Was ist die Entgeltfortzahlung, wenn ich während meiner Arbeit arbeitsunfähig krank werde? Arbeiter, Angestellte und Auszubildende sind Arbeitnehmer. Sie erhalten für ihre Arbeitsleistung ein Gehalt. Dieses Gehalt ist arbeitsvertraglich oder tariflich vereinbart. Im Arbeitsvertrag wird in der Regel festgelegt, an welchen Tagen der Arbeitnehmer und mit wieviel Stunden er wöchentlich oder im Monat arbeitet.
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Es gibt Tage, an denen der Arbeitnehmer nicht arbeiten kann oder darf. Das betrifft unter anderem gesetzliche Feiertage, den Urlaub und Zeiten der Krankheit.
In Deutschland regelt seit 1994 das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) die Zahlung des Arbeitsentgeltes an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung bei Krankheit des Arbeitnehmers. Am 16. Juli 2015 wurde das EntgFG nochmals geändert. Das Gesetz sieht vor, dass der Arbeitnehmer für einen unverschuldeten Arbeitsausfall Lohn erhält. Obwohl er keine eigene Arbeitsleistung erbringt. Der Rechtsanspruch auf Entgeltfortzahlung besteht auch für
Fällt der Feiertag auf einen Wochentag an dem sonst gearbeitet wird, steht dem Arbeitnehmer eine Entgeltfortzahlung zu.
Das betrifft beispielsweise den Oster-oder Pfingstmontag, Christi-Himmelfahrt. Bei weiteren Feiertagen wie Weihnachten, 1. Mai, 3. Oktober usw. ist entscheidend, auf welchen Wochentag diese Feiertage fallen. Fehlt der Arbeitnehmer am letzten Tag vor dem Feiertag oder am ersten Arbeitstag nach dem Feiertag unentschuldigt, so hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegem dem Feiertag.
Das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) regelt im § 11 die Entgeltfortzahlung in Form des Urlaubsentgeltes die Entgeltfortzahlung. Das Urlaubsentgelt ist dem laufenden Arbeitslohn gleichgestellt, ebenso die dafür anfallenden Sozialabgaben und die Lohnsteuer. Bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes sind in der Regel Zuschläge für Schichten und Überstunden zu berücksichtigen.
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Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt für den Arbeitnehmer den Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall. So steht es in § 3 EntgFG geschrieben. Die Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall muss vom Arzt bescheinigt werden. Ohne eine gültige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes erfolgt keine Entgeltfortzahlung.
Die Entgeltfortzahlung ist ausgeschlossen bei selbstverschuldeter oder grob fahrlässig verursachter Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber kann ein Leistungsverweigerungsrecht haben, wenn der Arbeitnehmer unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall erleidet und er deshalb unfallbedingt und krankheitsbedingt keine Arbeitsleistung erbringen kann.
Der erstmalige Anspruch auf Entgeltfortzahlung Entgeltfortzahlung entsteht nach 4 Wochen bei erstmaligen Arbeitsbeginn. Dies ist die Wartezeit in der Entgeltfortzahlung. Regelungen in Tarifverträgen können von dieser Grundregel abweichen. Nach sechswöchiger Arbeitsunfähigkeit stellt der Arbeitgeber in der Regel die Entgeltfortzahlung ein. Ist der Arbeitnehmer weiterhin krankgeschrieben, erhält er von der Krankenkasse Krankengeld oder bei einem Arbeitsunfall das Verletztengeld gezahlt. Verschiedene Tarifverträge sehen auf Antrag die Zahlung eines Ausgleichs zwischen Entgeltfortzahlung und Krankengeld für maximal 72 Monate vor.
Besondere Bestimmungen bei der Dauer der Entgeltfortzahlung bestehen im öffentlichen Dienst für Beamte, Richter und Soldaten. Sie erhalten ihre Dienstbezüge ohne gesetzliche Fristen weitergezahlt.
Auch bei einer medizinischen Vorsorge oder Reha-Maßnahme besteht für den Arbeitnehmer der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für maximal 6 Wochen. Die Reha-Maßnahme muss zuvor von einen Sozialleistungsträger bewilligt sein. Der Bewilligungsbescheid und die ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit dieser Maßnahme muss dem Arbeitgeber vor der Reha vorgelegt werden.
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In der Mutterschutzfrist, 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Das wird von der zuständigen Krankenkasse gezahlt. Der Arbeitgeber kann aber dazu verpflichtet sein, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Besteht für die Arbeitnehmerin schon vor der Mutterschutzfrist ein Beschäftigungsverbot, dann zahlt der Arbeitgeber einen Mutterschaftslohn als Entgeltfortzahlung.
Die Entgeltfortzahlung zählt als volle Pflichtbeitragszeit für die Rente. Der Arbeitgeber führt die jeweils geltenden Rentenbeiträge an die Krankenkasse ab. Diese leitet sie an die Rentenversicherung weiter. Damit erhalten die Lohnleistungen aus dem EntgFG für den Arbeitnehmer die gleiche Bedeutung, als wenn er normal arbeiten gegangen wäre. In der Berechnung der Rente werden sie nicht anders bewertet, als Pflichtbeitragszeiten aus Arbeit, weil sie als solche auch gekennzeichnet sind! Hingegen das echte Krankengeld rentenrechtlich und für die Rentenhöhe anders bewertet wird.
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