Die Versicherungspflicht auf Antrag ist in § 4 Sozialgesetzbuch Nummer 6 -gesetzliches Rentenrecht- geregelt.
Der Gesetzgeber regelt im § 4 Sozialgesetzbuch VI die Versicherungspflicht auf Antrag für bestimmte Personenkreise unter festgelegten Voraussetzungen. Das bedeutet, diese Personen müssen sich nicht kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern. Sie können sich auch in der privaten Versicherungswirtschaft für das Alter absichern oder gar nicht.
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Die Versicherung auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung kann für viele Betroffene von Vorteil sein. Vor allem dann, wenn z.B. ihr Einsatz im Ausland zeitlich begrenzt ist oder auch für ausgewählte Sozialleistungsbezieher. Es entsteht bei bereits bestehendem Rentenkonto und Anwartschaften keine Unterbrechung. Die Möglichkeit des Erhalts einer späteren Erwerbsminderungsrente, besseren Altersrente und Hinterbliebenenversorgung wird auch nicht beeinträchtigt.
Für Personen, die selbstständig tätig sind, lohnt sich vor allem dann die Aufnahme per Antrag in die gesetzliche Rentenversicherung, wenn ihre Selbstständigkeit erst in einem spätere Lebensalter beginnt und es abzusehen ist, dass sie sich in der privaten Versicherung nicht mehr ausreichend für das Alter absichern können. Dabei ist eine mögliche Absicherung im Fall der Erwerbsminderung und bei Tod des Versicherten für die Hinterbliebenen von Interesse.
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Durch die Versicherungspflicht auf Antrag besteht nicht nur die Möglichkeit, eine eventuelle Versicherungslücke zu schließen, sondern es können auch neu entstandene Anrechnungszeiten entstehen.
In § 4 Absatz 1 SGB VI ist der Personenkreis festgelegt, der sich auf Antrag rentenpflichtversichern kann:
Bestimmte selbstständig Erwerbstätige sind entsprechend dem § 2 Sozialgesetzbuch VI kraft Gesetz in der Gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Damit ist die Pflichtversicherung auf Antrag für diese Selbstständigen ausgeschlossen.
Mit Wirkung vom 19.10.1972 wurde erstmals durch das Rentenreformgesetz für alle selbstständigen Erwerbstätigen, die die Möglichkeit geschaffen, sich in der gesetzlichen Rentenversicherung per Antrag zu versichern. Damit können die selbstständig Tätigen, die nicht zwangsweise in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen worden sind, frei entscheiden, welche Form der Absicherung für ihr Alter von sie von Bedeutung ist.
Durch die auf Antrag entstandene Pflichtversicherung haben die Selbstständigen die gleichen Rechte und Pflichten wie die kraft des Gesetzes Versicherten.
Der Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung auf Antrag ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Der Antragsteller muss eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Das bedeutet, er muss mit Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb, in der Land- und Forstwirtschaft oder freiberuflich persönlich unabhängig und auf eigene Rechnung und Gefahr ausüben. Die selbstständige Tätigkeit ist geprägt durch die Erzielung positiver Einkünfte. Sie darf nicht der Liebhaberei dienen.
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§ 4 Absatz 3 Sozialgesetzbuch VI ermöglicht es Beziehern von Sozialleistungen, auf Antrag die Pflichtversicherung in der Gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Leistungsbezuges beziehungsweise der Krankheit oder der Rehabilitation zu erlangen.
Das betrifft:
Die Antragspflichtversicherung ist nach § 4 Absatz 3a Sozialgesetzbuch VI in bestimmten Fällen ausgeschlossen. So gelten die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit bzw. der Versicherungspflicht auch für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag.
Das bedeutet, der Gesetzgeber hat die Möglichkeit des Ausschlusses des Antrages von Personen bestimmt, die in einem anderen Alterssicherungssystem (z.B. ein abgeschlossener Lebensversicherungsvertrag) oder Mitglied in einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe sind und die Zeit des Bezugs der Sozialleistung in dem anderen Alterssicherungssystem abgesichert wird.
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