Die Witwen-oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten ist eine spezielle Hinterbliebenenrente aus dem System der gesetzlichen Renten wegen Todes. Sie ist im Leistungskatalog der gesetzlichen Rente nach § 46 Absatz 3 SGB VI ausdrücklich erwähnt.
Im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung können Witwen oder Witwer eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des verstorbenen Ehegatten erhalten. Dazu müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Diese Bedingungen sind durch den Gesetzgeber im § 46 Sozialgesetzbuch SGB VI geregelt. Hier ist auch festgelegt, ob eine kleine oder eine große Witwen- oder Witwerrente gezahlt werden kann.
- Antragsformulare prüfen und korrekt ausfüllen
- Witwen/r-Rente, Waisenrente, Sterbevierteljahr
- Ansprüche vor Rentenversicherung / Berufsgenossenschaft sichern
Wenn der verwitwete Ehe- oder eingetragene Lebenspartner erneut heiratet, fällt mit der neuen Ehe die Zahlung der Hinterbliebenenrente weg. Der ehemals verwitwete Ehepartner kann auf Antrag eine Abfindung vom Rentenversicherungsträger erhalten. Diese beträgt das 24-fache des monatlichen Witwenrentenanspruchs.
Durch besondere Ereignisse kann es dazu kommen, dass die Witwen-/Witwerrente wieder nach dem vorletzten verstorbenen Ehepartner gezahlt wird. Das regelt ebenfalls der § 46 SGB VI. Die Anspruchsvoraussetzungen im Absatz 1 und 2 müssen erfüllt sein.
Konkret heißt das, der vorletzte Ehe- oder Lebenspartner muss verstorben sein. Zum Todeszeitpunkt muss weiterhin eine gültige Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft bestanden haben. Die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren bzw. 60 Kalendermonaten Versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde erfüllt. Für den Erhalt der großen Witwen/Witwerrente muss der Ehepartner des Verstorbenen das 45 Lebensjahr vollendet haben, oder Kinder erziehen oder erwerbsgemindert sein.
Die letzte Ehe oder eingetragene Lebensgemeinschaft muss aufgelöst worden sein.
Gründe der Auflösung sind:
Sollte die letzte Ehe geschieden worden sein oder aufgehoben bzw. für nichtig erklärt, kann das gegenüber dem Rentenversicherungsträger mit einem rechtskräftigen Urteil des Gerichtes nachgewiesen werden.
- Antworten auf Rentenfragen vom Rentenberater
- Überblick und Handlungshinweise für die Rente
- rechtssichere Informationen zur Rente
Beim Tod des letzten Ehe- oder Lebenspartners reicht im Normalfall die Sterbeurkunde. Bei Verschollenheit des letzten Ehepartners kann der Tod durch eine gerichtliche Todeserklärung erfolgen.
Die Witwen-oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehepartner wird entsprechend der Voraussetzungen entweder als kleine oder als große Witwenrente vom Rentenversicherungsträger gezahlt.
Zuvor erfolgt durch den Rentenversicherungsträger zum einen eine Besitzschutzprüfung. Durch diese soll gesichert werden, dass die ursprünglichen Entgeltpunkte der weggefallenen Rente für die erneute Hinterbliebenenrente zu Grunde gelegt werden.
Weiterhin erfolgt nach § 90 Abs.1 SGB VI eine Anrechnung mehrerer möglicher Witwen- oder Witwerrentenansprüche. In diese Anrechnung werden auch Versorgungs- Unterhalts- und weitere Rentenansprüche einbezogen. Der Gesetzgeber hat damit geregelt, dass für die Hinterbliebenenrente zu allererst der letzte Ehe-oder Lebenspartner zuständig ist. Nur bei Geringfügigkeit dieser Ansprüche des letzten Partners kommt eine Witwen-oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehepartner in Frage.
Sollte es bei der Wiederverheiratung zu einer Abfindung der Witwenrente gekommen sein, wird diese Abfindung bei einem Anspruch auf Witwen-oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten ggf. einbehalten. Damit soll vermieden werden, dass Leistungen doppelt gezahlt werden.
- Rentenansprüche sichern
- Unkorrekte Rentenbescheide vermeiden
- Vom Wissen des Rentenberaters profitieren