Aus­bildungs­zeiten sind An­rechnungs­zeiten

Schulausbildung und Co.

Neben den reinen Pflichtbeitragszeiten für die Rente gibt es noch beitragsfreie Zeiten. Dies sind Zeiten in den Sie als Versicherter keine Beiträge zur Rentenkasse zahlen konnten. So zum Beispiel, wenn Sie in die Schule gegangen sind. Mit Auswirkung auf Ihre spätere Rente. Wir erklären kurz, was es mit Zeiten der schulischen Ausbildung auf sich hat.

Ausbildungszeiten sind Anrechnungszeiten, so steht es in § 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 des Sozialgesetzbuches Nr. 6 geschrieben. Was Anrechnungszeiten sind, können Sie hier nachlesen!


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Ausbildungszeiten sind Anrechnungszeiten: Schule, Fachschule und Co.

Wer nach dem 17. Lebensjahr eine Schulausbildung, Fach-oder Hochschulausbildung sowie ein berufsvorbereitendes Jahr absolviert, kann diese Zeiten unter bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeiten anerkannt bekommen. Mit Auswirkung auf die spätere Rentenhöhe.

Ausbildungszeiten sind Anrechnungszeiten: § 58 SGB VI und andere Regelungen

Die Anrechnungszeiten des § 58 SGB VI sind nicht zu verstehen, wenn man nicht auch andere gesetzliche Regelungen im Auge hat. Mit zum Teil erheblichen Abweichungen der Grundnorm sozusagen. Diese sind:

  • 58 Absatz 4 a SGB VI: Ausbildungsanrechnungszeiten neben einer versicherten Beschäftigung,
  • 252 Absatz 4 SGB VI: Rentenbeginn 1992 bis zum 31.12.2000 Berücksichtigung von weiteren Schulausbildungszeiten über die Höchstgrenze hinaus, Ende 01.08.2004,
  • 252a Absatz 1 Satz 4 SGB VI: Zeiten des Fernstudiums oder Abendschule vor dem 01.07.1990 neben einer beruflichen Tätigkeit im Beitrittsgebiet, keine Anrechnungszeiten,
  • 13 Absatz WGSVG Verdopplung der Anrechnungszeiten für Opfer der politischen Verfolgung im Beitrittsgebiet bei Ausbildungszeiten,
  • 207 Absatz 1 SGB VI, Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten, die nicht als Anrechnungszeiten anerkannt werden können,
  • 309 Absatz 3 SGB VI: Neufeststellung von Renten, wenn Anrechnungszeiten in der bis zum 21.07.2017 geltenden Rechtsfassung nicht in der Rente berücksichtigt worden sind.

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Ausbildungszeiten sind Anrechnungszeiten: Beginn der Anrechnung

Ausbildungszeiten sind nur Anrechnungszeiten, wenn sie nach Vollendung des 17. Lebensjahrs zurückgelegt worden sind. Die Vollendung des 17. Lebensjahres bestimmt sich nach den Regelungen der §§ 187, 188 BGB.

Ausbildungszeiten sind Anrechnungszeiten: Was sind Ausbildungszeiten?

Zeiten der Schulausbildung sind laut dem § 58 Absatz1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI:

  • Schulausbildungen,
  • Fachschulausbildungen,
  • Hochschulausbildungen,
  • Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen,
  • daneben gibt es noch Sonderfälle, die als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können.
Ausbildungszeiten sind Anrechnungszeiten: anrechenbare Höchstdauer

Zeiten der schulischen Ausbildung nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI werden seit dem 01.Januar 2002 bis maximal 8 Jahre ( = 96 Kalendermonate erfasst).

Zuvor war die Höchstdauer unterschiedlich geregelt:

  • Höchstdauer in der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.12.1996 = 7 Jahre
  • Sonderregelung in dieser Zeit mit Überschreitung der Höchstdauer möglich, § 252 Absatz 4 alte Fassung SGB VI,
  • 01.1997 bis zum 31.12.2001 maximale Höchstdauer Anrechnungszeiten schulische Ausbildung maximal 36 Kalendermonate, wieder mit Ausnahmeregelung des § 252 SGB VI,
  • Randmonate sind für die Höchstdauer zu berücksichtigen: Zusammenfallen von Zeiten schulischer Ausbildung und Beitragszeit
  • Zeiten der schulischen Ausbildung sind generell nicht zu berücksichtigen, wenn sie neben einer versicherten Beschäftigung liegen und nicht überwiegend erbracht worden sind,
  • Weiter sind Kalendermonate Zeiten der schulischen Ausbildung zu berücksichtigen, in denen neben einer schulischen Ausbildung eine andere beitragsfreie Zeit oder Berücksichtigungszeit liegt.

Ausbildungszeiten sind Anrechnungszeiten: Der Nachweis

Der Versicherte muss die Zeiten der schulischen Ausbildung gegenüber der Deutschen Renten­versicherung nachweisen! Geeignete Nachweise sind, die Schulzeugnisse, Bescheinigungen der Schulen, Bücher über Studienzeiten, Abschluss­zeugnisse, Diplom-Urkunden usw. Nach § 21 Sozialgesetzbuch Nr. 10 kann der Beweis, dass der Versicherte auch eine Zeit der schulischen Ausbildung erbracht hat, mit anderen Urkunden erbracht werden.


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