Grundrente berechnen mit 33 Jahren Grundrentenzeiten
Der Gesetzesentwurf zur neuen Grundrente vom 16.01.2020 liegt vor. Die CDU/CSU und SPD haben sich am 10.11.2019 grundsätzlich auf die Einführung der Grundrente geeinigt. Es gibt einige Änderungen im Bereich der geplanten Grundrente, die vom Gesetzesentwurf des Hubertus Heil aus dem Mai 2019 zum Teil erheblich abweichen. Es geht vor allem um die Berechnung der Grundrente. Wir hatten in einem Beitrag vom 17.11.2019 über die Berechnung der Grundrente berichtet. Diese Berechnung betraf den Fall, dass der Versicherte 35 Jahre Grundrentenzeiten nachweisen kann. Mit dem neuen Referentenentwurf zum Grundrentengesetz vom 16.01.2016 gibt es noch zwei weitere Varianten, wie der Zuschlag zur Grundrente zu berechnen ist. Hier die neuesten Entwicklungen zum Nachlesen vom 17.01.2020. In diesem Beitrag geht es nur um die Berechnung des Zuschlags an Entgeltpunkten für den Fall, wenn der oder die Versicherte nur 33 Jahre Grundrentenzeiten nachweisen kann. Die vom Referentenentwurf vorgegebenen Berechnungsschritte weichen im Ergebnis der Höhe des Zuschlages erheblich von den Vorgaben des ersten Entwurfs vom 21.05.2019 ab. Sollte dieser Gesetzgebungsvorschlag so durch den Bundestag gehen, werden sich aller Voraussicht nach wieder viele Gerichte mit der Frage einer Ungleichbehandlung auseinandersetzen.
Die Grundrente berechnen mit 33 Jahren Grundrentenzeiten ist eine der Fallkonstellationen die der neue § 76g Absatz 4 SGB VI in der Fassung des Referentenentwurfes zum Grundrentengesetz vom 16.01.2020 vorsieht.
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Grundrente berechnen mit 33 Jahren Grundrentenzeiten: Änderung der Berechnung des Zuschlags
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales H. Heil hat einen in einigen Teilen geänderten Gesetzesentwurf als Referentenentwurf zum Grundrentengesetz vorgelegt. Er enthält grundlegende Änderungen in den Anspruchsvoraussetzungen zur Zuschlagsregelung und die neue Einkommensanrechnung nach dem neuen § 97a SGB VI (noch nicht beschlossen).
Zwei wichtige Veränderungen hat es gegeben:
- der Versicherte muss nunmehr mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten nachweisen und
- der Zuschlag an Entgeltpunkten wird in drei Varianten berechnet ( 33 Jahre Grundrentenzeiten; 33 Jahre bis 35 Jahre Grundrentenzeiten und 35 Jahre Grundrentenzeiten).
Der Berechnungsvorgang des Zuschlags an Entgeltpunkten mit 35 Jahren Grundrentenzeiten hat sich auch im neuen Gesetzesentwurf vom 16.01.2020 nicht zum Kompromissvorschlag 10.11.2019 geändert. Hier die Berechnung zum Nachlesen oder Nachrechnen für Sie!
Grundrente berechnen mit 33 Jahren Grundrentenzeiten: Berechnung des Zuschlages an Entgeltpunkten bei 33 Jahren Grundrentenzeiten
Da der Versicherte nach dem neuen Gesetzesentwurf im § 76g Absatz 2 SGB VI mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten nachweisen muss, um überhaupt einen Anspruch auf einen möglichen Zuschlag an zusätzlichen Entgeltpunkten zu haben, wird hier ausschließlich diese erste Variante nach § 76g Absatz 4 Satz 3 SGB VI in der Fassung des Referentenentwurfs dargestellt.
§ 76g Absatz 4 SGB VI sieht wie folgt formuliert aus:
„Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt aus dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus allen Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten und umfasst zunächst diesen Durchschnittswert. Übersteigt das Zweifache des Durchschnittswertes nach Satz 1 den jeweils maßgeblichen Höchstwert an Entgeltpunkten nach den Sätzen 3 bis 5, wird der Zuschlag aus dem Differenzbetrag zwischen dem jeweiligen Höchstwert und dem Durchschnittswert nach Satz 1 ermittelt.
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Der Höchstwert beträgt 0,0334 Entgeltpunkte, wenn 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorliegen. Liegen mehr als 33, aber weniger als 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, wird der Höchstwert nach Satz 3 je zusätzlichen Kalendermonat mit Grundrentenzeiten um 0,001389 Entgeltpunkte erhöht; das Ergebnis ist auf vier Dezimalstellen zu runden. Liegen mindestens 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, beträgt der Höchstwert 0,0667 Entgeltpunkte. Zur Berechnung der Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten wird der nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelte Entgeltpunktewert mit dem Faktor 0,875 und anschließend mit der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten, höchstens jedoch mit 420 Kalendermonaten, vervielfältigt.“
Mit dieser neuen Regelung stellt der Gesetzgeber folgendes klar:
- es gibt für die Variante mit 33 Jahren eine maximale Höchstgrenze von Entgeltpunkten pro Monat Grundrentenbewertungszeit bis wohin ein Zuschlag überhaupt berechnet wird, dies sind 0,0334 EP oder auf das Jahr gerechnet 0,4008 Entgeltpunkte,
- überschreitet der Versicherte diese Grenze von 0,4008 EP im Schnitt hat er keinen Anspruch auf den Zuschlag,
Dies sagt der Gesetzgeber ausdrücklich in der Begründung zum Referentenentwurf vom 16.01.2020 auf Seite 32 des Referentenentwurf „ Vorliegen von 33 Jahren Grundrentenzeiten“ : Dort wörtlich:
„Liegt der kalendermonatliche Durchschnittswert der Grundrentenbewertungszeiten bei mindestens 0,0334 Entgeltpunkten (jährlich betrachtet 0,4008 Entgeltpunkte), wird kein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ermittelt“.
