Berechnung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten
Die Berechnung der monatlichen gesetzlichen Rente erfolgt nach der Rentenformel. Diese lautet: persönliche Entgeltpunkte x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert West oder Ost = Brutto-Monatsrente. An sich ist es für jeden Versicherten kein Problem die Höhe seiner monatlichen Rente selbst auszurechnen. Das Salz in der Suppe ist aber etwas ganz anderes: „Wie die persönlichen Entgeltpunkte und zuvor die Summe aller Entgeltpunkte berechnet werden. Wir hatten kürzlich in einem Beitrag veröffentlicht, dass die DRV Rentenbescheide verschickt, die falsch begründet sind. Hier zum Nachlesen! Für Sie soll es in diesem Beitrag darum gehen, die allgemeinen Schritte der Berechnung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten nachzuvollziehen. Was die Summe aller Entgeltpunkte ist, können Sie dem Link folgend nachlesen.
Die Berechnung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten. Die drei Stufen der Rentenberechnung haben wir in anderem Beitrag dargestellt. Hier zum Nachlesen! Es geht um die generelle Frage, wie die Entgeltpunkte für die Rente berechnet werden.
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Die Entgeltpunkte werden in drei Stufen berechnet. Alle berechneten Entgeltpunkte werden als Summe alle Entgeltpunkte zusammen addiert!
Die Berechnung von Entgeltpunkte für Beitragszeiten erfolgt auch in verschiedenen Stufen. Die Höhe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten ist wiederrum ausschlagend für die Berechnung des Gesamtleistungswertes für beitragsgeminderte oder beitragsfreie Zeiten.
Überblick über die Berechnung von Entgeltpunkten aus Beitragszeiten
Berechnung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten: Entgeltpunkte für Beitragszeiten
Nach § 70 Absatz 1 SGB VI werden zuerst für alle Beitragszeiten Entgetpunkte berechnet. Dies erfolgt im Grundsatz so, dass das gemeldete und im Versicherungsverlauf abgespeicherte Beitragseinkommen durch das Durchschnittsentgelt der Anlage 1 zum SGB VI geteilt wird. Hierbei werden bis auf vier Stellen hinter dem Komma Entgeltpunkte für Beitragszeiten ermittelt.
Wichtig ist für alle Interessenten zu wissen, was Beitragszeiten sind. Dies sind rentenrechtliche Zeiten, für die entweder der Versicherte selbst oder nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Unter anderem Pflichtbeitragszeiten aus einer Beschäftigung oder Berufsausbildung, Kindererziehungszeiten, Beitragszeiten aus Bezug ALG-1, ALG-2 bis 31.12.2010, Arbeitslosenhilfe, Krankengeldbezug, Wehrdienstzeiten, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Verletzengeld, Versorgungskrankengekd, Zeiten der versicherungspflichtigen Beschäftigung einer Pflege, gebenenfalls auch Berücksichtigungszeiten.
Bsp. für das Jahr 2020
Unser Versicherter hat im Jahr 2020 in einem Beschäftigungsverhältnis gearbeitet und insgesamt 52.000€ Brutto gemeldetes Arbeitsentgelt verdient. Das vorläufige Durchnittsentgelt für 2020 beträgt laut Anlage 1 zum SGB VI = 40.551€
Berechnung Entgeltpunkte Verdienst 2020:
52.000€ ./. 40.551€ = 1,2823 Entgeltpunkte
Unser Versicherter hat für das Jahr 2020 = 1,2823 Entgeltpunkte mit seinem Jahresverdienst aus 52.000€ erwirtschaftet.
Auf die Sonderregelung zur Berechnung von Entgeltpunkten für den Übergangsbereich (Midijob), Auflösung aus Wertguthaben und die Hochrechnung bis zum Rentenbeginn wollen wir in diesem Beitrag aus Vereinfachungsgründen nicht eingehen.
Berechnung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten: Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten ohne additive Anrechnung
Zu den Beitragszeiten gehören auch Kindererziehungszeiten. Versicherte, die Kinder vor 1992 geboren und /oder erzogen haben, werden 30 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten nach § 3 SGB VI anerkannt. Für Versicherte, die Kinder nach 1992 geboren und oder erzogen haben, werden 36 Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten anerkannt. § 70 SGB VI gibt uns vor, dass für Kindererziehungszeiten (gegebenenfalls unter Anrechnung von Entgeltpunkte von Beitragszeiten) ermittelt werden. Für jeden Kalendermonat mit Kindererziehungszeiten werden monatlich 0,0833 Entgeltpunkte gutgeschrieben. So sagt es die Grundregel des § 70 Absatz 2 Satz 1 SGB VI.
