Der Abschlag auf die Grundrente erregt die Gemüter. Im Gesetzesentwurf zur Grundrente vom 16.Januar 2020 wird mitgeteilt, dass es auf den Zuschlag der Entgeltpunkte durch die sogenannte Grundrente einen Abschlag von 12,5 Prozent gibt. Oder genauer gesagt! Der errechnete Anteil an Entgeltpunkten als Zuschlag auf die Rente wird mit dem Faktor 0,875 vervielfältigt.
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In § 76d Absatz 4 SGB VI in der Fassung des Grundrentengesetzesentwurfs vom 16.01.2020 steht folgendes geschrieben: “
Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt aus dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus allen Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten und umfasst zunächst diesen Durchschnittswert. Übersteigt das Zweifache des Durchschnittswertes nach Satz 1 den jeweils maßgeblichen Höchstwert an Entgeltpunkten nach den Sätzen 3 bis 5, wird der Zuschlag aus dem Differenzbetrag zwischen dem jeweiligen Höchstwert und dem Durchschnittswert nach Satz 1 ermittelt. Der Höchstwert beträgt 0,0334 Entgeltpunkte, wenn 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorliegen.
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Liegen mehr als 33, aber weniger als 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, wird der Höchstwert nach Satz 3 je zusätzlichen Kalendermonat mit Grundrentenzeiten um 0,001389 Entgeltpunkte erhöht; das Ergebnis ist auf vier Dezimalstellen zu runden. Liegen mindestens 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, beträgt der Höchstwert 0,0667 Entgeltpunkte. Zur Berechnung der Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten wird der nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelte Entgeltpunktewert mit dem Faktor 0,875 und anschließend mit der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten, höchstens jedoch mit 420 Kalendermonaten, vervielfältigt“.
Der nach den Vorschriften des § 76g SGB VI in der Fassung zum Grundrentengesetz vom 16.01.2020 ermittelte Entgeltpunktewert wird dann um 12,5 Prozent reduziert. Der sich dann ergebende Wert wird mit den Kalendermonaten der Grundrentenbewertungszeiten vervielfältigt, höchstens aber mit 420 Kalendermonaten.Der Faktor 0,875 ( 12,5%) dient der Stärkung des Äquivalenzprinzips bei der Grundrente. „Denn die unterschiedlichen Durchschnittswerte an Entgeltpunkten aus allen Grundrentenbewertungszeiten für die Ermittlung des Grundrentenzuschlags sollen nicht auf das gleiche Niveau angehoben werden.
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Im Ergebnis wird hierdurch erreicht, dass die Rente mit Grundrentenzuschlag umso höher ausfällt je höher die Rente aus der eigenen Beitragsleistung ist. Damit wird das Äquivalenzprinzip, also der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Leistung
und Gegenleistung, gestärkt“, vergl. Seite 31 letzte Absätze zum Referentenentwurf zum Grundrentengesetz vom 16.01.2020.
Wenn die ermittelten Entgeltpunkte als Aufschlag mit dem ersten Abschlag von 12,5 Prozentpunkte verringert werden, kann es auch noch zu einem weiteren Abschlag kommen. Dieser Abschlag ist dann möglich, wenn der Versicherte mit allen seinen Entgeltpunkten (inklusive Grundrentenentgelt-punkte) eine vorzeitige Altersrente in Anspruch nimmt. Dann kann es sogar sein, dass der auf die gesamten Entgeltpunkte einen Abschlag zur Rente hinnehmen muss. Typischerweise bei der Altersrente für langjährig Versicherte, die der Versicherte mit 63 Lebensjahren und 35 Kalenderjahren Wartezeit in Anspruch nehmen will. Dann gibt es auf alle ermittelten Entgeltpunkte einen Abschlag oder der Zuganggsfaktor von 1,0 verringert sich. Damit werden auch die schon durch den Abschlag von 12,5 Prozent gekürzten Anteil der Grundrente nochmals um den jeweiligen maßgebenden Zugangsfaktor gekürzt. Wir hatten von diesem Ergebnis der Rentenberechnung berichtet. Hier zum Nachlesen!
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