Zählen Beitragszeiten nach Rentenbeginn zur Grundrente dazu
Ich beziehe eine Altersrente oder Erwerbsminderungsrente. Ich habe gerechnet. Für die Grundrente- Zuschlag an weiteren Entgeltpunkten-reichen die Zeiten nicht aus. Ich komme nicht auf die 33 Jahre Grundrentenzeiten! Kann ich noch Grundrentenzeiten nach dem Bezug meiner Rente erwerben, in dem ich einen Job neben der Rente mache! Kann ich damit die fehlenden Zeiten für meine Grundrente erhalten?
Zählen Beitragszeiten nach Rentenbeginn zur Grundrente dazu, wenn ich zum Beispiel weiterarbeite. So eine Frage, die uns als Schnellfrage auf rentenbescheid24.de erreichte. Wir hatten in einem Kurzbeitrag die allgemeine Rechtslage zum Thema dargestellt. Hier um Nachlesen!
Zählen Beitragszeiten nach Rentenbeginn zur Grundrente dazu: Sachverhalt der Frage
Ich bekomme seit dem 01.10.2019 eine Altersrente für langjährig Versicherte. Meine Rente beträgt Brutto rund 700€. Ich habe insgesamt 41 Jahre gespeicherte Zeiten. Ich habe gelesen, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit, von denen ich leider sehr viele habe, nicht für die Grundrente zählen. Ich habe mal selbst gerechnet und komme nur auf rund 32 Jahre anrechenbare Zeiten für die Grundrente. Ein guter Bekannter von mir gab mir den Rat, dass ich doch neben der Rente weiter arbeiten könnte und dann diese Zeiten auf die Grundrente angerechnet werden. So dass ich in gut 3 Jahren auf meine Grundrente komme! Ich habe einen Job angenommen! Jetzt habe ich gelesen, dass der Rat meines Bekannten nicht stimmt. Was zählt nun? So ungefähr, die Fragestellung des Ratsuchenden!
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Zählen Beitragszeiten nach Rentenbeginn zur Grundrente dazu: Antwort!
Sie erhalten eine Altersrente. Und zwar seit 2019. Damit sind Sie Bestandsrentner. Der mögliche Anspruch auf eine Grundrente würde bei Ihnen am 01.01.2021 beginnen. Die Rentenversicherung prüft automatisch. Wann genau die DRV dies bei Ihnen macht, ist unklar. Spätestens bis zum 01.01.2023 muss der Bescheid- wenn Sie einen Anspruch haben sollten- bei Ihnen vorliegen.
Aber laut Ihrem Sachverhalt dürften Sie keinen Anspruch auf die Grundrente haben. Weil Sie nicht auf die Mindestvoraussetzung 33 Jahre kommen. Da laut dem Gesetz der Beginn des Anspruchs auf die Grundrente bei Ihnen der 01.01.2021 wäre, müssen auch zum 01.01.2021 alle Anspruchsvoraussetzungen für Ihren Anspruch auf die Grundrente vorliegen.
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Da zum 01.01.2021 bei Ihnen nur 32 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen- so Ihre Angaben- haben Sie auch kein Anspruch auf die Grundrente. Selbst dann nicht, wenn Sie aktuell mit einem Job neben der Rente noch weitere „Grundrentenzeiten“ erwirtschaften. Sie können dann zu einem späteren Termin nicht die Grundrente erhalten. Das Gesetz stellt auf den Beginn Ihrer Altersrente vor dem 01.01.2021 ab.
Zählen Beitragszeiten nach Rentenbeginn zur Grundrente dazu!
Rentnerinnen und Rentner, die vor 2021 eine Altersrente bewilligt bekommen haben, können Kraft Gesetzes die Grundrente nur bekommen, wenn am Stichtag 01.01.2021 alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen für den Zuschlag an Entgeltpunkten (Grundrente genannt) individuell vorliegen. Wenn zum 01.Januar 2021 die 33 Jahre Grundrentenzeiten in diesen Fällen nicht vorliegt, hat einfach Pech gehabt. Der oder die Betroffene wird die Grundrente nicht erhalten! Wer denkt, dass er durch Aufnahme einer Arbeit noch Grundrentenzeiten in solchen Fällen erwerben kann, irrt! Die Grundrente kann man dann nachträglich nicht erhalten!
Ja, ich möchte wissen, ob ich die Grundrente bekommen kann!
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