Oft erhalten geschiedene Ehepartner Entgeltpunkte aus einem Versorgungsausgleich für die Rente. Dahinter steckt ein Verfahren zur Anrechnung von Entgeltpunkten nach dem § 76 SGB VI. Oder aber auch als Abzüge. Richtig heißt es nach dem Gesetz: „Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich“.
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Im Falle einer Ehescheidung erfolgt durch das zuständige Familiengericht die Aufteilung der gesetzlichen und privaten Anrechte auf Altersversorgung der Ehepartner zu gleichen Teilen. Das betrifft ausschließlich die Zeit der gemeinsamen Ehejahre. Es soll damit sichergestellt werden, dass beide Parteien gleich hohe Versorgungsansprüche aus der Ehezeit erhalten.
Der Partner, der in der Ehe geringere Versorgungsanrechte erworben hat, der z. B. durch die Erziehung der Kinder zeitweilig nicht oder nur geringfügig arbeiten konnte, wird damit dem anderen Partner durch den Versorgungsausgleich für die Ehezeit gleichgestellt.
Der Versorgungsausgleich wird grundsätzlich bei einer Ehescheidung durchgeführt. Ausnahmen sind: die Ehe wurde notariell mit Ehevertrag abgeschlossen oder die Ehe bestand unter 3 Jahre, auf Antrag eines Partners kann bei letzterem trotzdem der Ausgleich gerichtlich veranlasst werden.
Das Familiengericht fordert von allen Leistungsträgern Auskünfte über die in der Ehezeit erbrachten Rentenanwartschaften ab.
Das betrifft Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungen oder Versorgungsanwartschaften aus einem Beamtenverhältnis, alle Versorgungsanrechte aus der betrieblichen Altersversorgung, Renten und Anwartschaften von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes, sämtliche Möglichkeiten zur privaten Altersversorgung bei Lebensversicherungsgesellschaften, Unterstützungskassen, Pensionskassen usw. Alle vorgenannten Versorgungsmöglichkeiten werden in den Versorgungsausgleich eingeschlossen.
Der Rentenversicherungsträger wird bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichtes zuerst das Rentenversicherungskonto des Partners vollständig klären. Danach ermittelt der Rentenversicherungsträger die Anzahl der Entgeltpunkte, die in der Ehezeit erworben wurden.
Es gibt 4 Entgeltpunktearten: Entgeltpunkte „ West“ der allgemeinen Rentenversicherung, Entgeltpunkte „ Ost“ der allgemeinen Rentenversicherung, Entgeltpunkte „West“ der knappschaftlichen Rentenversicherung und Entgeltpunkte „ Ost „ der knappschaftlichen Rentenversicherung. Die Rentenversicherer teilen für beide Partner dem Familiengericht die Ehezeitanteile getrennt nach Entgeltpunkteart mit.
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Für die anderen Versorgungssysteme erfolgt die Berechnung des Ehezeitanteils nicht nach Entgeltpunkten, sondern als Kapitalwert oder Rentenbetrag.
Das Familiengericht gleicht die in der Ehezeit erworbenen Anrechte der Ehepartner jeweils einzeln aus.
Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden grundsätzlich intern geteilt. Vom Rentenkonto des einen Ehepartners wird auf das Rentenkonto des anderen Ehepartners jeweils die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Anrechte (Entgeltpunkte) übertragen.
Der eine Ehepartner hat 22 Entgeltpunkte und der andere Ehegatte 12 Entgeltpunkte in der Ehezeit erworben.
Der 1. Ehepartner müsste 11 Entgeltpunkte auf das Rentenkonto des 2. Ehepartners übertragen. Der 2. Ehepartner müsste insgesamt 6 Entgeltpunkte auf das Rentenkonto des 1.Ehepartners übertragen. So findet die Übertragung aber nicht statt. Im Delta hat der Ehepartner mit den 22 Entgeltpunkten gegenüber dem anderen Ehepartner 10 Entgeltpunkte mehr erworben. Also muss er 5 Entgeltpunkte von seinem Rentenkonto an das Rentenkonto seines anderen Ehepartners abgeben.
Für die Ehezeit ergeben sich somit 17 Entgeltpunkte für die Ehepartner auf ihren Rentenkonten. Das bedeutet allerdings auch, dass sich das Gesamtrentenkonto des 1. Ehepartners insgesamt um 5 Entgeltpunkte verringert und umgekehrt der 2. Ehepartner einen Zuwachs von 5 Entgeltpunkten hat.
Die Teilung der Entgeltpunkte erfolgt normalerweise in dem Versorgungssystem, in welchem die Anrechte bestehen. Das wird als interne Teilung bezeichnet. In dem Versorgungssystem, z. B. allgemeine Rentenversicherung „ West“ haben dann beide Partner ein eigenes „Rentenkonto“.
Sollte ein Ehepartner bisher überhaupt keine Rentenanwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben, erhält er dort möglicherweise nach dem Versorgungsausgleich ein eigenes Rentenkonto mit den vom Ehepartner übertragenen Entgeltpunkten.
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Sind bei der Ehescheidung bereits ein oder beide Ehepartner in Rente, werden die Anrechte vor dem Renteneintritt in den Versorgungsausgleich einbezogen. Das bedeutet, dass sich unter Umständen die Rentenbezüge für die Ehepartner erhöhen oder verringern. Auch hier werden die Entgeltpunkte der Ehepartner gegenseitig aufgerechnet.
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