Bsp. für das Jahr 2020
Unsere Versicherte hat am 02.12.2019 ein Kind geboren. Sie geht im Jahr 2020 nicht arbeiten und kümmert sich nach der Geburt ihres Kindes um deren Erziehung. Dieses Beispiel dient nur der schematischen Darstellung, wie Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten berechnet werden. Die Berechnung von zusätzlichen Entgeltpunkten von beitragsgeminderten Zeiten wegen Zusammenrechnung von Kalendermonaten mit Mutterschutzzeiten nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 SGB VI als Anrechnungszeiten und Kindererziehungszeiten wollen wir aus Vereinfachungsgründen unterlassen.
Berechnung Entgeltpunkte Kindererziehungszeiten 2020
Beginn der Kindererziehungszeit nach dem Monat der Geburt, also am 01.01.2020
12 Kalendermonate x 0,0833EP =0,9996 Entgeltpunkte gerundet = 1,0000 EP
Unsere Versicherte hat im Jahr 2020= 1,0000 EP für die Kindererziehungszeit von 12 Kalendermonaten erhalten. Dies entspricht einem Jahresverdienst von 40.551 Euro.
Berechnung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten: Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten mit additiver Anrechnung anderer Pflichtbeitragszeiten
Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b. Schweres juristisches Kauderwelch. Hier unser Beispiel zum Klarmachen.
Bsp. Kindererziehungszeit mit Zusammentreffen sonstiger Beitragszeiten, zB. aus einer Beschäftigung
Unsere Versicherte hat am 02.12.2018 ein Kind geboren. Sie geht im Jahr 2019 nicht arbeiten und kümmert sich nach der Geburt ihres Kindes um deren Erziehung. Ab dem 01.01.2020 geht sie wieder mit einem Jahresverdienst von 52.000€ arbeiten. Und erzieht ihr Kind. Dieses Beispiel dient nur der schematischen Darstellung, wie Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten unter additiver Anrechnung von anderweitigen Beitragszeiten berechnet werden. Für die 52.000€ Verdienst erhält unsere Versicherte im Jahr 2020 = 1,2823 Entgeltpunkte gutgeschrieben.
Berechnung Entgeltpunkte Kindererziehungszeit 2020
12 Kalendermonate x 0,0833 EP =0,9996 Entgeltpunkte gerundet = 1,0000 EP
Additive Zusammenrechnung der Entgeltpunkte aus Beitragszeiten und Kindererziehungszeit
1,2823 EP + 1,0000 EP = 2,2823EP
Unsere Versicherte hat inklusive Verdienstzeiten und Kindererziehungszeiten im Jahr 2020 = 2,2823 Entgeltpunkt erwirtschaftet
Begrenzung der additive Zusammenrechnung auf Höchstwert Entgeltpunkte nach Anlage 2b SGB VI
Für das Jahr 2020 kann unsere Versicherte nach den Anlage 2b SGB VI aber nur maximal 2,0419 Entgeltpunkte erwirtschaften. Denn die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt bei 82.600€.
Somit wird trotz additiver Zusammenrechnung der Entgeltpunkte aus Beitrags-und Kindererziehungszeiten statt 2,2823EP auf 2,0419 EP begrenzt.
Somit kann unsere Versicherte maximal für das Jahr 2020 = 2,0419 EP an Entgeltpunkten erhalten.
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Berechnung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten: Entgeltpunkte für Kinderberücksichtigungszeiten
Kinderberücksichtigungszeiten haben zwei extrem wichtige rentenrechtliche Funktionen:
- sie schließen rentenrechtliche Lücken und wirken unmittelbar als Wartezeiten für Altersrenten und
- sie können sich entweder als Beitragszeiten oder im Rahmen der Berechnung von beitragsfreien Zeiten in der Gesamtleistungsbewertung rentenerhöhend auswirken.
