Die drei Stufen der Rentenberechnung
Die Berechnung der monatlichen gesetzlichen Rente erfolgt nach der sogenannten Rentenformel. Dabei kann man sich als Faustregel für die monatliche Bruttorente merken: persönliche Entgeltpunkte x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert West oder Ost. An sich kein Problem die Rente der Höhe nach auszurechnen. Taschenrechner in die Hand und los geht es. Aber das eigentliche Satz in der Suppe, ist die Frage, wie sich die perönlichen Entgeltpunkte eigentlich berechnen. Wir hatten kürzlich in einem Beitrag veröffentlicht, dass die DRV Rentenbescheide verschickt, die falsch begründet sind. Denn es fehlt im Rentenbescheid die Anlage Berechnung Entgeltpunkte Beitragszeiten und beitragsfreie und geminderte Zeiten. Hier zum Nachlesen! Für Sie soll es in diesem Beitrag um den grundsätzlichen Aufbau einer Berechnung der Summe aller Entgeltpunkte gehen. Denn diese und nur diese, sind für die Höhe der Rente der alles entscheidende Faktor!
Die drei Stufen der Rentenberechnung kurz und knapp dargestellt von rentenbescheid24.de! Es geht um die generelle Frage, wie die Entgeltpunkte für die Rente berechnet werden. Dabei gibt das Gesetz einen dreistufigen Berechnungsvorgang vor. Insgesamt sehr komplex und für den Laien ohne entsprechenden Hintergrund schwer verständlich.
aus der PKV in die GKV wechseln
Wechselcheck - ab in die GKV
- kostenloser Check, ob Sie wechseln können
- endlich aus der PKV in die GKV wechseln
- Wechselmöglichkeiten erfahren
Hier die drei Stufen der Berechnung der Entgeltpunkte! Vor ab eines zum Klarstellen.
Alle berechneten Entgeltpunkte werden als Summe alle Entgeltpunkte zusammen addiert!
Die drei Stufen der Rentenberechnung: erste Stufe- Berechnung der Entgeltpunkte aus Beitragszeiten
Gem. § 70 Absatz 1 SGB VI werden zuerst für alle Beitragszeiten Entgetpunkte berechnet. Dies erfolgt im Grundsatz so, dass das gemeldete und im Versicherungsverlauf abgespeicherte Beitragseinkommen durch das Durchschnittsentgelt der Anlage 1 zum SGB VI geteilt wird. Hierbei werden bis auf vier Stellen hinter dem Komma Entgeltpunkte für Beitragszeiten ermittelt.
Daneben werden nach dem § 70 SGB VI noch in einem weiteren Schritt Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten ( gegebenenfalls unter Anrechnung von Entgeltpunkte von Beitragszeiten ermittelt und auch für Berücksichtigungszeiten der Kindererziehung.
Daneben erfasst der § 70 Absatz 4 SGB VI noch die Ermittlung von Entgeltpunkten aus der Hochrechnung bis zum Beginn der Altersrente.
Meine Rente? Mein Rentenberater!
- Ohne Stress und eigenen Aufwand in die Rente
- Rentenberater übernimmt alle weiteren Schritte
- Persönlicher Rentenberater für alle Rentenfragen
Die drei Stufen der Rentenberechnung: zweite Stufe- Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien Zeiten
Beitragsfreie Zeiten, also Zeiten, in dem Sie persönlich oder auf Grund von Gesetz keine Beiträge zur Rentenversicherung zahlen konnten, sind beitragsfreie Zeiten. Grundsätzlich werden als beitragsfreie Zeiten nur echte Anrechnungszeiten, also rentenrechtliche Zeiten, die als Anrechnungszeiten anerkannt werden, bezeichnet. Wer also zum Beispiel 15 Jahre in Peru lebte und deswegen in Deutschland eine Lücke im Versicherungsverlauf hat, bekommt für diese Lücke keine zusätzliche Entgeltpunkte, weil diese nicht als Anrechnungszeiten anerkannt werden können. Sie sind aber deckungsgleich beitragsfreie Zeiten!
