Die Rentenabfindung bei erster Wiederheirat ist in § 107 SGB VI (gesetzliches Rentenrecht) geregelt. Es gibt diese Abfindung als Rentenleistung nur auf Antrag. So steht es in § 115 SGB VI geschrieben. Rentenleistungen gibt es nur auf Antrag.
- Rentenansprüche sichern
- Unkorrekte Rentenbescheide vermeiden
- Vom Wissen des Rentenberaters profitieren
- Antragsformulare prüfen und korrekt ausfüllen
- Witwen/r-Rente, Waisenrente, Sterbevierteljahr
- Ansprüche vor Rentenversicherung / Berufsgenossenschaft sichern
Versicherte erhalten im „Normalfall“ nach dem Tod des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners eine Witwen-oder Witwerrente. Entweder als:
Heiratet der Witwer oder die Witwe wieder, geht der Anspruch auf die Hinterbliebenenrente unter! Bei Wiederheirat endet der Anspruch auf die gesetzliche Hinterbliebenenrente. Nach § 100 Absatz 3 SGB VI endet die Witwen-oder Witwerrente zu Beginn des Monates in dem aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
Der Anspruch auf eine Witwen-oder Witwerrente nach § 46 SGB VI setzt voraus, dass der Witwer oder die Witwe nicht wieder geheiratet haben (§ 46 Absatz 1 Satz 1 SGB VI).
- aktuellen und rechtlichen Überblick zur Mütterrente 2 (Rentenpakt 13.07.2018)
- verständlich erklärt und sofort anzuwenden
Witwen-oder Witwerrenten werden bei der ersten Wiederheirat der Berechtigten mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden, so steht es in § 107 Absatz 1 SGB VI geschrieben. Bei kleinen Witwenrenten oder kleinen Witwerrenten vermindert sich das 24fache des abzufindenden Monatsbetrags um die Anzahl an Kalendermonaten, für die eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente geleistet wurde.
§ 107 SGB VI setzt eine erste Wiederheirat voraus. Damit ist klar gestellt, dass es bei einer zweiten Wiederheirat keine Abfindung mehr geben kann.
Nur die erste Wiederheirat nach dem Tode des Versicherten oder erneute Begründung eine eingetragenen Lebenspartnerschaft ist gemeint.
Hinterbliebenenrenten nach dem vorletzten Ehegatten nach §§ 46 Absatz 3 , 243 Absatz 4 SGB VI können nach erneuter Wiederheirat nicht abgefunden werden. Dies gilt auch bei den sogenannten Wiederauflebensrenten bis zum 31.12.1991.
Eine erneute Wiederheirat liegt nur vor, wenn diese eine rechtsgültige Ehe oder eingetragene Lebensgemeinschaft ist.
Auch eine hinkende Ehe ist eine rechtsgültige Ehe. Eine hinkende Ehe liegt vor, wenn diese nur nach deutschen Recht wirksam ist, aber nicht nach dem Recht, die nach Artikel 17 und 14 des Einführungsgesetzes des BGB ( EGBGB) für die Scheidung bestimmt ist. Damit richtet sich die Scheidung und deren Folgen in Deutschland nach deutschem Recht.
- Antragsformulare prüfen und korrekt ausfüllen
- Witwen/r-Rente, Waisenrente, Sterbevierteljahr
- Ansprüche vor Rentenversicherung / Berufsgenossenschaft sichern
aus der PKV in die GKV wechseln
- kostenloser Check, ob Sie wechseln können
- endlich aus der PKV in die GKV wechseln
- Wechselmöglichkeiten erfahren