der betrieblichen Altersversorgung der verstorbenen Ehegatten an die eigene Witwenrente oder Witwerrente angerechnet wird.
Stressfrei zum korrekten Rentenantrag!
- Rentenansprüche sichern
- Unkorrekte Rentenbescheide vermeiden
- Vom Wissen des Rentenberaters profitieren
Wird eine Betriebswitwenrente an die Witwenrente angerechnet: eigenes Einkommen wird angerechnet
Nach dem Wortlaut des § 97 Absatz 1 SGB VI wird Einkommen (§ 18a SGB IV) des Berechtigten an die Witwenrente angerechnet. Was bedeutet dies?
Unter Verweis auf die Vorschriften des § 18a SGB IV wird eigenes Einkommen, Erwerbsersatzeinkommen und eigenes Vermögenseinkommen an die Witwenrente angerechnet. Einschränkungen von dieser Regel gibt es noch, wenn Altrecht nach § 114 SGB IV Anwendung findet. Hier zum Nachlesen!
Das Gesetz spricht vom Einkommen des Berechtigten.
Als Berechtigter wird die Witwe oder der Witwer angesehen. Mit Einkommen meint das Gesetz aber grundsätzlich nur eigenes Einkommen des Berechtigten. Der Einkommenszufluss der sich aus dem Vermögen oder aus Ansprüchen des verstorbenen Ehegatten ableitet, ist kein eigenes Einkommen im Sinne des § 97 SGB VI.
Hinterbliebenen-Rente sichern
- Antragsformulare prüfen und korrekt ausfüllen
- Witwen/r-Rente, Waisenrente, Sterbevierteljahr
- Ansprüche vor Rentenversicherung / Berufsgenossenschaft sichern
Wird eine Betriebswitwenrente an die Witwenrente angerechnet: Ist die Betriebswitwenrente als eigenes Einkommen des Berechtigten anzusehen?
Nein! Nach dem Wortlaut des § 97 SGB VI ist die Betriebswitwenrente, die eine Witwe vom Betrieb ihres verstorbenen Ehegatten erhält kein eigenes Einkommen der Witwe. Somit darf diese Rente nicht an die gesetzliche Witwenrente angerechnet werden. Auch Witwenrenten, die die Witwe auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus dem Ausland erhält, werden nicht auf die gesetzliche Witwenrente angerechnet.
Wird eine Betriebswitwenrente an die Witwenrente angerechnet
Was sagt die Gesetzesbegründung: „Auf die Rente wegen Todes sind nur Einkommen anzurechnen, soweit sie vom Rentenberechtigten ‘selbst erworben’ sind (BT-Drucksache 10/2677; BR-Drucksache 500/84, S. 25)“. „Ein Einkommen ist dann nicht selbst erworben, wenn es von einer anderen Person erwirtschaftet (erworben) wurde und nach seinem Tode dem Empfänger der Rente wegen Todes als Hinterbliebenenleistung zugutekommt“. Im Rahmen der Einkommensanrechnung ist also immer vor einer Anrechnung zu prüfen, ob das Einkommen vom Berechtigten selbst kommt oder sich aus seiner Erwerbstätigkeit ableiten lässt, oder ob das Einkommen vom verstorbenen Ehepartner- Lebenspartner erwirtschaftet wurde!
Ja, ich möchte meinen Witwen-oder Witwerrentenantrag mit rentenbescheid24.de stellen!
Sorglos-Paket Rentenantrag plus Rentenbescheid
Das zwei in einem Paket mit Sparvorteil!
- zum Rentenantrag und zur Rentenbescheidprüfung ohne Stress
- Ausführlich geplant vom Rentenberater
- Paket hier direkt buchen!