Witwen- oder Witwer­rente nach dem vor­letzten Ehepartner

Hinterbliebenen­rente trotz zweimal Heirat?

Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de erläutern in ihrem Renten-ABC viele Begriffe zum gesetzlichen Rentenrecht. Unter anderem auch zur Hinter­bliebenen­rente. Aktuell erklären wir was es mit der Witwen-oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten auf sich hat.

Die Witwen-oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten ist eine spezielle Hinterbliebenenrente aus dem System der gesetzlichen Renten wegen Todes. Sie ist im Leistungskatalog der gesetzlichen Rente nach § 46 Absatz 3 SGB VI ausdrücklich erwähnt.

Witwen-oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten: Allgemeines

Im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung können Witwen oder Witwer eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des verstorbenen Ehegatten erhalten. Dazu müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Diese Bedingungen sind durch den Gesetzgeber im § 46 Sozialgesetzbuch SGB VI geregelt. Hier ist auch festgelegt, ob eine kleine oder eine große Witwen- oder Witwerrente gezahlt werden kann.


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Wenn der verwitwete Ehe- oder eingetragene Lebenspartner erneut heiratet, fällt mit der neuen Ehe die Zahlung der Hinterbliebenenrente weg. Der ehemals verwitwete Ehepartner kann auf Antrag eine Abfindung vom Rentenversicherungsträger erhalten. Diese beträgt das 24-fache des monatlichen Witwenrentenanspruchs.

Durch besondere Ereignisse kann es dazu kommen, dass die Witwen-/Witwerrente wieder nach dem vorletzten verstorbenen Ehepartner gezahlt wird. Das regelt ebenfalls der § 46 SGB VI. Die Anspruchsvoraussetzungen im Absatz 1 und 2 müssen erfüllt sein.

Voraussetzungen für eine Witwen-oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehepartner

Konkret heißt das, der vorletzte Ehe- oder Lebenspartner muss verstorben sein. Zum Todeszeitpunkt muss weiterhin eine gültige Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft bestanden haben. Die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren bzw. 60 Kalendermonaten Versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde erfüllt. Für den Erhalt der großen Witwen/Witwerrente muss der Ehepartner des Verstorbenen das 45 Lebensjahr vollendet haben, oder Kinder erziehen oder erwerbsgemindert sein.

Die letzte Ehe oder eingetragene Lebensgemeinschaft muss aufgelöst worden sein.

Gründe der Auflösung sind:

  • Die Scheidung,
  • Der Tod des letzten Ehegatten bzw. Lebenspartners,
  • Die Aufhebung der Ehe oder Lebenspartnerschaft oder
  • Die Nichtigkeit der Ehe.

Sollte die letzte Ehe geschieden worden sein oder aufgehoben bzw. für nichtig erklärt, kann das gegenüber dem Rentenversicherungsträger mit einem rechtskräftigen Urteil des Gerichtes nachgewiesen werden.


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Beim Tod des letzten Ehe- oder Lebenspartners reicht im Normalfall die Sterbeurkunde. Bei Verschollenheit des letzten Ehepartners kann der Tod durch eine gerichtliche Todeserklärung erfolgen.

Die Witwen-oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehepartner wird entsprechend der Voraussetzungen entweder als kleine oder als große Witwenrente vom Rentenversicherungsträger gezahlt.

Zuvor erfolgt durch den Rentenversicherungsträger zum einen eine Besitzschutzprüfung. Durch diese soll gesichert werden, dass die ursprünglichen Entgeltpunkte der weggefallenen Rente für die erneute Hinterbliebenenrente zu Grunde gelegt werden.

Weiterhin erfolgt nach § 90 Abs.1 SGB VI eine Anrechnung mehrerer möglicher Witwen- oder Witwerrentenansprüche. In diese Anrechnung werden auch Versorgungs- Unterhalts- und weitere Rentenansprüche einbezogen. Der Gesetzgeber hat damit geregelt, dass für die Hinterbliebenenrente zu allererst der letzte Ehe-oder Lebenspartner zuständig ist. Nur bei Geringfügigkeit dieser Ansprüche des letzten Partners kommt eine Witwen-oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehepartner in Frage.

Sollte es bei der Wiederverheiratung zu einer Abfindung der Witwenrente gekommen sein, wird diese Abfindung bei einem Anspruch auf Witwen-oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten ggf. einbehalten. Damit soll vermieden werden, dass Leistungen doppelt gezahlt werden.

Wann kann es in der Praxis überhaupt zu einer Witwen-oder Witwerrente nach dem vorletzten  Ehepartner kommen?

Dazu sind nachfolgend einige Beispiele aufgeführt. Ganz klar sind die Gründe bei Aufhebung oder Nichtigkeit der Ehe oder Lebensgemeinschaft. Diese Ehe hat es laut Gerichtsurteil nicht gegeben. Bei Scheidung der letzten Ehe könnten z.B. die die Eheleute einen notariellen Ehevertrag abgeschlossen haben. Die gegenseitige Versorgung ist ausgeschlossen worden. Oder die Ehezeit war nur von kurzer Dauer und es wurde deshalb kein Versorgungs­ausgleich durchgeführt.Beim Tod des letzten Ehepartners könnte z.B. die Ehe eine unterjährige Dauer aufweisen. Es besteht dann kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente des Verstorbenen. Vielleicht war der Verstorbene immer selbständig und ist nicht gesetzlich renten­versichert. Vermögen konnte auch nicht vererbt werden. Oder es besteht ein notarieller Ehevertrag, der die normale Erbfolge ausschließt.


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