Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte werden nach dem § 51 Absatz 3 a Nummer 4 Sozialgesetzbuch Nummer 6 freiwillige Beitragszeiten nur dann als Wartezeit anerkannt, wenn der Versicherte mindestens 216 Kalendermonate = 18 Jahre Pflichtbeitragszeiten nachweisen kann. Oder wer eine Erwerbsminderungsrente in Anspruch nehmen möchte, muss mindestens 36 Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten als besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung nachweisen. Der Grundrentenentwurf enthält in dem § 76 g SGB VI (Fassung 1. Referentenentwurf) eine Regelung zu den 35 Jahren Wartezeiten als Grundrentenzeiten. Unter anderem zählen zu den 35 Jahren Grundrentenzeiten auch freiwillige Beitragszeiten, die als Pflichtbeiträge gelten. Wir klären auf, was sich hinter dieser besonderen Regelung verbirgt. Wo, in unserem Renten-ABC!
Freiwillige Beitragszeiten die als Pflichtbeiträge gelten, sind in § 55 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Nummer 6 geregelt. Eines ist in dem Gesetzesentwurf klar geregelt. Die „normalen“ Zeiten der freiwilligen Versicherung gelten nicht als Grundrentenzeiten. Hier nochmals zum Nachlesen, welche Zeiten bei der Grundrente angerechnet werden!
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Freiwillige Beitragszeiten die als Pflichtbeiträge gelten: Allgemeines
Wird für einen Rentenanspruch eine bestimmte Anzahl von Pflichtbeitragszeiten/ Beiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorausgesetzt, dann sagt uns der § 55 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Nummer 6, welche der Beitragszeiten /Beiträge neben den „echten“ Pflichtbeiträgen noch herangezogen werden dürfen.
Pflichtbeitragszeiten werden für folgende Rentenansprüche zwingend vorausgesetzt:
- bei dem Anspruch auf eine EM-Rente
- bei dem Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
- bei dem Anspruch auf eine Altersrente für Frauen und
- bei dem Anspruch auf eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit.
Freiwillige Beitragszeiten die als Pflichtbeiträge gelten: Freiwillige Beitragszeiten die Pflichtbeitragszeiten gleichgestellt sind
Folgende Zeiten an freiwilligen Beiträgen werden als Pflichtbeitragszeiten nach § 55 Absatz 2 SGB VI anerkannt:
- Beiträge zur Zahlung für zu Unrecht durchgeführte Strafverfolgungsmaßnahmen, wenn diese Maßnahme eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen hat; § 205 SGB VI,
- Beiträge von Pflegepersonen in der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.03.1995, § 279e Absatz 1 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2011 und § 175 SGB VI in der Fassung bis zum 31.03.1995.
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Den Pflichtbeiträgen gleichgestellt sind auch Zeiten, für die nach §§ 3 und 4 SGB VI Beiträge gezahlt worden oder als gezahlt gelten. Diese sind mit Ausnahme bei der ausdrücklichen Nichtbewertung in der Grundrente wie ALG-1 Zeiten, ALG-2 Zeiten und Arbeitslosenhilfe:
- Kindererziehungszeiten,
- Zeiten der Pflegetätigkeit ab dem 01.04.1995,
- Zeiten des Wehrdienstes oder Zivildienstes,
- Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen,
- Zeiten des Bezugs von Vorruhestandsgeld,
- Zeiten der Antragspflichtversicherung und
- Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat,
Freiwillige Beitragszeiten die als Pflichtbeiträge gelten: Sonderregelung § 247 SGB VI
Hat der Versicherte und der Leistungsträger Beiträge für Anrechnungszeiten in dem Zeitraum vom 01.01.1984 bis zum 31.12.1991 gezahlt, zählen diese Zeiten auch als Pflichtbeitragszeiten. Denn diese Beitragszeiten zählen kraft Gesetzes als Pflichtbeitragszeiten! So steht es in § 247 Absatz 1 Satz 2 SGB VI geschrieben. Solche Beiträge sind solche wegen Bezugs von Kranken- oder Verletztengeld, § 112 b AVG und § 1385b RVO. Daher sind die §§ 55 und 247 SGB VI für die Bewertung für Grundrentenzeiten extrem wichtig. Für viele Versicherte, die ihren Grundrentenanspruch aus der Tatsache herleiten, dass sie schon vor dem 01.01.1992 eine Rente beanspruchen, genau zu differenzierende Tatbestände. Diese werden noch im Einzelfall für so große Ungereimtheit sorgen.
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