Witwen- und Witwer­rente aus der Unfall­versicherung

Hinterbliebenen­renten aus der GUV

Witwen oder Witwer können eine Hinter­bliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) erhalten, wenn der mit ihnen verheiratete Versicherte an den Folgen eines Arbeitsunfalles oder an einer Berufskrankheit verstorben ist. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de klären auf, um was es bei der Witwen-und Witwenrente aus der Unfallversicherung geht. Wo? In unserem Renten-ABC.

Die Witwen- und Witwerrente aus der Unfallversicherung sind gesetzliche Hinterbliebenenrentenleistungen. Sie oder und auch die eingetragenen Lebenspartner können eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) erhalten, wenn der Versicherte an den Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist.


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Witwen- und Witwerrente aus der Unfallversicherung: Rechtsgrundlage

Der Gesetzgeber hat die Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwen-oder Witwerrente im § 65 Sozialgesetzbuch (SGB) VII geregelt.

Der Anspruch auf Witwen- und Witwerrente nach § 65 Abs. 1 SGB VII besteht grundsätzlich. Voraussetzung für diesen Rechtsanspruch ist allerdings, dass die Witwe bzw. der Witwer keine erneute Ehe eingegangen ist.

Analog den Festlegungen in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) wird bei den Witwen- und Witwerrenten in der GUV zwischen einer kleinen und einer großen Witwenrente unterschieden. Die Rentenzahlung im sogenannten Sterbevierteljahr erfolgt ähnlich wie in der GRV.

Witwen- und Witwerrente aus der Unfallversicherung: Sterbevierteljahr

Die Träger der GUV gewähren nach § 65 Abs. 2 Nr.1 SGB VI dies Rente ab dem Todestag bis zum Monatsende und dann für 3 weitere Monate in Höhe von zwei Dritteln des Jahresverdienstes. Wie in der GRV bezeichnet man diese Zahlung der besonderen Rente für drei Monate als Sterbevierteljahr. Diese Rentenzahlung fällt relativ hoch aus. Der Hinterbliebene soll sich auf den fehlenden Unterhalt einstellen können.


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Es spielt bei der Zahlung der Hinterbliebenenrente aus dem Sterbevierteljahr keine Rolle ob es sich um eine kleine oder  große Witwen-  oder Witwerrente handelt.

Witwen- und Witwerrente aus der Unfallversicherung: Kleine Witwen- oder Witwerrente

Die kleine Witwen- oder Witwerrente wird vom Leistungsträger der GUV längstens für die Dauer von 2 Jahren bzw. 24 Monaten nach Ablauf des Monats in dem der Ehegatte bzw. Lebenspartner verstorben  ist, gezahlt. Die Höhe der kleinen Witwen- oder Witwerrente beträgt nach Ablauf des Sterbevierteljahres 30 von 100 % des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten Kalendermonats (Sterbevierteljahr).

Das bedeutet, bei einem Jahreseinkommen von 30.000 Euro x 30 % / 100 / 12 Monate beträgt die monatliche kleine  Witwenrente 750 Euro.

Witwen- und Witwerrente aus der Unfallversicherung: Große Witwenrente- oder Witwerrente

Ein Anspruch auf große Witwen– oder Witwerrente besteht, wenn

  • wenn die  Witwen oder Witwer das 47. Lebensjahr vollendet haben,
  • solange Witwen oder Witwer ein Kind erziehen, das Halbwaisenrente erhält bzw. für ein Kind sorgen das aufgrund seelischer, geistiger oder körperlicher Behinderung das 27. Lebensjahr überschritten hat und somit keine Waisenrente mehr erhält und
  • solange Witwen oder Witwer erwerbsgemindert oder berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des SGB VI sind.

Die große Witwen- oder Witwerrente wird nach Ablauf des Sterbevierteljahres in Höhe von 40 von 100 % des Jahresverdienstes gezahlt.


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Bei einem Jahreseinkommen  von 30.000 Euro x 40 / 100 / 12 Monate beträgt die monatliche große Witwenrente 1.000 Euro.

Anrechnung des eigenen Einkommens auf die Witwen- oder Witwerrente

Hat der Anspruchsberechtigte ein eigenes Einkommen, wird dieses auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. So steht es in § 65 Abs. 3 SGB VII geschrieben. Für die Rente aus dem Sterbevierteljahr gibt es keine Einkommensanrechnung. Ähnliche Regelungen haben wir auch bei der gesetzlichen Hinterbliebenenrente aus dem SGB VI. Für die Einkommensanrechnung gilt der aktuelle Rentenwert aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Wenn das monatliche Einkommen das 26,4-fache dieses Rentenwertes übersteigt werden von dem darüber liegenden Betrag 40 % auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Werden von der Witwe oder dem Witwer Kinder erzogen, die Anspruch auf eine Halbwaisenrente haben, erhöht sich das nicht anrechenbare Einkommen um das 5,6fache des aktuellen Rentenwertes pro Kind.

Witwen- und Witwerrente aus der Unfallversicherung: Abfindung einer Witwen- oder Witwerrente

Eine Witwen- oder Witwerrente aus der Gesetzlichen Unfallversicherung kann auch abgefunden werden. Bei der ersten Wiederverheiratung ist es auf Antrag möglich, die Rente mit dem 24-fachen Monatsbetrag als Einmalzahlung abzufinden. Für Bezieher der kleinen Witwenrente bedeutet das, bei der ersten Wiederheirat wird die Rentenabfindung um die Monate reduziert, für die die Rente bereits gezahlt wurde.

Witwen- und Witwerrente aus der Unfallversicherung: Ausschluss des Anspruchs auf Witwen- oder Witwerrente

Der Gesetzgeber hat dafür Sorge getragen, dass die Ehe nicht der Zwecks war, eine Hinter­bliebenen­versorgung zu erhalten. So ist es Ausschlussgrund, dass die Ehe erst nach dem Versicherungs­fall geschlossen wurde und der Versicherte innerhalb des ersten Ehejahres verstorben ist. Allerdings kann es in Einzelfällen beim Tod des Versicherten innerhalb des ersten Ehejahres auch zur Widerlegung kommen, dass diese Ehe als Versorgungsehe geschlossen wurde.


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