Was sind die rentenrechtliche Zeiten
Das Thema der gesetzlichen Rente brennt vielen Menschen auf der Seele. Sie suchen nach Antworten auf viele Fragen in Sachen Rente! Vieles findet sich im Internet! Warum dann nicht Rente lernen, mit der Rentenakademie von rentenbescheid24.de! Mit Spaß und ohne Stress in die Welt der Rente eintauchen und vieles erfahren rund um die Rente! Die Rentenakademie möchte für Sie Art Nachhilfe in Sachen Rente anbieten, damit Sie besser in die Welt der Rente eintauchen und verstehen und durchdringen können. Starten wir einfach mal mit den Zeiten, die in Ihrem Versicherungskonto auf rentenbescheid24.de enthalten sind. Die rentenrechtlichen Zeiten!
Was sind rentenrechtliche Zeiten? Ihre monatliche Rente ist berechnet. Sie fragen sich, wie wird diese Rente überhaupt berechnet, wie werden Entgeltpunkte ermittelt und was steht eigentlich hinter den Entgeltpunkten.
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Sie schauen in den Rentenbescheid und erkennen, dass es zwischen den Zeitenräumen und Kalendermonaten die im Versicherungsverlauf erfasst sind und den berechneten Entgeltpunkten einen Zusammenhang geben muss. Sie sehen auch, dass genau die für Sie bestätigten Zeiten, für die Höhe der Rente wichtig sind. Und genau diese Zeiten sind es, die ein Teil der großen Würze im Rentenbescheid ausmachen. Die Rentenberater von rentenbescheid24.de sagen:
Ohne rentenrechtliche Zeiten keine Entgeltpunkte, denn nur rentenrechtliche Zeiten lösen die Berechnung von Entgeltpunkten aus! Daher ist es extrem wichtig, erst einmal festzustellen, welche rentenrechtlichen Zeiten im Versicherungsverlauf erfasst sind und wie diese als solche bewertet werden! Erst dann, kommt es zur Berechnung der Zeiten mit Entgeltpunkten. Diese Logik ergibt sich aus dem Gesetz- SGB VI. Denn die Berechnungsvorschriften für rentenrechtliche Zeiten finden sich im SGB IV erst nach den Vorschriften zur Erfassung und Bewertung von Arbeitszeiten oder Lebenszeiten als rentenrechtliche Zeiten!
Die Altersrenten sind ab § 34 SGB VI geregelt. Dazu bedarf es verschiedener Wartezeiten als Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente, diese sind ab den §§ 50 SGB VI bestimmt. Damit ein Kalendermonat aus dem Leben des Versicherten auch tatsächlich als entsprechende Wartezeit gilt für eine Rente gilt, bestimmt uns § 54 SGB VI was eigentlich eine rentenrechtliche Zeit ist. Und alle diese Vorschriften stehen systematisch vor den Regelungen der eigentlichen Berechnung einer Rente. Was will uns der Gesetzgeber mit dieser Vorgabe eigentlich sagen? Einfach! Es müssen zuerst die rentenrechtlichen Zeiten erfasst und rechtlich eingeordnet werden, bevor diese überhaupt zu einer Berechnung der monatlichen Rente zugeführt werden können!
Damit ist klar: Erst die rentenrechtlichen Zeiten erfassen und bestimmen und danach kommt erst die Zuordnung und Berechnung der Entgeltpunkte für die jeweilig entsprechende rentenrechtliche Zeit.
Was sind rentenrechtliche Zeiten? Überblick über die Zeiten die als rentenrechtlichen Zeiten überhaupt anerkannt sind
Das Sozialgesetzbuch Nummer 6 gibt uns einen anschaulichen Überblick, was alles rentenrechtliche Zeiten sind. In einer Vorschrift steht es kompakt geschrieben.
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Im § 54 Sozialgesetzbuch Nummer 6.
Rentenrechtliche Zeiten im Sinne des SGB VI sind:
- Beitragszeiten, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
- Beitragszeiten, als beitragsgeminderte Zeit,
- beitragsfreie Zeiten und
- Berücksichtigungszeiten.
§ 54 SGB VI sagt uns Dankenswerterweise auch noch, was vollwertige, beitragsgeminderte und beitragsfreie Zeiten sind.
Was sind rentenrechtliche Zeiten? Vollwertige, beitragsgeminderte, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten
Das gesetzliche Rentenrecht kennt vier große Gruppen von rentenrechtlichen Zeiten!
Vollwertige, beitragsgeminderte, beitragsfreie und Berücksichtigungszeiten.
Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt sind und keine beitragsgeminderten Zeiten sind.
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Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten, als auch mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeit belegt sind .
Beispiel:
- Monat Mai 2023: Beschäftigung vom 01.05.2023 bis zum 17.05.23 belegt mit Beitragszeit von 3.000€
- Ab 10.05.2023 Eintritt der Erwerbsminderung, damit Beginn der Zurechnungszeit ab 10.05.2023
- Monat Mai 2023 ist eine beitragsgeminderte Zeit, weil dieser Monat mit einer Beitragszeit und einer Zurechnungszeit belegt ist,
- wäre ab dem 10.05.2023 keine Zurechnungszeit vorhanden, würde es sich dann um eine rentenrechtliche Zeit als voller Kalendermonate wegen vollwertiger Beitragszeit handeln.
Sie merken sich bitte: Lücken in Ihrem Erwerbsleben sind nicht immer gleichbedeutend als rentenrechtliche Zeit. Nur wenn für diese Lücke*n, in der für Sie keine Beiträge eingezahlt worden, eine rentenrechtliche Zeit, wie eine Anrechnungszeit, erfasst wird, ist diese Lücke keine Lücke mehr, sondern mit einer rentenrechtlichen Zeit gefüllt.
Berücksichtigungszeiten als letzte der vier rentenrechtlichen Zeiten liegen für die Zeit als Erziehung eines Kindes bis zu dessen zehnten Lebensjahr bei einem Elternteil vor, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen, § 57 SGB VI.
Was sind rentenrechtliche Zeiten
Sie sehen, es wird komplex. Bestimmte Arbeitszeiten, Erwerbsvorgänge oder Lebenssachverhalte (Kindererziehung, Krankheit, Schulausbildung usw.) müssen, damit diese Zeiten überhaupt der Rentenberechnung zugeführt werden können, erst einmal als rentenrechtliche Zeit bewertet werden. Dabei helfen uns die §§ 54-62 Sozialgesetzbuch Nummer 6. In dem nächsten Beitrag erläutern wir Ihnen, was Beitragszeiten sind. Und danach geht es weiter mit den rentenrechtlichen Zeiten!
Ja, ich möchte meinen Renteneintritt für das Jahr 2023 oder später planen!
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