Entgelt­punkte aus einem Ver­sorgungs­ausgleich

Aufschlag oder Abschlag an Entgelt­punkten und Wartezeit durch eine Scheidung

Heiraten ist eine schöne Sache. Oftmals wird aber eine Ehe auch geschieden. Dann geht es um die Frage, wie das gemeinsame Vermögen, welches in der Ehezeit erworben worden ist, richtig aufgeteilt wird. Dabei kann ein versierter Rechtsanwalt oder Notar mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung helfen. Die meisten Ehen in Deutschland werden mit dem Versorgungsausgleich geschieden. Das heißt, das Familiengericht prüft und entscheidet, wie die Anwartschaften in der gesetzlichen Rente, aus der Betriebsrente oder aus einer Pension unterhalb der Eheleute rechtlich einwandfrei aufgeteilt werden. Für die gesetzliche Rente ergibt sich meistens für den einen Ehepartner ein Plus an Entgeltpunkten und der andere Ehegatte muss Einbußen hinnehmen. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de erläutern, was hinter den Entgeltpunkten aus einem Versorgungsausgleich für die Rente steht. Wo? In unserem Renten-ABC!

Oft erhalten geschiedene Ehepartner Entgeltpunkte aus einem Versorgungsausgleich für die Rente. Dahinter steckt ein Verfahren zur Anrechnung von Entgeltpunkten nach dem § 76 SGB VI. Oder aber auch als Abzüge. Richtig heißt es nach dem Gesetz: „Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich“.


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Entgelt­punkte aus einem Versorgungs­ausgleich für die Rente: Allgemeines

Im Falle einer Ehescheidung erfolgt durch das zuständige Familiengericht die Aufteilung der gesetzlichen und privaten Anrechte auf Altersversorgung der Ehepartner zu gleichen Teilen. Das betrifft ausschließlich die Zeit der gemeinsamen Ehejahre. Es soll damit sichergestellt werden, dass beide Parteien gleich hohe Versorgungsansprüche aus der Ehezeit erhalten.

Der Partner, der in der Ehe geringere Versorgungsanrechte erworben hat, der z. B. durch die Erziehung der Kinder zeitweilig nicht oder nur geringfügig arbeiten konnte, wird damit dem anderen Partner durch den Versorgungsausgleich für die Ehezeit gleichgestellt.

Der Versorgungsausgleich wird grundsätzlich bei einer Ehescheidung durchgeführt. Ausnahmen sind: die Ehe wurde notariell mit Ehevertrag abgeschlossen oder die Ehe bestand unter 3  Jahre, auf Antrag eines Partners kann bei letzterem trotzdem der Ausgleich gerichtlich veranlasst werden.

Das Familiengericht fordert von allen Leistungsträgern Auskünfte über die in der Ehezeit erbrachten Rentenanwartschaften ab.

Das betrifft Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungen oder Versorgungsanwartschaften aus einem Beamtenverhältnis, alle Versorgungsanrechte aus der betrieblichen Altersversorgung, Renten und Anwartschaften von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes, sämtliche Möglichkeiten zur privaten Altersversorgung bei Lebensversicherungsgesellschaften, Unterstützungskassen, Pensionskassen usw. Alle vorgenannten Versorgungsmöglichkeiten werden in den Versorgungsausgleich eingeschlossen.

Der Rentenversicherungsträger wird bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichtes zuerst das Rentenversicherungskonto des Partners vollständig klären. Danach ermittelt der Rentenversicherungsträger die Anzahl der Entgeltpunkte, die in der Ehezeit erworben wurden.

Entgelt­punkte aus einem Versorgungs­ausgleich für die Rente: Aufteilung der Entgeltpunkte

Es gibt 4 Entgeltpunktearten: Entgeltpunkte „ West“ der allgemeinen Rentenversicherung, Entgeltpunkte „ Ost“ der allgemeinen Rentenversicherung, Entgeltpunkte „West“ der knappschaftlichen Rentenversicherung und Entgeltpunkte „ Ost „ der knappschaftlichen Rentenversicherung. Die Rentenversicherer teilen für beide Partner dem Familiengericht die  Ehezeitanteile getrennt nach Entgeltpunkteart mit.


