Rentenrechtliche Bewertung von Schulausbildungszeiten
Wie werden Zeiten der Berufsausbildung und Schulausbildung rentenrechtlich bewertet? Gibt es für Berufsausbildungszeiten und Schulausbildungszeiten Extra-Entgeltpunkte für die Rente oder geht der Versicherte leer aus. In diesem Beitrag gibt es eine Übersicht über die Rechtslage bei Schulausbildungszeiten!
Die rentenrechtliche Bewertung von Schulausbildungszeiten ist komplex. Diese Zeiten können zum Teil erheblichen Einfluss auf die Höhe einer gesetzlichen Rente haben. Insoweit kann eine nicht erfasste Schulausbildungszeit dazu führen, dass um einen eine Wartezeit für eine Altersrente für langjährig Versicherte nicht vorhanden ist oder die Rente wegen Erwerbsminderung zu niedrig ausfällt, weil die Entgeltpunkte für die Zurechnungszeit niedriger ausfallen, als mit der Schulausbildungszeit.
Rentenrechtliche Bewertung von Berufs-und Schulausbildungszeiten: Was sind diese Zeiten im Sinne des Rentenrechts?
Schul-, Fachschul-, Hochschulzeiten sowie berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen werden als rentenrechtliche Anrechnungszeiten betrachtet. Wir sprechen allgemein von diesen Zeiten als „Schulausbildungszeiten“, sie dienen aber auch als Berufsausbildungszeiten, weil Hochschulzeiten direkt für die Ausübung eines späteren Berufs dienen oder erforderlich sein können. Diese Ausbildungszeiten werden aber unterschieden nach:
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- Schulausbildungszeiten
- Fachschulzeiten
- Hochschulzeiten und
- berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen im Sinne der Arbeitsförderung nach dem SGB III.
Sie werden aber nur dann als Anrechnungszeiten anerkannt, wenn sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres des Versicherten absolviert wurden. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Nummer 6 werden diese Zeiten für maximal 8 Jahre anerkannt. Acht Jahre sind 96 Kalendermonate. Die Gesetzesänderung trat ab dem 01.01.2009 in Kraft.
Die Höchstdauer 8 Jahren= 96 Kalendermonaten entspricht der Regelung des § 122 Abs. 2 SGB VI. Monate mit teilweiser Belegung einer solchen Ausbildungszeit gelten als ganze Monate. Sind die 8 Jahre überschritten, wird die am weitesten zurückliegende Zeit als Anrechnungszeit betrachtet, so § 122 Absatz 3 SGB VI.
Rentenrechtliche Bewertung von Schulausbildungszeiten: Wartezeitfunktion und Auswirkung auf die Rentenhöhe
Hochschulzeiten werden seit 2009 bis zu 8 Jahre als Anrechnungszeit betrachtet, ohne dass diese jedoch eine direkte Rentensteigerung bewirkt. Hochschulzeiten dienen vielmehr der Erfüllung von Wartezeiten für spätere Rentenansprüche. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann ich nur erreichen, wenn ich 35 Jahre Wartezeit ab Beginn der Rente nachweisen kann. Zu diesen 35 Jahren zählen die Schulausbildungszeiten, wie Hochschule oder Schulausbildung nach dem 17. Lebensjahr mit dazu- aber nur maximal 8 Jahre. Fachschulzeiten und berufsvorbereitende Maßnahmen wirken sich hingegen direkt positiv auf die spätere Rentenhöhe aus.
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Rentenrechtliche Bewertung von Schulausbildungszeiten: Schulausbildungs-und Fachschulzeiten
Die reine Schulausbildung umfasst den Besuch verschiedener Schularten wie :
- wie Volksschulen, Mittelschule
- Haupt-und Realschulen,
- Wirtschaftsschule, Förderschulen und
- Gymnasien usw.
Schulausbildungszeiten sind ab dem vollendeten 17. Lebensjahr rentenrechtlich gesehen Anrechnungszeiten. Sie werden nicht in die Gesamtleistungsbewertung für Entgeltpunkte nach § 71 SGB VI einbezogen.
Die Fachschulausbildung erfasst unter anderem:
- die Berufsfachschule, Handelsschule,
- Meisterschule, Musikfach- oder Kunstschule.
Eine Anerkennung als Anrechnungszeit kann nur erfolgen, wenn die Fachschulausbildung mindestens 6 Monate angedauert hat oder mindestens 600 Unterrichtsstunden beinhaltet hat, so hat es auch das Bundessozialgericht mit Urteil vom 11.08.1983 Aktenzeichen 1 RA 73/82 geurteilt.
Die Fachschulzeiten werden ab dem vollendeten 17. Lebensjahr als Anrechnungszeiten gewertet. Der oder die Versicherte erhalten gemäß § 74 SGB VI maximal 0,0625 Entgeltpunkte pro Kalendermonat, insgesamt aber begrenzt auf 3 Jahre.
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Rentenrechtliche Bewertung von Schulausbildungszeiten: Hochschulausbildung
Die Hochschulausbildung erfasst in Deutschland unter anderem den Besuch:
- von Universitäten, technische Hochschule, pädagogische Hochschule und
- Fachhochschulen, Hochschule der Landwirtschaft, Wirtschaftshochschulen usw.
Der Beginn der Hochschulzeit ist der Tag der Immatrikulation und endet am Tag der erfolgreichen Abschlussprüfung. Der Zeitpunkt der Exmatrikulation spielt für das Ende der Hochschulzeit keine Rolle.
Die Hochschulzeit wird ab dem vollendeten 17. Lebensjahr für maximal 8 Jahre als Anrechnungszeit betrachtet. Die Hochschulzeit erhält keine Entgeltpunkte in die Gesamtleistungsbewertung. Sie ist aber, wie oben schon erwähnt, wichtig für die Wartezeit der möglichen Altersrente.
Rentenrechtliche Bewertung von Schulausbildungszeiten: Die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme
Die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung (SGB III) wird einer Schulausbildungszeit gleichgestellt, so steht es in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI geschrieben. Sie dient der Vorbereitung auf eine spätere Berufsausbildung oder der beruflichen Eingliederung. Die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme wirkt sich positiv auf die spätere Rente aus. Die rentenrechtliche Bewertung ähnelt der Fachschulausbildung.
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Übergangszeiten
Schul- und Semesterferien, Krankheitszeiten oder die Suche nach einem Ausbildungsplatz gelten als Übergangszeiten. Sie werden als Anrechnungszeiten betrachtet, dürfen aber 4 Kalendermonate nicht überschreiten.
Rentenrechtliche Bewertung von Schulausbildungszeiten
Für Versicherte besteht die Möglichkeit freiwillige Beitragszahlung für Schulzeiten nachzuentrichten und zwar für Schulausbildungszeiten zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr. Aber nur dann, sofern diese Zeiträume nicht bereits mit anderen Beiträgen belegt sind oder schon als Anrechnungszeiten betrachtet werden. Die Beitragszahlung ist in diesen Fällen bis zur Vollendung des 45. Lebensjahr möglich, mit einem monatlichen Mindestbeitrag von 100,07 € oder Höchstbetrag von 1.404,30 € (Werte 2024).
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