33 Jahre Grundrentenzeiten
Susi Fleißig hat 33 Jahre gearbeitet, zwei Kinder geboren und erzogen und hatte oft nur kleinere Teilzeitjobs. Im Durchschnitt hat Susi 0,3 Entgeltpunkte pro Jahr erreicht. Sie kann erst am 01.01.2021 in die Regelaltersrente gehen, da ihr für eine vorzeitige Altersrente die notwendigen Mindestversicherungszeiten von 35 Jahre fehlen. Die Einkommensanrechnung lassen wir in diesem Beispiel unberücksichtigt.
Die Monatsrente errechnet sich wie folgt: 33 Jahre x 0,3 EP x 1 x 1 x 33,05 € = 327,19€ Brutto.
Ihr Rentenanspruch würde dann mit den aktuellen Rentenwert West 33,05 € = 327,19 € Brutto betragen
Susi möchte wissen, wie hoch der Zuschlag an Entgeltpunkten für ihre Grundrente nach dem Referentenentwurf vom 16.01.2020 ist?
Lösung!
Ausgangspunkt ist, dass Susi 33 Jahre Grundrentenzeiten nachweisen kann.
Gleichzeitig hat sie im Schnitt den unteren Schwellenwert von 0,3 Entgeltpunkte pro Jahr erreicht.
Die maximal erreichbare Obergrenze besteht bei Susi nach § 76g Absatz 4 Satz 3 SGB VI = 0,4008 Entgeltpunkten. Der generelle Abschlag beim Zuschlag zur Grundrente beträgt 12,5 %. Er wird als Faktor 0,875 ausgedrückt. Die Grundrentenbewertungszeiten sind in unserem Fallbeispiel auch 33 Jahre.
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Im ersten Schritt wird wie folgt gerechnet:
- 0,3 EP x 2 = 0,6 EP
- 0,6 EP liegen über der Grenze von 0,4008 EP
- Differenz von 0,4008 EP zu 0,3 EP errechnen = 0,1008
- 0,1008 EP vervielfältigt Faktor 0,875 = 0,0882 EP
- 0,0882 x 33 Jahre = 2,9106 EP.
- 2,9106 x 33,05 € = 96,19 €
- Höhe des Rentenzuschlags= 96,19€.
Susi erhält zu ihrer monatlichen Rente von 327,19€ noch einen zusätzlichen Zuschlag an Rente in Höhe von 96,19€. Insgesamt würde sie also ab dem 01.01.2021 eine monatliche Rente Brutto in Höhe von 423,38€ erhalten
Grundrente berechnen mit 33 Jahren Grundrentenzeiten: Schlechtes Ergebnis für Susi
Dieses Ergebnis ist für Susi schwer nachvollziehbar. Sie wird weiter auf Grundsicherung im Alter angewiesen sein, wenn sie keinen Ehepartner oder Lebenspartner hat, der über entsprechendes Einkommen verfügt. Sie kann daher nur noch auf den neuen Freibetrag in der Grundsicherung zum Alter oder bei Erwerbsminderung setzen, der ein kleine finanzielle Entlastung bringen soll.
Diese Lösung, die der Gesetzgeber für den Bereich der Versicherten mit insgesamt nur 33 Jahren Grundrentenzeiten vorgibt, so sagt es auch sein eigenes Berechnungsbeispiel auf Seite 32, wird sicher Gerichte beschäftigen werden. Warum Susi nicht auch, wie die Grundberechnung bei 35 Jahren eine Verdopplung auf 0,6 EP pro Jahr bekommt, ist nicht nachvollziehbar.
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Es gibt für die Begrenzung der maximal erreichenbaren Entgeltpunkte für die Variante 33 Jahren zu der Berechnung für Menschen die 35 Jahre Grundrentenzeiten erreicht haben, keine nachvollziehbare Begründung. Der Gesetzgeber sagt im Referentenentwurf wörtlich: „Durch diese Staffelung wird sichergestellt, dass auch Versicherte mit weniger als 35 Jahren Grundrentenzeiten einen Zuschlag erhalten können, in diesen Fällen aber in geringerem Umfang“, vgl. Referentenentwurf vom 16.01.2020 auf Seite 31, vierter Textabschnitt“. Warum aber die Begrenzung auf 0,4008 EP so hart ausfällt, ist nicht nachvollziehbar.
Würde man die Berechnung nach der Variante wie die 35 Jahre Grundrentenzeiten für Susi ansetzen, würde der Zuschlag an Rente monatlich 286,30 Euro betragen (0,3 x 0,875 x 33 Jahre = 8,6625 EP x 33,05 Euro = 286,30 Euro).
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Grundrente berechnen mit 33 Jahre Grundrentenzeiten: Fazit!
Aus dem Beispiel können Sie sehen, wie sich die Grundrente bei 33 Jahren Grundrentenzeiten tatsächlich berechnet. Unsere Susi verliert gegenüber dem ersten Gesetzesentwurf zur Grundrente aus dem Mai 2019 insgesamt 190,10 € an möglichen Zuschlag zu ihrer Rente. Zu diesem Zeitpunkt gab es zum einen den neuen Abschlag von 12,5 Prozent in der Grundrente und die Differenzierung nach 33 Jahren oder 33 Jahren und unter 35 Jahren noch nicht. Wir sagen, eine ungerechte Lösung! Der Gesetzgeber sollte unbedingt nachbessern.
Ja, ich möchte wissen, ob ich Anspruch auf die Grundrente habe!
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