Einkommensanrechnung an die Witwenrente nach Altrecht
Die Anrechnung von Einkommen an eine Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente ist in § 97 Sozialgesetzbuch Nummer 6 (gesetzliches Rentenrecht) geregelt. Anzuwenden sind aber auch noch die Regelungen der §§ 18a -e Sozialgesetzbuch Nummer 4. § 97 SGB VI verweist auf diese Vorschriften. Der Begriff Einkommen ist im Hinterbliebenenrentenrecht umfassend geregelt. Defacto wird fast jedes Einkommen unabhängig seiner steuerlichen Behandlung an eine Hinterbliebenenrente angerechnet. Große Ausnahme: Trifft die Regelung des § 114 Sozialgesetzbuch Nummer 4 auf die Einkommensanrechnung zu, wird nur Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen an eine Witwen-oder Witwerrente angerechnet. Daher muss § 114 SGB IV bei der Einkommensanrechnung immer beachtet werden. Wir sagen Ihnen, wann Sie in den Genuß der Übergangsregelungen- Altrecht fallen.
Die Einkommensanrechnung an die Witwenrente nach Altrecht bedeutet nichts anderes, als das bestimmte Einkommensarten nach dem § 18a SGB IV generell nicht an eine Witwenrente oder Witwerrente anzurechnen sind. Hingegen bei Vorliegen der allgemeinen Regelungen des § 18a-e SGB IV fast jede Einkommensart die es in Deutschland gibt anrechenbares Einkommen im Sinne des § 97 SGB VI ist.
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Einkommensanrechnung an die Witwenrente nach Altrecht: Grundregel
Einkommen nach § 18a SGB IV, das auf eine Wiwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente des Berechtigten zusammentrifft, ist anzurechnen. Dies gilt nicht bei Witwen-oder Witwerrenten, deren Rentenartfaktor 1,0 beträgt (Sterbevierteljahr).
Einkommensanrechnung an die Witwenrente nach Altrecht: Wann findet altes Einkommensrecht Anwendung!
Wie oben schon erwähnt, findet bei der Anrechnung von Einkommen an die Witwen-oder Witwerrente defacto jedes Einkommen angerechnet, mit kleinen Ausnahmen.
Wenn aber sogenanntes Altrecht – Übergangsrecht nach § 114 SGB IV Anwendung findet, wird „nur“ folgende Einkommensarten an die Witwenrente angerechnet:
- Erwerbseinkommen und
- Erwerbsersatzeinkommen.
Nicht angerechnet werden zum Beispiel Vermögenseinkommen oder eigene Betriebsrenten, Einkünfte aus nicht gewerblicher Vermietung und Verpachtung, private Renten usw.
Damit es zur Anwendung von Altrecht kommen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- der versicherte Ehegatte ist vor dem 01.01.2002 verstorben oder
- die Ehe ist vor dem 01.01.2002 geschlossen und mindestens ein Ehegatte ist vor dem 02.01.1962 geboren.
Wenn diese zwei alternativen Voraussetzungen vorliegen, findet § 114 SGB IV Anwendung.
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Einkommensanrechnung an die Witwenrente nach Altrecht! Fragebogen R 0660
Wer erstmal eine Witwen-oder Witwerrente beantragt, muss den Fragebogen R 660 ausfüllen. Der Fragebogen R 0660 ist die Anlage zum Hinterbliebenenrentenantrag – Angaben zum Einkommen-. Auf die Inhalte dieses Fragebogens schaut Ihre Rentenversicherung sehr genau. Sie sollten sich beim Ausfüllen Zeit nehmen und die Fragen genau lesen. Oft auch schwer verständlich, weil letztendlich hinter jeder Frage und dem zu setzenden Kreuz bei Ja oder Nein defacto eine juristische Bewertung eines Sachverhaltes steht. Hinweise zur Anwendung zum Altrecht finden Sie in den Nummern 7.8- 8 und 9 den Fragen zum Vermögenseinkommen. 19 Seiten Antragsformulare, die Sie ausfüllen müssen. Nur zum Thema Einkommen neben der Witwenrente. Da haben Sie den eigentlichen Rentenantrag R 500 noch nicht mitgerechnet.
Einkommensanrechnung an die Witwenrente nach Altrecht!
Die Anwendung von Altrecht bei der Einkommensanrechnung ist extrem wichtig. Unter anderem für die Frage, welche Arten von Einkommen überhaupt an die Hinterbliebenenrente angerechnet werden dürfen. Viele Einkünfte, die „normalerweise“ anrechenbar wären, sind nach dem § 114 SGB IV von der Anrechnung ausgeschlossen. Dies muss auch die Rentenversicherung beim Bewilligungsverfahren für eine Witwen-oder Witwerrente berücksichtigen.
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