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Für die anderen Versorgungssysteme erfolgt die Berechnung des Ehezeitanteils nicht nach Entgeltpunkten, sondern als Kapitalwert oder Rentenbetrag.

Das Familiengericht gleicht die in der Ehezeit erworbenen Anrechte der Ehepartner jeweils einzeln aus.

Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden grundsätzlich intern geteilt. Vom Rentenkonto des einen Ehepartners wird auf das Rentenkonto des anderen Ehepartners jeweils die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Anrechte (Entgeltpunkte) übertragen.

Ein Beispiel anhand einer Rechnung. Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Beispielrechnung zum RententhemaStark vereinfacht

Der eine Ehepartner hat 22 Entgeltpunkte und der andere Ehegatte 12 Entgeltpunkte in der Ehezeit erworben.

Der 1. Ehepartner müsste 11 Entgeltpunkte auf das Rentenkonto des 2. Ehepartners übertragen. Der 2. Ehepartner müsste insgesamt 6 Entgeltpunkte auf das Rentenkonto des 1.Ehepartners übertragen. So findet die Übertragung aber nicht statt. Im Delta hat der Ehepartner mit den 22 Entgeltpunkten gegenüber dem anderen Ehepartner 10 Entgeltpunkte mehr erworben. Also muss er 5 Entgeltpunkte von seinem Rentenkonto an das Rentenkonto seines anderen Ehepartners abgeben.

Für die Ehezeit ergeben sich somit 17 Entgeltpunkte für die Ehepartner auf ihren Rentenkonten. Das bedeutet allerdings auch, dass sich das Gesamtrentenkonto des 1. Ehepartners insgesamt um 5 Entgeltpunkte verringert und  umgekehrt der 2. Ehepartner einen Zuwachs von 5 Entgeltpunkten hat.

Die Teilung der Entgeltpunkte erfolgt normalerweise in dem Versorgungssystem, in welchem die Anrechte bestehen. Das wird als interne Teilung bezeichnet. In dem Versorgungssystem, z. B. allgemeine Rentenversicherung „ West“ haben dann beide Partner ein eigenes „Rentenkonto“.

Sollte ein Ehepartner bisher überhaupt keine Rentenanwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben, erhält er dort möglicherweise nach dem Versorgungsausgleich ein eigenes Rentenkonto mit den vom Ehepartner übertragenen Entgeltpunkten.


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Sind bei der Ehescheidung bereits ein oder beide Ehepartner in Rente, werden die Anrechte vor dem Renteneintritt in den Versorgungsausgleich einbezogen. Das bedeutet, dass sich unter Umständen die Rentenbezüge für die Ehepartner erhöhen oder verringern. Auch hier werden die Entgeltpunkte der Ehepartner gegenseitig aufgerechnet.

Entgeltpunkte aus einem Versorgungsausgleich für die Rente: Wartezeit für die Rente

In § 52 SGB VI steht geschrieben, dass es eine Wartezeiterfüllung durch den Versorgungs­ausgleich geben kann. Und zwar werden ganz allgemein die Wartezeit ermittelt ( Fall wie oben im Beispiel), dass die übertragenen Entgeltpunkte durch 0,0313 geteilt wird. Damit würden aus 5 übertragenen Entgelt­punkten = 160 Kalendermonate Wartezeit (ca. 13 Jahre) für die oder den Begünstigten. Aber die Wartezeit aus dem Versorgungs­ausgleich gilt nicht für jede Rentenart. So wird die Wartezeit aus dem Versorgungs­ausgleich ausdrücklich nicht bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte anerkannt. Bei der Altersrente für langjährig Versicherte wird die Wartezeit aus dem Versorgungs­ausgleich angerechnet, § 51 Absatz 3 SGB VI. Deshalb kann sich ein Versorgungs­ausgleich auch für den einen oder anderen Ehepartner im Hinblick auf die Begründung von Ansprüchen auf eine Altersrente lohnen.


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Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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