Renten­abfindung bei erster Wieder­heirat

In der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind die Hinter­bliebenenrenten, insbesondere die Witwen- und Witwer­rente eine Rente wegen Todes ein wichtiges Thema mit viel Beratungsbedarf.  Wir, die Rentenberater und Rechtsanwälte von www.rentenbescheid24.de, erläutern in unserem Renten-ABC, was es mit der Rentenabfindung bei erster Wiederheirat auf sich hat.

Die Rentenabfindung bei erster Wiederheirat ist in § 107 SGB VI (gesetzliches Rentenrecht) geregelt. Es gibt diese Abfindung als Rentenleistung nur auf Antrag. So steht es in § 115 SGB VI geschrieben. Rentenleistungen gibt es nur auf Antrag.


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Rentenabfindung bei erster Wiederheirat: allgemeines zum Witwen/Witwer­renten­anspruch

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Versicherte erhalten im „Normalfall“ nach dem Tod des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners eine Witwen-oder Witwer­rente. Entweder als:

Heiratet der Witwer oder die Witwe wieder, geht der Anspruch auf die Hinterbliebenenrente unter! Bei Wiederheirat endet der Anspruch auf die gesetzliche Hinterbliebenenrente. Nach § 100 Absatz 3 SGB VI endet die Witwen-oder Witwerrente zu Beginn des Monates in dem aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

Der Anspruch auf eine Witwen-oder Witwerrente nach § 46 SGB VI setzt voraus, dass der Witwer oder die Witwe nicht wieder geheiratet haben (§ 46 Absatz 1 Satz 1 SGB VI).


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Rentenabfindung bei erster Wiederheirat: Voraussetzung für den Abfindungsanspruch

Witwen-oder Witwerrenten werden bei der ersten Wiederheirat der Berechtigten mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden, so steht es in § 107 Absatz 1 SGB VI geschrieben.  Bei kleinen Witwenrenten oder kleinen Witwerrenten vermindert sich das 24fache des abzufindenden Monatsbetrags um die Anzahl an Kalendermonaten, für die eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente geleistet wurde.

§ 107 SGB VI setzt eine erste Wiederheirat voraus. Damit ist klar gestellt, dass es bei einer zweiten Wiederheirat keine Abfindung mehr geben kann.

Die Rentenberater fassen zusammen und erklären - die Faustformel für ein bestimmtes The. dargestellt als Bild.Erste Wiederheirat

Nur die erste Wiederheirat nach dem Tode des Versicherten oder erneute Begründung eine eingetragenen Lebenspartnerschaft ist gemeint.

Hinterbliebenenrenten nach dem vorletzten Ehegatten nach §§ 46 Absatz 3 , 243 Absatz 4 SGB VI können nach erneuter Wiederheirat nicht abgefunden werden. Dies gilt auch bei den sogenannten Wiederauflebensrenten bis zum 31.12.1991.

Eine erneute Wiederheirat liegt nur vor, wenn diese eine rechtsgültige Ehe oder eingetragene Lebensgemeinschaft ist.

Auch eine hinkende Ehe ist eine rechtsgültige Ehe. Eine hinkende Ehe liegt vor, wenn diese nur nach deutschen Recht wirksam ist, aber nicht nach dem Recht, die nach Artikel 17 und 14 des Einführungsgesetzes des BGB ( EGBGB) für die Scheidung bestimmt ist. Damit richtet sich die Scheidung und deren Folgen in Deutschland nach deutschem Recht.

Rentenabfindung bei erster Wiederheirat: Höhe der Rentenabfindung und Antrag


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Die Rentenabfindung ist der Monatsbetrag der im Durchschnitt der für die letzten zwölf Kalendermonaten geleisteten Witwen-oder Witwerrente.

Erfolgt die Wiederheirat vor Ablauf des 15.Kalendermonats nach dem Tod des Versicherten, so richtet sich der Monatsbetrag der Abfindung nach dem Durchschnitts­betrag der Witwen-oder Witwer­rente, die nach Ablauf des dritten auf den Sterbemonat folgenden Kalender­monats zu leisten war ( 1. Monat nach dem Sterbe­vierteljahr). Erfolgt die Wiederheirat vor Ablauf des Sterbe­quartals­zeitraumes, wird der Monatsbetrag der Abfindung auf den Betrag der Witwen-oder Witwerrente festgelegt, der für den vierten Kalendermonat nach dem Sterbe­quartals­zeitraumes zu zahlen wäre.

Die Zahlung der Abfindung erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag. Eine Frist für den Antrag gibt es nicht. Versäumt der Anspruchs­berechtigte den Antrag, so kann möglicherweise Verjährung eintreten. Aber keine Verfristung!


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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