Die Hinterbliebenenrenten- ein Überblick

Die Hinterbliebenenrenten ein Kurzüberblick auf rentenbescheid24.de. Wo? In unserem Renten-ABC!

In der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung werden als Renten wegen Todes (Die Hinterbliebenenrenten- ein Überblick) die Witwen– und Witwerrente und die Halb- oder Vollwaisenrente sowie die Erziehungsrente erfasst. Die Hinterbliebenenrenten haben eine Unterhaltsersatzfunktion. Der Hinterbliebene leitet seinen Anspruch auf eine Rente wegen Todes unter anderem aus den angesparten Rentenanwartschaften oder der Rente des Verstorbenen ab. Man nennt die Renten wegen Todes auch abgeleitete Renten.

Die Hinterbliebenenrenten- ein Überblick zu den Voraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährleistung dieser Renten ist der:

  • Tod des versicherten Ehegatten,
  • Tod eines Elternteils oder
  • der Tod des geschiedenen Ehegattens eines Hinterbliebenen.

Die Hinterbliebenenrenten sollen unter anderem den Unterhalt ersetzen, der bislang durch das Vermögen des Verstorbenen erbracht wurde.


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Witwen- und Waisenrenten sind Renten aus der (fremden)Versicherung des Verstorbenen.

Die Erziehungsrente ist die Rente aus der eigenen Versicherung der Hinterbliebenen.

Die Hinterbliebenenrenten- ein Überblick: Witwen-und Witwerrente

Hier interessante Informationen zur Witwenrente und zur Witwerrente. Oder Sie lesen unsere Beiträge im Renten-ABC von rentenbescheid24.de

Die Hinterbliebenenrenten- ein Überblick: Die Waisenrente

Die Deutsche Rentenversicherung zahlt auf  Antrag eine Rente bei Tod der Mutter oder des Vaters. Diese müssen versicherungspflichtig gewesen sein (5 Jahre= Mindestversicherungszeit).

Die Zahlung der Waisenrente erfolgt in diesen Fällen:

  • Eine  Halbwaisenrente wird gezahlt, wenn noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil lebt,
  • eine Vollwaisenrente, wenn beide Eltern verstorben sind.
  • Zehn Prozent beträgt der Rentenartfaktor für  die Halbwaisenrente,
  • 20 Prozent beträgt der Rentenartfaktor für die Vollwaisenrente von der Rente, die der oder die Verstorbenen erhalten hätten.

Bei Volljährigkeit des Waisen ( neu seit 2017) wird das eigene Einkommen nicht mehr angerechnet. Nähere Informationen zur Waisenrente können Sie hier nachlesen!


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Die Waisenrente wird  grundsätzlich bis zur  Vollendung des 18. Lebensjahres des Waisen gezahlt.

  • Wenn sich der oder die Waise in einer Schul- oder Berufsausbildung,
  • im Bundesfreiwilligendienst oder
  • im freiwilligen sozialen Jahr befindet oder
  • eine Behinderung haben, kann die Rente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahr durch die Deutsche Rentenversicherung gezahlt werden.

Die Erziehungsrente

Beim Tod des geschiedenen Lebenspartners oder des ehemaligen eingetragenen Lebenspartners kann für die Erziehung von minderjährigen Kindern eine Erziehungsrente beantragt werden. Diese gilt bei Erziehung von Kindern bis zum 18. Geburtstag und – altersunabhängig – für die Betreuung behinderter Kinder. Aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die Erziehungsrente wird wie eine Erwerbsminderungsrente gezahlt. Sie ist aber keine Erwerbsminderungsrente. Wissenswertes zur Erziehungsrente hier zum Nachlesen!


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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