Wartezeiten für die Grundrente
Am 16.01.2020 wurde der Referentenentwurf für die Grundrente veröffentlicht. Mit einigen Unterschieden zum „alten“ Gesetzesentwurf vom 21.05.2019. Neu ist unter anderem, dass der Referentenentwurf vom 16.01.2020 statt 35 Jahren Grundrentenzeiten jetzt nur noch 33 Jahre Wartezeiten vorsieht. Und eine geänderte Berechnung des Zuschlages an Entgeltpunkten für zwei Gruppen der Grundrentenempfänger. Wir werden hierzu gesondert berichten. Der Gesetzgeber stellt im aktuellen Referentenentwurf klar, welche Grundrentenzeiten für den Anspruch gelten sollen und welche nicht. Die Klarheit ist gut und sorgt für Rechtssicherheit. Wir klären in diesem Beitrag nochmals auf und ergänzen somit unsere ersten Darstellungen zum Thema Grundrentenzeiten. Hier zum Nachlesen!
Welche Zeiten zählen als Wartezeiten für die Grundrente? Diese Frage werden viele Versicherte aufwerfen, wenn es um einen Anspruch auf die Grundrente geht.
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Wartezeiten für die Grundrente: Welche Zeiten zählen als Wartezeit?
Der neue § 76g Absatz 2 SGB VI sagt folgendes zu den anrechenbaren Zeiten als Grundrentenzeiten:
„Grundrentenzeiten sind Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten nach § 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 bis 3; § 55 Absatz 2 gilt entsprechend. Grundrentenzeiten sind auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten. Abweichend von Satz 1 sind Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld keine Grundrentenzeiten“.
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Die Vorschrift des § 76g SGB VI verweist auf die Wartezeiten, die als Wartezeiten für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte gelten (45 Jahre Wartezeit). Aber auch mit Einschränkungen, wie die neue Vorschrift beweist.
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Folgende Zeiten gelten als anrechenbare Wartezeiten auf die 33 Jahre:
- Pflichtbeitragszeiten für versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
- Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Kindererziehung, Pflege und Antragspflichtversicherung,
- rentenrechtliche Zeiten wegen des Bezugs von Leistungen bei Krankheit und während der Inanspruchnahme von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege und
- Ersatzzeiten.
Wartezeiten für die Grundrente: Welche Zeiten zählen nicht Wartezeit für die 33 Jahre?
Zu den Wartezeiten für die 33 Jahre zählen nicht dazu:
- Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld,
- entsprechendes gilt über § 244 Absatz 5 Satz 3 für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II, wobei diese Zeiten auch bei der 45-jährigen Wartezeit nicht zu berücksichtigen sind,
- Kalendermonate mit freiwilligen Beiträgen sind keine Grundrentenzeiten,
- Anrechnungszeiten und
- Zurechnungszeiten.
Fazit
Die Wartezeiten für die Grundrente sind klar umrissen und definiert. Daneben gibt es noch die Grundrentenbewertungszeiten. Dies sind die Kalendermonate mit Grundrentenzeiten, die einen kalendermonatlichen Entgeltpunktewert von mindestens 0,025 Entgeltpunkte haben. Bezogen auf ein Kalenderjahr 0,3 Entgeltpunkte. Welche Zeiten für die Grundrentenbewertungszeiten gelten, werden wir in einem anderen Beitrag noch einmal darstellen!
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