Der Vorruhestand als Brücke zur Rente

Vorruhestand- Altersteilzeit- Zeitwertkonto

In unserem Renten-ABC erläutern die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de viele Begriffe rund um die gesetzliche Rente! Dabei geht es auch oft darum, Begriffe zu umschreiben, die mit dem Ruhestand zu tun haben. Wer vorzeitig in Rente gehen will, nutzt gerne auch Angebote des Arbeitgebers um nicht mehr länger arbeiten zu müssen. Neben der sehr bekannten Altersteilzeit gibt es auch hier und da noch die sogenannten Vorruhestandsregelungen. Wir klären auf, um was es sich bei diesem Begriff handelt. Wo? In unserem Renten-ABC!

Der Vorruhestand als Brücke zur Rente. Ähnlich wie das Krankengeld, ALG-1 oder die Altersteilzeit wird der Vorruhestand genutzt, um eine Weg oder Übergang in die Rente gestalten. Was der Vorruhestand ist, hier zum Nachlesen!

Der Vorruhestand als Brücke zur Rente: Vorruhestand eine Definition- Vorruhestandsgesetz

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Der Vorruhestand steht für ältere Arbeitnehmer und Beamte als vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsleben.
vorzeitiges Ausscheiden älterer Arbeitnehmer aus dem Arbeitsleben. Der Vorruhestand ist ein Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder Beamter und Dienstherrn eigener Art. Er regelt die Zeit zwischen dem beendeten Arbeitsverhältnis und dem Eintritt in die Rente- Ruhestand. Scheidet ein Arbeitnehmer aus einem Arbeitsverhältnis wegen Vorruhestand aus, werden seine Versorgungsanwartschaften nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbar.

Ähnlich wie der Vorruhestand gibt es das Altersteilzeitgesetz. Es verfolgt ähnliche Ziele wie eine Vorruhestandsregelung.

Meistens wird ein Vorruhestand zwischen Arbeitnehmern in Leitungsfunktion und dem Arbeitgeber einzelvertraglich vereinbart. Oder es gibt besondere Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge, die einen Vorruhestand regeln.


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Am 13.04.1983 wurde ein Vorruhestandsgesetz in Kraft gesetzt. Es regelte die Gewährung von Zuschüssen für Arbeitgeber durch die damalige Bundesanstalt für Arbeit für den Fall, dass Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen aus dem Betrieb ausgeschieden sind. Das Vorruhestandsgesetz war nach seinem § 14 VRG bis zum 01.01.1989, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen für einen Zuschuss vorgelegen haben.

Regelungen zum Vorruhestand betreffen heute das Arbeitsrecht und das Sozialrecht. Eine Vorruhestandsvereinbarung muss folgende Regelungen enthalten:

  • eine Beendigungsklausel zum Arbeitsverhältnis,
  • der Arbeitnehmer muss zuvor unmittelbar sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein- vor Beginn des Vorruhestandes,
  • nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mindestens 65 Prozent seiner letzten Bezüge, aber maximal auf 65 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung gedeckelt und
  • der Arbeitnehmer muss endgültig aus dem Erwerbsleben ausscheiden, es darf nur noch maximal ein Minijob durchgeführt werden, nach dem Vorruhestand muss sich unmittelbar der Renteneintritt beginnen.

Nur unter diesen Voraussetzungen werden die Vorruhezeiten als rentenrechtliche Wartezeiten anerkannt, was wiederum Auswirkungen auf die Wartezeiten für eine vorzeitige Altersrente haben kann!

Nach den oben genannten Regelungen wird klar, dass der Vorruhestand rechtlich das bestehende Arbeitsverhältnis beendet- Hingegen bei der Altersteilzeit dieses Arbeitsverhältnis weiter fortbesteht. Und zwar bis zum Ende der passiven Phase.


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Der Vorruhestand als Brücke zur Rente: Pflichtversichert als sonstige Versicherte nach §  3 SGB VI

Der Vorruheständler ist nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Sozialgesetzbuch Nummer 6 als sonstiger Versicherter rentenversicherungspflichtig, wenn sie Vorruhestandsgeld beziehen und sie unmittelbar vor dieser Leistung pflichtversichert in der Rente waren.

 

Auch mit einem angesparten Lebensarbeitszeitkonto-Zeitwertkonto kann ein Vorruhestand finanziert werden!

Fazit!

Der Vorruhestand ist eine Regelung, die aktuell 2019 noch anzutreffen ist. Aber auf Grund des Wegfalls der Förderung durch das Voruhestandsgesetzes in der Praxis nicht mehr als zu Große Anwendung findet. Für das Rentenrecht ist es dennoch von Bedeutung, weil Zeiten des Vorruhestandes als sonstiges Zeiten für alle Altersrenten als Wartezeiten gelten!


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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