Wird die Witwenrente an das Arbeitslosengeld angerechnet
Sozialleistungen, wie das Arbeitslosengeld, werden in der Regel ungekürzt gezahlt. Es gibt aber Regelungen die eine Anrechnung von Einkommen und dann das Ruhen der Leistung nach sich ziehen. Einkommen wird zum Beispiel an die Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente angerechnet. Auch Arbeitslosengeld als Erwerbsersatzeinkommen kann an eine Witwenrente angerechnet werden. Interessant ist es aber auch zu wissen, ob eine gesetzliche Witwenrente an das Arbeitslosengeld angerechnet werden kann. Hier in diesem Beitrag die Antwort auf die Frage.
Wird die Witwenrente an das Arbeitslosengeld angerechnet ? Das Arbeitslosengeld ist ein Erwerbsersatzeinkommen. Es sichert das Risiko des Verdienstausfalles bei Arbeitslosigkeit ab. Die gesetzlichen Regelungen für das Arbeitslosengeld und Leistungen der Arbeitsförderung finden Sie in dem Sozialgesetzbuch Nummer 3 (SGB III). Kann es das Arbeitslosengeld immer ungekürzt geben, oder werden andere Einkünfte angerechnet, wie zum Beispiel die Witwenrente.
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Wird die Witwenrente an das Arbeitslosengeld angerechnet : Rechtslage der Anrechnung bei Sozialleistungen
Die Minderung des Arbeitslosengeldes ist beim Zusammentreffen des Anspruchs von ALG-1 mit sonstigem Einkommen als Ruhenstatbestand vorgesehen, insbesondere bei Sozialleistungen. § 156 Sozialgesetzbuch Nummer 3 regelt das Ruhen des Anspruchs auf ALG-1 bei anderen Sozialleistungen.
§ 156 Sozialgesetzbuch Nummer 3 ist eine abschließende gesetzliche Regelungen. Folgende Sozialleistungen neben dem ALG-1 führen zum Ruhen ( Kürzung) des Anspruchs:
Coaching medizinische Begutachtung/Reha
- Sicher und ohne Angst zur Begutachtung oder Reha
- intensive Vorbereitung und Begleitung
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- verstehen, wissen, sofort anwenden
- Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose
- Krankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld,
- Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung und
- Altersrente aus der gesetzlichen Rente und Knappschaftsausgleichsleistung oder vergleichbar ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art.
Wird die Witwenrente an das Arbeitslosengeld angerechnet
Renten wegen Todes sind ausdrücklich nicht im § 156 SGB III aufgeführt. Die Witwenrente wird daher nicht an das Arbeitslosengeld angerechnet. Die Rechtslage ist da eindeutig. In den Ruhensvorschriften der §§ 155 -160 SGB III finden sich keine anderen Anrechnungstatbestände, die eine Anrechnung der Witwenrente an die Arbeitslosenleistung vorsehen. Somit ist klar, die Witwenrente wird nicht an das ALG-1 angerechnet.
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