Die Lebens­leistungs­rente

Rentenmodell von Frau v.d. Leyen

Die Lebensleistungsrente ist keine neue Idee, um eine Rente einzuführen, die Geringverdienern zugutekommt. Die damalige Bundesarbeitsministerin von der Leyen hatte sie entwickelt und sich vehement für diese Rente eingesetzt. Ihr Vorgängermodell war die sogenannte Zuschussrente. Dieses Konzept scheiterte damals am Veto des Koalitionspartners FDP. Wir erläutern in unserem Renten-ABC, um was es bei der Lebensleistungsrente geht.

Das Ziel der Lebensleistungsrente besteht in einer Aufstockung der Altersrente. Bei dieser Rente soll es sich nach den Vorstellungen der Bundesregierung um eine Aufstockung der Altersrente handeln, die ausschließlich steuerfinanziert wird. Es sollen die Menschen von der Lebensleistungsrente profitieren, die trotz einem langen Arbeitsleben und  erfolgter Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung nicht über genügend Altersrente zur Deckung des eigenen Lebensunterhaltes verfügen.


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Voraussetzungen für den Erhalt der Lebensleistungsrente

 Sie ist an enge Voraussetzungen geknüpft.  Daher ist gegenwärtig  die Zahl der Berechtigten überschaubar. Allerdings ist in den kommenden Jahren mit einem schnellen Anwachsen der Anspruchsberechtigten zu rechnen

  1. Diese Rente setzt voraus, dass man 30 Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung  eingezahlt hat.  Dabei müssen mindestens 40 Versicherungsjahre erreicht werden. Zu diesen zählen auch Ausbildungszeiten,  Arbeitslosigkeit, Krankheit , Kindererziehungszeiten  und Pflege.
  2. Riester- oder Rürup-Renten sowie Renten aus der betrieblichen Altersvorsorge werden nicht auf die Lebensleistungsrente angerechnet. Eine private Altersvorsorge muss allerdings vorhanden sein. Angerechnet wird das Einkommen des Ehepartners oder Lebenspartners.
  3. Einen Anspruch auf die Rente hat nur, wer 35 Jahre privat für das Alter vorgesorgt hat in Form einer Betriebs- oder Riester-Rente.

Bis 2023 reicht der Nachweis von fünf Jahren privater Altersvorsorge, da die Riester-Rente noch nicht lange genug besteht, um auf 35 Jahre zu kommen.

Die Lebensleistungsrente: Erhalt der Aufstockung

Wer nur eine niedrige Altersrente bezieht, die unter Sozialhilfe-Niveau liegt  und die Voraussetzungen für die Lebensleistungsrente erfüllt, dessen Rentenbeiträge werden aufgestockt , und zwar für  Kinderlose um 50 % und Mütter oder Väter um 150 Prozent.


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Diese Aufwertung gilt allerdings nur für Beiträge, die ab 1992 in die Rentenkasse eingezahlt wurden. Die Deckelung bzw. Obergrenze der Lebensleistungsrente einschließlich der  Aufstockung beträgt  850 Euro.

Beginn der Lebensleistungsrente

Bislang wurde diese Rente weder durch die Vorgängerregierung noch durch die jetzige Bundesregierung eingeführt, da die Finanzierung aus Steuermitteln vor allem in Hinblick auf die kommenden  Jahre nach wie vor nicht ungeklärt ist.

Respektrente von Heil

Als neues bzw. erweitertes Modell dieser Rentenform zur Bekämpfung von Alters­armut befindet sich gegenwärtig  die „Respektrente“  oder auch Grundrente genannt durch den Bundes­arbeits­minister Heil in der Konzeption. Es wird auf den Gesetzesentwurf im Mai 2019 gewartet.


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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