Wird die Betriebsrente an die Erwerbsminderungsrente angerechnet
Ich beziehe eine Rente wegen Erwerbsminderung! Ich soll eine Betriebsrente als Einmalauszahlung erhalten. Wird die Betriebsrente an meine Erwerbsminderungsrente als Hinzuverdienst angerechnet. Gilt die Betriebsrente als anrechenbarer Hinzuverdienst nach § 96a Sozialgesetzbuch Nummer 6 oder ist sie kein Arbeitsentgelt?
Wird die Betriebsrente an die Erwerbsminderungsrente angerechnet? Sachverhalt der Anfrage! Ich bin seit 09/2023 unbefristeter Erwerbsminderungsrentner und habe eine betriebliche Altersversorgung, die vom Arbeitgeber weitergezahlt wurde. Seit 11/2023 kann ich diese kündigen. Mein Arbeitgeber hat die Firma zum Ende April 2024 liquidiert. Hat die Auszahlung von rund 15.000€ Betriebsrente als Einmalbetrag Auswirkungen auf die Erwerbsminderungsrente die ich beziehe?
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Wird die Betriebsrente an die Erwerbsminderungsrente angerechnet: Antwort vom Rentenberater
Danke für Ihre Anfrage auf rentenbescheid24.de. Sie wollen wissen, ob die Einmalauszahlung Betriebsrente auf Ihre EM-Rente angerechnet werden kann? Die Antwort auf diese Frage finden wir in § 96a Sozialgesetzbuch Nummer 6. Diese Gesetzesnorm regelt die Anrechnung von Hinzuverdienst an die Erwerbsminderungsrente. Einfacher ist es seit dem 01.01.2023. Hinzuverdienst wird bei einer vollen EM-Rente grundsätzlich nur noch ab Beginn der Rente angerechnet, wenn dieser die Grenze von 17.823,75€ ( galt 2023) übersteigt. Für 2024 gilt ein anrechnungsfreier Hinzuverdienst von 18.558, 75€ Daher wäre die Betriebsrente von 15.000€, wenn Sie keinen weiteren Einkünfte neben der Rente haben, per se nicht an die Rente anrechenbar, weil die Betriebsrente die Hinzuverdienstgrenze nicht übersteigt.
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Aber es gibt noch einen anderen Grund, warum die Betriebsrente nicht als Hinzuverdienst anrechenbar ist und zwar generell nicht als Hinzuverdienst anzurechnen ist.
Wird die Betriebsrente an die Erwerbsminderungsrente angerechnet: Betriebsrente ist kein anrechenbarer Hinzuverdienst
Die Betriebsrente, die eine Rentenempfänger wegen Erwerbsminderung erhalten kann, ist kein grundsätzlich kein anrechenbarer Hinzuverdienst. Betriebsrenten sind kein Arbeitsentgelt. Nur Arbeitsentgelt, also Lohn und Gehalt, aus einer abhängigen Beschäftigung sind nach § 96a SGB VI in Verbindung mit § 14 SGB IV als Hinzuverdienst ( Arbeitsentgelt) anrechenbar. Eine Betriebsrente ist keine Lohn-oder Gehaltsleistung im Sinne des § 14 SGB IV- Sozialgesetzbuch Nummer 4. Sie wird daher grundsätzlich nicht als anrechenbarer Hinzuverdienst an eine EM-Rente betrachtet.
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