Die FZR-DDR

Die FZR: eine wirkungsvolle Zusatzrente

Die freiwillige Zusatzrente aus der ehemaligen DDR ist in vielen Versicherungsverläufen der Versicherten im Osten der BRD nicht hinweg zudenken. Aber auch für Bürger die ins Ausland ausgewandert sind oder in den alten Bundesländern leben kann die FZR die Rente deutlich anheben. Wir klären auf, was sich hinter der FZR der DDR verbirgt.

Die freiwillige Zusatzrente DDR wurde zum 01.03.1971 auf Grund der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung vom 15.03.1968 eingeführt.

Die zusätzliche Versicherung in der gesetzlichen Rente der DDR war auf freiwilliger Grundlage. Zuvor gab es schon zum 01.Juli 1968 eine freiwillige Rentenversicherung bei der staatlichen Versicherung der DDR. Diese Zusatzrente in der Sozialversicherung galt aber ab Juli 1968 nicht mehr für den Neuabschluss von Alters-und Invalidenrenten. Diese Zusatzrente hatte nichts mit der eigentlichen FZR zu tun. Sie konnte auch nach der Einführung der FZR mit Beiträgen zwischen 10 und 200 Mark monatlich fortgeführt werden.

Die freiwillige Zusatzrente DDR: Stufe 1= 01.03.1971

Die FZR gab es seit dem 01.03.1971 bis zum 30.06.1990.


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Neben dem normalen beitragspflichtigen SVA-Verdienst von monatlich maximal 600 Mark-DDR konnten die Bürgerinnen und Bürger der ehemaligen DDR bis maximal 1200 Mark-DDR monatlich oder 14.400 Mark-DDR Jahreseinkommen zusätzlich in der FZR versichern.

Der Beitrag zur FZR betrug monatlich maximal 60 Mark-DDR ( 10 % des 600 Mark-SVA übersteigenden Einkommens). Der Betrieb des Versicherten zahlte für die FZR auch 10% SV-Beiträge.

Nach 25 Jahres Beitragszeit des Versicherten sollte des Beitragspflicht erlöschen und der Betrieb weiterzahlen. War das Rentenalter erreicht, wurde die Zusatzrente aus der FZR berechnet und ausgezahlt. Für Hinterbliebene gab es eine Zusatzwitwenrente in Höhe von 60 Prozent der Rente des verstorbenen Ehegatten.

Die freiwillige Zusatzrente DDR: Stufe 2= 1977

1977 wurde die Beitragsgrenze 1200 Mark -DDR monatlich in der FZR aufgehoben. Dies galt für Arbeiter und Angestellte. Auch das monatliche Einkommen über 1200 Mark-DDR konnte nunmehr verbeitragt werden. Nur für Selbstständige und Freiberufler galt die „alte“ Beitragsbemessungsgrenze von 14.400 Mark-DDR weiter.


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Die freiwillige Zusatzrente DDR: nach 1990

Nach 1990 bis 1992 wurden die Beträge aus der FZR, wenn dazwischen Rentenanträge gestellt wurden, nach dem Rentenüberleitungsgesetz berechnet. War eine Bestandrente aus der DDR mit FZR zu überführen, galten die §§ 307a und 307 b SGB VI. In diesen Fällen konnten die Rentnerinnen und Rentner aus der ehemaligen DDR mit zum Teil enormen Rentensteigerungen rechnen.

Für die Rentenjahrgänge nach 1992 gab es dann eine Begrenzung der FZR-Renteneinkommen auf die im SGB VI geltende Beitragsbemessungsgrenze. Diese gesetzliche Regelung ist durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt worden.

Die freiwillige Zusatzrente DDR: wer sie hat, bekommt mehr Rente!

Die Erfahrungen und die Praxis der Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de zeigt, wer als Versicherter in der FZR war und nicht in einem Zusatzversorgungssystem versichert war, kann mit deutlich höheren Renten rechnen, als Menschen, die nur die 600 Mark DDR monatlich versichert hatten. Die Rentenberechnung zeigt immer wieder, dass die Altersrente mit FZR deutlich höher ist.


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