Versicherungs­pflicht auf Antrag

Eine Alternative für selbstständig Tätige zur freiwilligen Rentenversicherung

Wer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert? Es gibt eine Versicherung kraft Gesetzes! Die Pflichtversicherung. Oder auch eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rente. Für letztere existiert eine allgemeine Vorschrift und noch andere ergänzende Paragrafen. Es gibt aber auch die Möglichkeit, dass sich ein Selbstständiger, der noch nicht renten­versicherungs­pflichtig ist, auf Antrag in der Rente pflichtversichern kann. In unserem Renten-ABC klären wir auf, was sich hinter der Antrags­pflicht­versicherung verbirgt.

Die Versicherungspflicht auf Antrag ist in § 4 Sozialgesetzbuch Nummer 6 -gesetzliches Rentenrecht- geregelt.

Versicherungs­pflicht auf Antrag: Allgemeine Erwägungen zur Antragspflichtversicherung

Der Gesetzgeber regelt im § 4 Sozialgesetzbuch VI die Versicherungspflicht auf Antrag für bestimmte Personenkreise unter festgelegten Voraussetzungen. Das bedeutet, diese Personen müssen sich nicht kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern. Sie können sich auch in der privaten Versicherungswirtschaft für das Alter absichern oder gar nicht.


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Die Versicherung auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung kann für  viele Betroffene von Vorteil sein. Vor allem dann, wenn z.B. ihr Einsatz im Ausland zeitlich begrenzt ist oder auch für ausgewählte Sozialleistungsbezieher. Es entsteht bei bereits bestehendem Rentenkonto und Anwartschaften keine Unterbrechung. Die  Möglichkeit des Erhalts einer späteren Erwerbsminderungsrente, besseren Altersrente und Hinterbliebenenversorgung wird auch nicht beeinträchtigt.

Für Personen, die selbstständig tätig sind, lohnt sich vor allem dann die Aufnahme per Antrag in die gesetzliche Rentenversicherung, wenn ihre Selbstständigkeit erst in einem spätere Lebensalter beginnt und es abzusehen ist, dass sie sich in der privaten Versicherung nicht mehr ausreichend für das Alter absichern können. Dabei  ist eine mögliche Absicherung im Fall der Erwerbsminderung und bei Tod des Versicherten für die Hinterbliebenen von Interesse.


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Durch die Versicherungspflicht auf Antrag besteht nicht nur die Möglichkeit, eine eventuelle Versicherungslücke zu schließen, sondern es können auch neu entstandene Anrechnungszeiten entstehen.

Versicherungspflicht auf Antrag: Antragsberechtigter Personenkreis

In § 4 Absatz 1 SGB VI  ist der Personenkreis festgelegt, der sich auf Antrag rentenpflichtversichern kann:

  • Personen bei der Ausübung eines Entwicklungsdienstes oder einer Vorbereitung auf den Entwicklungsdienst oder eine Sekundierung im Rahmen des Sekundierungsgesetzes (regelt die soziale Absicherung ziviler Expertinnen und Experten bei Friedenseinsätzen internationaler Organisationen)
  • oder einer gegrenzten zeitlichen Tätigkeit für eine amtliche Vertretung Deutschlands  im Ausland auf Antrag versicherungspflichtig ist. Das gilt auch für die Nachversicherung dieses Personenkreises,
  • Personen sind auf Antrag versicherungspflichtig, wenn sie nicht nur vorübergehend selbstständig sind und sie diese Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der Selbstständigkeit beantragen bzw. nach dem Ende der gesetzlichen Versicherungspflicht, § 4 Absatz 2 SGB VI

Bestimmte selbstständig Erwerbstätige sind entsprechend dem § 2 Sozialgesetzbuch VI kraft Gesetz in der Gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Damit ist die Pflichtversicherung auf Antrag für diese Selbstständigen ausgeschlossen.

