Doppelter Abschlag auf die Grundrente
Am 16.01.2020 wurde der Referentenentwurf für das Grundrentengesetz veröffentlicht. Mit einigen Gemeinsamkeiten aber auch gravierenden Unterschieden zum „alten“ Entwurf vom 21.05.2019. Neu ist unter anderem, dass der Referentenentwurf vom 16.01.2020 statt 35 Jahren Grundrentenzeiten jetzt nur noch 33 Jahre Wartezeiten vorsieht. Und eine geänderte Berechnung des Zuschlages an Entgeltpunkten für zwei Gruppen der Grundrentenempfänger. Hier zum Nachlesen! Der Gesetzgeber stellt im aktuellen Referentenentwurf klar, dass es auf den Zuschlag an Entgeltpunkte einen Abschlag gibt. Und zwar in Höhe von 12,5 Prozent. Wir gehen sogar noch weiter und sagen, dass der um 12,5 Prozent gekürzte Grundrentenzuschlag in vielen Fällen nochmals gekürzt werden kann! Warum es einen doppelten Abschlag auf die Grundrente geben kann, können Sie in diesem Beitrag erfahren.
Geht das: ein doppelter Abschlag auf die Grundrente? Wir sagen ja! Bevor wir auf das Hauptthema eingehen, hier nochmals eine kurze Übersicht über die aktuellen Infos zur Grundrente.
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Doppelter Abschlag auf die Grundrente: Übersicht über die Neuerungen zur Grundrente!
Der aktuelle Referentenentwurf zur Grundrente sieht vor, dass derjenige Versicherte, der mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten nachweisen kann und nicht weniger als 0,3 Entgeltpunkte pro Jahr Grundrentenbewertungszeiten verdient hat, einen Aufschlag zu seiner entweder bestehenden Rente oder zu seiner zukünftigen Rente ab dem Jahr 2021 erhalten kann. Dabei wird auf den errechneten Zuschlag an zusätzlicher Rente entweder eigenes Einkommen oder das Einkommen des Ehe-oder Lebenspartners angerechnet ab einer bestimmten Höhe angerechnet. Der Gesetzgeber hat zusätzlich zur schon bestehenden Konstellation der Grundrente mit 35 Jahren noch zwei weitere Zuschlagsvarianten an Grundrente in dem Referentenentwurf vorgesehen. Diese sind:
- es gibt für die Variante mit 33 Jahren eine maximale Höchstgrenze von Entgeltpunkten pro Monat Grundrentenbewertungszeit bis wohin ein Zuschlag überhaupt berechnet wird, dies sind 0,0334 EP oder auf das Jahr gerechnet 0,4008 Entgeltpunkte, überschreitet der Versicherte diese Grenze von 0,4008 EP im Schnitt hat er keinen Anspruch auf den Zuschlag und
- die Variante zwischen 33 Jahren und weniger als 35 Jahren Grundrentenzeiten, dann wird die maximale Höchstgrenze von 0,4008 EP nochmals um einen bestimmten Entgeltpunktewert angehoben.
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Doppelter Abschlag auf die Grundrente: Erster Abschlag 12,5 Prozent
§ 76g Absatz 4 SGB VI in der Fassung des Referentenentwurfs vom 16.01.2020 sieht vor, dass die Entgeltpunkte welche als Zuschlag als Grundrente errechnet werden, mit dem Faktor 0,875 vervielfältigt werden müssen.
Dahinter verbirgt sich nichts anderes, als dass der Gesetzgeber einen allgemeinen Abschlag von 12,5 Prozent auf den Zuschlag der Entgeltpunkte zur Grundrente in allen Berechnungsvarainten einführen will. In der Gesetzesbegründung zu diesem Abschlag heißt es, dass mit diesem Abschlag dem Äquivalenzprinzip Rechnung getragen werden soll. Warum hier dem Äquivalenzprinzip Rechnung getragen werden soll, wenn der Grundrentenzuschlag per se ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip darstellt, ist nicht nachvollziehbar. Will man damit eine Rückrechnung erreichen oder schlicht und ergreifend dem Koalitionspartner zum Schweigen bringen (CDU/CSU), damit man die Grundrente endlich durchbringen kann. Das Rentenrecht kennt mit den Mindestentgeltpunkten nach § 262 SGB VI auch einen gesetzlichen Verstoß gegen das Gegenleistungsprinzip.
