Die Witwen- und Witwerrente aus der Unfallversicherung sind gesetzliche Hinterbliebenenrentenleistungen. Sie oder und auch die eingetragenen Lebenspartner können eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) erhalten, wenn der Versicherte an den Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist.
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Der Gesetzgeber hat die Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwen-oder Witwerrente im § 65 Sozialgesetzbuch (SGB) VII geregelt.
Der Anspruch auf Witwen- und Witwerrente nach § 65 Abs. 1 SGB VII besteht grundsätzlich. Voraussetzung für diesen Rechtsanspruch ist allerdings, dass die Witwe bzw. der Witwer keine erneute Ehe eingegangen ist.
Analog den Festlegungen in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) wird bei den Witwen- und Witwerrenten in der GUV zwischen einer kleinen und einer großen Witwenrente unterschieden. Die Rentenzahlung im sogenannten Sterbevierteljahr erfolgt ähnlich wie in der GRV.
Die Träger der GUV gewähren nach § 65 Abs. 2 Nr.1 SGB VI dies Rente ab dem Todestag bis zum Monatsende und dann für 3 weitere Monate in Höhe von zwei Dritteln des Jahresverdienstes. Wie in der GRV bezeichnet man diese Zahlung der besonderen Rente für drei Monate als Sterbevierteljahr. Diese Rentenzahlung fällt relativ hoch aus. Der Hinterbliebene soll sich auf den fehlenden Unterhalt einstellen können.
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Es spielt bei der Zahlung der Hinterbliebenenrente aus dem Sterbevierteljahr keine Rolle ob es sich um eine kleine oder große Witwen- oder Witwerrente handelt.
Die kleine Witwen- oder Witwerrente wird vom Leistungsträger der GUV längstens für die Dauer von 2 Jahren bzw. 24 Monaten nach Ablauf des Monats in dem der Ehegatte bzw. Lebenspartner verstorben ist, gezahlt. Die Höhe der kleinen Witwen- oder Witwerrente beträgt nach Ablauf des Sterbevierteljahres 30 von 100 % des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten Kalendermonats (Sterbevierteljahr).
Das bedeutet, bei einem Jahreseinkommen von 30.000 Euro x 30 % / 100 / 12 Monate beträgt die monatliche kleine Witwenrente 750 Euro.
Ein Anspruch auf große Witwen– oder Witwerrente besteht, wenn
Die große Witwen- oder Witwerrente wird nach Ablauf des Sterbevierteljahres in Höhe von 40 von 100 % des Jahresverdienstes gezahlt.
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Bei einem Jahreseinkommen von 30.000 Euro x 40 / 100 / 12 Monate beträgt die monatliche große Witwenrente 1.000 Euro.
Hat der Anspruchsberechtigte ein eigenes Einkommen, wird dieses auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. So steht es in § 65 Abs. 3 SGB VII geschrieben. Für die Rente aus dem Sterbevierteljahr gibt es keine Einkommensanrechnung. Ähnliche Regelungen haben wir auch bei der gesetzlichen Hinterbliebenenrente aus dem SGB VI. Für die Einkommensanrechnung gilt der aktuelle Rentenwert aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Wenn das monatliche Einkommen das 26,4-fache dieses Rentenwertes übersteigt werden von dem darüber liegenden Betrag 40 % auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Werden von der Witwe oder dem Witwer Kinder erzogen, die Anspruch auf eine Halbwaisenrente haben, erhöht sich das nicht anrechenbare Einkommen um das 5,6fache des aktuellen Rentenwertes pro Kind.
Eine Witwen- oder Witwerrente aus der Gesetzlichen Unfallversicherung kann auch abgefunden werden. Bei der ersten Wiederverheiratung ist es auf Antrag möglich, die Rente mit dem 24-fachen Monatsbetrag als Einmalzahlung abzufinden. Für Bezieher der kleinen Witwenrente bedeutet das, bei der ersten Wiederheirat wird die Rentenabfindung um die Monate reduziert, für die die Rente bereits gezahlt wurde.
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