Versicherungspflicht auf Antrag: Seit 1972 Antragsversicherung für Selbstständige

Mit Wirkung vom 19.10.1972 wurde erstmals durch das Rentenreformgesetz für alle selbstständigen Erwerbstätigen, die die Möglichkeit geschaffen, sich in der gesetzlichen Rentenversicherung per Antrag zu versichern. Damit können die selbstständig Tätigen, die nicht zwangsweise in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen worden sind, frei entscheiden, welche Form der Absicherung für ihr Alter von sie von Bedeutung ist.

Durch die auf  Antrag entstandene Pflichtversicherung haben die Selbstständigen die gleichen Rechte und Pflichten wie die kraft des Gesetzes Versicherten.

Der Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung auf Antrag ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Der Antragsteller muss  eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Das bedeutet, er muss mit Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb, in der Land- und Forstwirtschaft oder freiberuflich persönlich unabhängig und auf eigene Rechnung und Gefahr ausüben. Die selbstständige Tätigkeit ist geprägt durch die Erzielung positiver Einkünfte. Sie darf nicht der Liebhaberei dienen.


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Versicherungspflicht auf Antrag: Antragspflichtversicherung für Sozialleistungsempfänger

§ 4 Absatz 3 Sozialgesetzbuch VI ermöglicht es Beziehern von Sozialleistungen, auf Antrag die Pflichtversicherung in der Gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Leistungsbezuges beziehungsweise der Krankheit oder der Rehabilitation zu erlangen.

Das betrifft:

  • Sozialleistungsbezieher, die nicht im letzten Jahr vor Leistungsbeginn pflichtversichert waren,
  • Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer Organ- oder Gewebespende entsprechend des Transplantationsgesetzes erhalten und die nicht im Letzen Jahr vor Leistungsbeginn versicherungspflichtig waren (seit 01.08.2012), und
  • Personen, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, aber im letzten Jahr vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit bzw. Rehabilitation in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren.
Versicherungspflicht auf Antrag: Ausschluss der Antragsversicherung

Die Antragspflichtversicherung  ist nach § 4  Absatz 3a Sozialgesetzbuch VI in bestimmten Fällen ausgeschlossen. So gelten die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit bzw. der Versicherungspflicht auch für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag.

Das bedeutet, der Gesetzgeber hat die Möglichkeit des Ausschlusses des Antrages von Personen bestimmt, die in einem anderen Alterssicherungssystem (z.B. ein abgeschlossener Lebensversicherungsvertrag) oder Mitglied in einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe sind und die Zeit des Bezugs der Sozialleistung in dem anderen Alterssicherungssystem abgesichert wird.


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Versicherungspflicht auf Antrag: Beginn und Ende der Pflichtversicherung auf Antrag

Der Beginn und das Ende der Versicherungs­pflicht bei Versicherung auf Antrag wird § 4 Absatz 4 Sozialgesetzbuch VI vom Gesetzgeber bestimmt. Die Versicherungspflicht tritt nur dann ein, wenn alle Tat­bestands­merkmale erfüllt sind und keine andere vorrangige Versicherungs­pflicht kraft Gesetz besteht. Oder Versicherungs­freiheit oder die Befreiung von der Versicherungs­pflicht vorliegt. Die Antrags­versicherung beginnt für den Betroffenen mit dem Tag, an dem erstmals die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Sie müssen innerhalb von drei Monaten beantragt worden sein. Wird der Antrag später gestellt, gilt als Beginn der Tag des späteren Antrages als Beginn der Renten­versicherungs­pflicht. Für Betroffenen nach § 4  Absatz 3 Nummer 1 SGB VI ist der Versicherungsbeginn gleich dem Leistungsbeginn und nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 SGB VI ist der Versicherungs­beginn gleich dem Tag des Beginns der Arbeits­unfähigkeit bzw. der Rehabilitation. Die Versicherungs­pflicht endet mit dem Tag an dem die  Voraus­setzungen weggefallen sind.

Eines muss dem Antragsteller klar sein, wer diese Art der Versicherungspflicht beantragt, bindet sich mit der Rentenversicherung- quasi wie eine Ehe.


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Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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