Was ist der Versorgungsausgleich fragen viele Versicherte, wenn es um das Thema Ehescheidung oder Trennung vom Partner geht. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de klären kurz auf, was der Versorgungsausgleich eigentlich ist!
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Vom Gesetzgeber wurde deshalb der Versorgungsausgleich durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts zum 01.07.1977 eingeführt. Das Ziel des Versorgungsausgleichs besteht darin, bei einer Scheidung finanzielle Gerechtigkeit bei der späteren Altersvorsorge zu schaffen. Der Ehepartner, der z.B. aufgrund von der Erziehung von Kindern oder der zur Sicherung der Karriere des anderen Partners nur eingeschränkt oder gar nicht beruflich tätig war, soll trotzdem eine eigene Altersversorgung erhalten. Dieser Rechtsanspruch bleibt auch bei einer möglichen späteren Ehe erhalten und gilt auch für geschiedene eingetragene Lebensgemeinschaften. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich obliegt dem Familiengericht auf der Basis des im Familienrecht integrierten Versorgungsausgleichsgesetzes. Seit September 2009 besteht es in seiner jetzigen Form.
In diesem neuen Versorgungsausgleich wird die interne Teilung von den während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüchen zwischen den Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnern nach der Scheidung angeordnet.
Die Ehezeit beginnt ab Monat in welchem die Ehe geschlossen wurde und endet mit dem Monat vor der Zustellung des Scheidungsantrags.
Die in der Ehezeit von beiden Partner erworbenen Anrechte auf Altersversorgung sind gemeinsames Eigentum und gehören somit beiden zu gleichen Teilen. Bei einer Scheidung werden alle in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte zur Hälfte geteilt. Damit haben beide Ehepartner gleich hohe Versorgungsansprüche aus der Ehezeit.
Das Familiengericht entscheidet bei Vorliegen des Scheidungsantrags über den Versorgungsausgleich. Dieser ist Bestandteil des Scheidungsverfahrens.
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Das Familiengericht holt von den Versorgungsträgern der Ehepartner Auskünfte über die von ihnen währen der Ehezeit erworbenen Anrechte ein. Dann entscheidet das es über die Teilung der Ansprüche zwischen den Ehepartnern und teilt es ihnen als Beschluss mit. Dieser Beschluss ist nach Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig.
Neben den Ansprüchen aus der Gesetzlichen Rentenversicherung werden auch die nachfolgenden Anwartschaften oder Versorgungsansprüche geteilt:
Der 1. Ehepartner hat in der Ehezeit 40 Rentenpunkte bei der Gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Weiterhin besteht eine betriebliche Altersversorgung. Dort wurden in der Ehezeit 20.000 Euro angespart.
Der 2.Ehepartner hat in der Ehezeit 12 Rentenpunkte bei der Gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Weitere Versorgungsanrechte bestehen nicht.
Die Rentenpunkte der beiden Ehepartner werden geteilt. Der 1. Ehepartner gibt an den 2. Ehepartner 20 Rentenpunkte ab. Der 2. Ehepartner gibt an den 1. Partner 6 Rentenpunkte ab.
Somit haben beide Partner in der Ehezeit 26 Rentenpunkte erworben.
Vom Versorgungsträger für die betriebliche Altersversorgung (zumeist eine private Versicherung) werden neue Versicherungspolicen für die Ehepartner ausgestellt. Der 2. Ehepartner erhält eine Police mit einem vorhandenen Kapitalwert von 10.000 Euro.
Unter bestimmten Bedingungen wird kein Versorgungsausgleich durchgeführt. Das bedeutet allerdings, bei geänderten Voraussetzungen z. B. bei späterem Zufluss von Rentenpunkten für einen Ehepartner in der Ehezeit kann ein erneuter Antrag auf Versorgungsausgleich beim Familiengericht gestellt werden.
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Ausnahmen vom Versorgungsausgleich sind:
Ein rechtskräftiger Versorgungsausgleich wirkt sich auf die Rentenhöhe aus. Das bedeutet, je nach Zu- oder Abgabe von Rentenpunkten verändert sich die spätere Rente. Wer bereits im Rentenalter ist, für den sind die Auswirkungen sofort zu spüren.
Autorin des Beitrages
Nadja Kirschner ist Rentenberaterin, ihre Mission ist es, dank ihrer weiblichen Intuition, Ungesagtes zu erkennen und den Mandaten emotional wie fachlich zu begleiten.