Ehegatteneinkommen darf auf Grundrente angerechnet werden
Die Grundrente sorgt für viel Ärger. Erst bewilligt und dann wieder entzogen. Ehegatteneinkommen wird an den Grundrentenanspruch des anderen Ehepartners angerechnet. Ungerecht empfinden viele Betroffene in Deutschland deren Grundrentenzuschlag Anfang 2024 gekürzt wurde. Wir haben berichtet. Am 30.01.2024 bestätigte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Rechtspraxis der Deutschen Rentenversicherung. Sie darf Einkommen des Ehemannes an die Grundrente der Ehefrau anrechnen.
Ehegatteneinkommen darf auf Grundrente angerechnet werden. So hat es das LSG NRW am 30.01.2024 entschieden. Aktenzeichen der Entscheidung lautet L 18 R 707/22.
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Leitsatz des Gerichtes: “ Das Einkommen des Ehemannes darf auf die Grundrente der Ehefrau angerechnet werden. Die Anrechnungspraxis der Deutschen Rentenversicherung ist laut einer Entscheidung des Landessozialgerichts NRW verfassungsgemäß.“
Ehegatteneinkommen darf auf Grundrente angerechnet werden: Um was wurde geklagt?
Die Beklagte gewährte der Klägerin eine Altersrente. Die Beklagten Rentenversicherung bewilligte einen Zuschlag an Grundrente, zahlt diesen aber an die Klägerin nicht aus, weil Einkommen des Ehemannes anzurechnen war. Dagegen setzte sich die Klägerin mit einer Klage zu wehr. Sie rügt, dass die Einkommensanrechnung nach § 97a Absatz 1 Sozialgesetzbuch Nummer 6 gegen das Gleichheitsgebot des Art.3 Absatz 1 Grundgesetz und gegen Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz Schutz der Familie verstößt. Unverheiratete Menschen würden gegenüber verheirateten Menschen bessergestellt, weil das Gesetz eine Einkommensanrechnung bei unverheirateten Personen nicht vorsieht. Hingegen bei verheirateten Personen Einkommen beim Grundrentenzuschlag angerechnet wird. Dies sei eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, so die Klägerin. Das Sozialgericht wies die Klage ab.
Ehegatteneinkommen darf auf Grundrente angerechnet werden: Urteil des Landessozialgerichtes
Das LSG ist der Auffassung, dass die gesetzliche Regelung des § 97a SGB VI nicht verfassungswidrig sei. Die Nachteile, die die Klägerin durch die Einkommensanrechnung erleide, werden bei Gesamtbetrachtung aller an die Ehe anknüpfenden Regelungen in der gesetzliche Rente, als auch in anderen gesetzlichen Regelungsbereichen wieder ausgeglichen.
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Das Ziel der Grundrente ist es, neben der Anerkennung der Lebensleistung eine bessere finanzielle Versorgung von langjährig Versicherten zu gewährleisten. Dieses Zeil würde, so das Gericht mit den mit der Klage angegriffenen Regelungen erreicht werden.
Eine sehr bemerkenswerte Sichtweise des LSG: Die Anerkennung der Lebensleistung der Klägerin und den wirtschaftlichen Vorteil der besseren Versorgung wird bei ihr gerade nicht erreicht. Denn durch die Anrechnung des Einkommens ihres Mannes an ihre Grundrente wird ihr genau diese gesetzgeberische Anerkennung verwehrt!
Der Klägerin verbleibe nach Einkommensanrechnung an ihren Grundrentenzuschlag weiter ein Einkommen oberhalb des Grundsicherungsbedarfes. Sie stehe damit besser da, als derjenige der wenig oder gar nicht gearbeitet und deshalb geringe Ansprüche in der gesetzliche Rente habe. Das gleiche gelte auch für für den Berechtigten der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit jemanden zusammenlebe, der entsprechende Einkünfte habe. Dennoch seinen Ehepartner auf Grund unterhaltsrechtlicher Regelungen wechselseitig besser versorgt, als die in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.
Ehegatteneinkommen darf auf Grundrente angerechnet werden!
Rentenberater Peter Knöppel von rentenbescheid24.de: Eine Argumentation des LSG die hinterfragt werden sollte. Das LSG vermengt Rentenrecht mit Fürsorgerecht und stellt allein darauf ab, dass Ehepartner trotz Einkommensanrechnung an den Grundrentenzuschlag besser versorgt seien, als die nichtehelichen Lebenspartner. Wenn man sich aber die Zielstellung des Gesetzgebers anschaut, die Lebensleistung von langjährig Versicherten mit dem Zuschlag zu honorieren, weil genau diese auch wegen langer Arbeit nur kleine Renten erhalten, wird diese Zielstellung mit der Einkommensanrechnung die das LSG genehmigt, unterlaufen. Noch ist die Klage nicht am Ende. Das Landessozialgericht hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen!
Ja, ich möchte wissen, wie hoch meine Ansprüche wegen meiner zukünftigen Rente sein können.
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