Kinderberücksichtigungszeiten können echte Entgeltpunkte erhalten. Dies aber nur dann, wenn mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Dazu zählen auch Kinderberücksichtigungszeiten. Dann werden beginnend ab dem Jahr 1992 zusätzliche Entgeltpunkte für Kinderberücksichtigungszeiten ermittelt. Dabei ist der Höhe der maximal erreichbaren Entgeltpunkte auch unter Maßgabe einer wiederrum möglichen additiven Anrechnung mit anderen echten Pflichtbeitragszeiten auf monatlich 0,0278 EP begrenzt. Für Kalendermonate in denen Kinderberücksichtigungszeiten mit Kindererziehungszeiten zusammenfallen, sind meist die ersten 36 Kalendermonate ( nach 1992 geborene Kinder) können die Versicherten keine zusätzliche Entgeltpunkte an Berücksichtigungszeiten nach § 70 SGB VI erhalten, weil sie schon für die KEZ monatlich 0,0833 EP erhalten.
Entgeltpunkte für Kinderberücksichtigungszeiten und Pflichtbeitragszeiten
Nehmen wir an, unsere Versicherte hat am 15.10.2016 ein Kind geboren. Sie hat schon insgesamt mit den Kinderberücksichtigungszeiten 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten erreicht. Sie geht im Jahr 2020 Teilzeit für 25.000 € arbeiten und erzieht ihr Kind. Ihre Kinderberücksichtigungszeit erhält sie maximal für bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres ihres Kindes, also bis zum 14.10.2026. Da diese berücksichtigungszeiten unmittelbar Wartezeitfunktion haben, sehen Sie auch wie extrem wichtig diese Berücksichtigungszeiten für unsere Versicherte ist. Sie schließen vom 15.10.2016 bis zum 14.10.2026 alle rentenrechtlichen Lücken im Versicherungsverlauf unserer Versicherten.
Für die Kalendermonate aus ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung erhält unsere Versicherte für das Jahr 2020 = 0,6165 Entgeltpunkte aus der Beschäftigung. Dies macht monatlich 0,0514 Entgeltpunkte aus.
Berechnung zusätzliche Entgeltpunkte für Kinderberücksichtigungszeiten 2020
Kinderberücksichtigungszeit für 2020
0,0514 Entgeltpunkte werden um die Hälfte = 0,0257 EP auf 0,0771 EP pro Kalendermonat im Jahr 2020 angehoben
= denn 0,0257 EP, also die Hälfte der 0,0514 EP, liegt unter dem Grenzwert 0,0278 EP
Unsere Versicherte erhält für im Jahr 2020 = 0,9252 Entgeltpunkte (0,0771 x 12) inklusive zusätzliche Entgeltpunkte aus Kinderberücksichtigungszeiten gutgeschrieben.
Eine Begrenzung auf die maximal 0,0833 EP pro Monat wie es der § 70 Absatz 3a Satz 3 SGB VI anordnet, muss nicht stattfinden, weil die 0,0771 EP kleiner sind als 0,0833 EP.
Eine pauschlisierte Anhebung der 0,0257 EP auf 0,0278 EP ist unserer Ansicht nach nicht möglich, weil der Gesetzgeber diesen Grenzwert als maximalwert festgesetzt hat. Liegt also die Hälfte des monatlichen Entgeltpunkteswertes ( Anhebungswert) unterhalb der 0,0278 EP, so bleibt es bei dem hälftigen Wert. Liegt der hälftige Anhebungswert über den 0,0278 EP, so ist dieser auf 0,0278 EP zu begrenzen.
Eine Begrenzung der zusätzlichen Entgeltpunkte auf monatlich 0,0833 EP müsste nur dann stattfinden, wenn der monatliche Entgeltpunktwert aus der Summe der Pflichtbeitragszeiten und Berücksichtigungszeiten höher ist als 0,0833 EP.
Berechnung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten!
Die Beitragszeiten inklusive Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten zu berechnen, ist komplex und nicht einfach. Insbesondere die Zuschlagsentgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten zu berechnen ist, oft für den Laien nicht nachvollziehbar. In unseren Beispielen haben wir Ihnen diese Berechnungen dargestellt. Für uns als Rentenberater ist es wichtig klarzustellen, dass zuerst die Summe aller Entgeltpunkte berechnet werden muss und danach die monatliche Rente. Deshalb ist das Salz in der Suppe die Berechnung der Entgeltpunkte!
Ja, ich möchte wissen, ob meine Rente richtig berechnet wurde!
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