Doppelter Abschlag auf die Grundrente: Zweiter Abschlag wegen Zugangsfaktor zur eigenen Alters-oder Erwerbsminderungsrente
Der durch den allgemeinen Abschlag von 12,5 Prozent gekürzte Zuschlag an Entgeltpunkten kann nochmals um einen weiteren Abschlag gekürzt werden. Wie das geht, werden Sie sich fragen?
Ganz einfach!
Wenn Sie oder der Versicherte nach dem 01.01.2021 in eine vorgezogene Altersrente gehen und einen Anspruch auf den Grundrentenzuschlag erhalten, werden die sogenannten persönlichen Entgeltpunkte errechnet. Alle Entgeltpunkte aus:
- Beitragszeiten,
- beitragsgeminderten Zeiten,
- beitragsfreien Zeiten und
- den Entgeltpunkten aus dem Zuschlag für die Grundrente werden zusammenaddiert.
Die Summe aller dieser zusammengefassten Entgeltpunkte wird dann mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt. Dieser Zugangsfaktor sagt uns nichts anderes, als dass der Versicherte eine abschlagsfreie Rente erhält oder eine Rente mit Abschlägen.
Die Entgeltpunkte (inklusive ersten Abschlag 12,5%) für den Zuschlag Grundrente sind dabei gesondert auszuweisen und gesondert mit dem Zugangsfaktor zu vervielfältigen. Dies hat den Grund, dass die Rentenversicherung nur diesen Anteil an Grundrentenzuschlag für die Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI-Fassung Referentenentwurf-verwenden darf. Daneben soll der Zuschlag an Entgeltpunkte zur Grundrente nicht mehr im Rahmen anderer Einkommensanrechnungsvorschriften nach dem SGB VI herangezogen werden dürfen.
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Wenn also der Versicherte am 01.02.2020 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschläge erhält, ist auch der gesondert ausgewiesene Zuschlag an Entgeltpunkten für seine Grundrente ohne Abschlag, weil er einen Zugangsfaktor 1,0 hat.
Wenn aber der Versicherte mit 35 Jahren Wartezeit (und dies wird für viele Versicherte zutreffen) in eine Altersrente für langjährig Versicherte zum 01.02.2020 geht und dann einen Abschlag von 10,5 Prozent erhält, werden alle festgestellten Entgeltpunkte um den Abschlag von 10,5 Prozent gekürzt und damit als persönliche Entgeltpunkte der Rentenberechnung für die Monatsrente zugeführt. Und zwar enthält dieser Entgeltpunktewert auch den Zuschlag an Entgeltpunkte für die Altersrente. Da dieser Zuschlag schon um 12,5 Prozent gekürzt wurde, gibt es nochmals einen Abschlag von 10,5 Prozent auf diesen Wert obendrauf. Also defacto doppelte Kürzung auf die Grundrente! Der neue § 66 Satz 2 SGB VI in der Fassung des Referentenentwurfes stellt dies als Folgeänderung zum § 66 Satz 1 SGB VI- aktuelle Fassung- klar, dass der Zugangsfaktor auch für die berechneten Entgeltpunkte zur Grundrente anzuwenden ist. Dies gilt nicht nur für die Altersrente sondern auch für die Erwerbsminderungsrente.
Bei den Bestandsrentnern die entweder schon vor 1992 oder ab 1992 und bis zum 31.12.2020 eine Rente beziehen oder beziehen werden (Stand 19.01.2020), gelten die Sonderregelung der neuen Paragrafen §§ 307e und 307f SGB VI zum Zuschlag an Entgeltpunkten und dem Zugangsfaktor. Wir werden über diese neuen Vorschriften auch noch berichten.
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Doppelter Abschlag auf die Grundrente: Fazit
Eines dürfte klar sein! Die wenigsten Versicherten oder Rentenbezieher die einen Anspruch auf die Grundrente beanspruchen werden, werden eine Altersrente oder Erwerbsminderungsrente bekommen oder haben, die keinen Abschlag hat. Deshalb können wir sagen, dass es in vielen Fällen einen doppelten Abschlag auf die Grundrente gibt. Und zwar weil neben dem schon gekürztem Grundrentenzuschlag noch der allgemeine Abschlag zur Rente „eingepreist“ wird. Ob dieses Ergebnis gerecht ist, ist eine andere Frage. Aber es ist die Folge der Vorstellungen des Gesetzgebers in seinem Referentenentwurf!
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