Die freiwillige Zusatzrente DDR wurde zum 01.03.1971 auf Grund der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung vom 15.03.1968 eingeführt.
Die zusätzliche Versicherung in der gesetzlichen Rente der DDR war auf freiwilliger Grundlage. Zuvor gab es schon zum 01.Juli 1968 eine freiwillige Rentenversicherung bei der staatlichen Versicherung der DDR. Diese Zusatzrente in der Sozialversicherung galt aber ab Juli 1968 nicht mehr für den Neuabschluss von Alters-und Invalidenrenten. Diese Zusatzrente hatte nichts mit der eigentlichen FZR zu tun. Sie konnte auch nach der Einführung der FZR mit Beiträgen zwischen 10 und 200 Mark monatlich fortgeführt werden.
Die FZR gab es seit dem 01.03.1971 bis zum 30.06.1990.
- Frage stellen zu jeder Zeit, ohne Öffnungszeiten
- kleiner Preis, nur 9,90€
- Beantwortung durch gerichtlich zugelassene Rentenberater
Neben dem normalen beitragspflichtigen SVA-Verdienst von monatlich maximal 600 Mark-DDR konnten die Bürgerinnen und Bürger der ehemaligen DDR bis maximal 1200 Mark-DDR monatlich oder 14.400 Mark-DDR Jahreseinkommen zusätzlich in der FZR versichern.
Der Beitrag zur FZR betrug monatlich maximal 60 Mark-DDR ( 10 % des 600 Mark-SVA übersteigenden Einkommens). Der Betrieb des Versicherten zahlte für die FZR auch 10% SV-Beiträge.
Nach 25 Jahres Beitragszeit des Versicherten sollte des Beitragspflicht erlöschen und der Betrieb weiterzahlen. War das Rentenalter erreicht, wurde die Zusatzrente aus der FZR berechnet und ausgezahlt. Für Hinterbliebene gab es eine Zusatzwitwenrente in Höhe von 60 Prozent der Rente des verstorbenen Ehegatten.
1977 wurde die Beitragsgrenze 1200 Mark -DDR monatlich in der FZR aufgehoben. Dies galt für Arbeiter und Angestellte. Auch das monatliche Einkommen über 1200 Mark-DDR konnte nunmehr verbeitragt werden. Nur für Selbstständige und Freiberufler galt die „alte“ Beitragsbemessungsgrenze von 14.400 Mark-DDR weiter.
- Antworten auf Rentenfragen vom Rentenberater
- Überblick und Handlungshinweise für die Rente
- rechtssichere Informationen zur Rente
Nach 1990 bis 1992 wurden die Beträge aus der FZR, wenn dazwischen Rentenanträge gestellt wurden, nach dem Rentenüberleitungsgesetz berechnet. War eine Bestandrente aus der DDR mit FZR zu überführen, galten die §§ 307a und 307 b SGB VI. In diesen Fällen konnten die Rentnerinnen und Rentner aus der ehemaligen DDR mit zum Teil enormen Rentensteigerungen rechnen.
Für die Rentenjahrgänge nach 1992 gab es dann eine Begrenzung der FZR-Renteneinkommen auf die im SGB VI geltende Beitragsbemessungsgrenze. Diese gesetzliche Regelung ist durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt worden.
- Berechnen der aktuellen Rente
- Berechnen der zukünftigen Rente
- Rentenhöhe korrekt bestimmen, Rentenverluste vermeiden