Beitragsfreie Zeiten erhalten nach § 71 Absatz 1 SGB VI den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen. Es kann sogar im Bereich der Erwersbminderungsrente für Renten ab dem 01.07.2014 eine zweite Vergleichsbewertung für beitragsfreie Zeiten geben.
Summe aller Entgeltpunkte aus Beitragszeiten einschließlich Berücksichtigungszeiten = 24,8999 EP
Alle belegungsfähigen Kalendermonate ab dem 17. Lebensjahr bis zum Kalendermonat vor dem Rentenbeginn der Altersrente = 555 Kalendermonate
Berechnung Gesamtleistungswert = 24,8999 ./. 555 Kalendermonate= 0,0449 EP.
Diese 0,0449 Entgeltpunkte sind der Gesamtleistungswert für alle Kalendermonate in der Grundbewertung für den belegungsfähigen Zeitraum.
Somit erhalten anrechenbare beitragsfreie Zeiten im Grundsatz einen monatlichen Gesamtleistungswert von 0,0449 EP, wenn dieser Wert nicht in der Vergleichsbewertung sogar noch höher ausfällt.
Sorglos-Paket Rente planen plus Rentenantrag plus Rentenbescheid
Das drei in einem Paket mit Sparvorteil!
- Rente beantragen und planen und zur Rentenbescheidprüfung ohne Stress
- Ausführlich geplant vom Rentenberater
- Paket hier direkt buchen!
Die Kalendermonate mit Entgeltpunkten aus beitragsfreien Zeiten werden zusammenaddiert und ergeben die Entgeltpunkte aus beitragsfreien Zeiten.
Die drei Stufen der Rentenberechnung: dritte Stufe- Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsgeminderten Zeiten
Gem. § 71 Absatz 2 SGB VI werden für beitragsgeminderte Zeiten ebenfalls zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt. Die Vorgehensweise ist ähnlich wie bei der Berechnung für beitragsfreien Zeiten. Es ist ein Gesamtleistungswert in der Grund-und Vergleichsbewertung zu berechnen. Dies steht zwar so expliziet im Gesetz nicht geschrieben, lässt sich aber aus folgendem entnehmen:
“ Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten….“, § 71 Absatz 2 SGB VI.
Der Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten berechnet sich so, wie die Entgeltpunkte für beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen Zeiten einer schulischen Ausbildung und als Zeiten einer beruflichen Ausbildung …. berechnet würden. Somit verweist der § 71 Absatz 2 SGB VI auf die Grund-und Vergleichsberechnung für Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten nach § 71 Absatz 1 SGB VI.
Die drei Stufen der Rentenberechnung: dritte Stufe!
Wenn wir für alle drei Stufen die Entgeltpunkte oder Zuschläge an Entgeltpunkte berechnet haben, werden diese zusammengerechnet. Gemeinsam mit den Entgeltpunkten aus den Beitragszeiten ergeben sie nach § 66 SGB VI die Summe aller Entgeltpunkte. Diese Summe aller Entgeltpunkte wird dann mit dem Abschlagsfaktor (Zugangsfaktor genannt) oder Zuschlagsfaktor oder wenn weder ein Abschlag noch ein Zuschlag besteht, mit 1,0 multipliziert. Als Produkt kommt heraus, die persönlichen Entgeltpunkte. Diese wiederrum finden sich in der oben genannten Rentenformel für die Berechnung der monatlichen Rente wieder! Für uns als Rentenberater ist es wichtig klarzustellen, dass zuerst die Summe aller Entgeltpunkte berechnet werden muss und danach die monatliche Rente. Deshalb ist das Salz in der Suppe die Berechnung der Entgeltpunkte!
Ja, ich möchte wissen, ob meine Rente richtig berechnet wurde!
Antrag auf Betriebsrente stellen
Stressfrei zur Betriebsrente!
- Rentenansprüche sichern
- Unkorrekte Rentenbescheide vermeiden
- Vom Wissen des Rentenberaters profitieren