Droht Sperrzeit nach Altersteilzeit wegen Arbeitslosengeld
Das Thema Planung der Rente, Renteneintritt und eine Rente mit weniger Abschlägen spielt bei den meisten Versicherten eine extrem große Rolle! Viele haben eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen und müssten an sich mit Vollendung des 63. Lebensjahres in Rente gehen. Oft mit großen Abschlägen. Wer dann aber nach der Altersteilzeit nicht wie geplant in Rente geht, sondern Arbeitslosengeld beansprucht, um maximal 24 Kalendermonate ALG-1 Bezug zu erreichen und dann mit 7,2 % weniger Abschlag in Rente zu gehen, muss wegen einer möglichen Sperrzeit wegen sogenannter selbstverschuldeter Arbeitsaufgabe sich keine Gedanken mehr machen! Wenn er bei Antrag des ALG-1 nach der Altersteilzeit genau aufpasst und keine falschen Angaben macht!
Droht Sperrzeit nach Altersteilzeit wegen Arbeitslosengeld und damit der Verlust von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit. Grundsätzlich ist die Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund eines der Hauptgründe im ALG-1 Recht, was zu einer Sperrzeit führen kann. Wer einen Altersteilzeitvertrag abschließt, ändert in der Regel seinen unbefristeten Arbeitsvertrag in einen befristeten Vertrag um. Nach Auslaufen der Passivphase gehen die meisten Arbeitnehmer*innen in Rente. Oft mit Abschlägen. Dies muss nicht sein! Zu überlegen ist, ob der Betroffene nicht besser Arbeitslosengeld in Anspruch nimmt, um zu erwartende Rentenabschläge entweder zu vermeiden oder zu verkürzen. Ganz legal.
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Droht Sperrzeit nach Altersteilzeit wegen Arbeitslosengeld: Rechtssprechung des Bundessozialgerichts aus 2017 macht es möglich
Die Bundesagentur für Arbeit hat oftmals diejenigen mit einer Sperrzeit /Frist von 12 Wochen belangt, die nach der Altersteilzeit nicht wie geplant in Rente gegangen sind, sondern ALG-1 als Übergang zur Rente (goldene Brücke) nutzen wollten. Grund! Der Arbeitnehmer hat durch sein Verhalten- also den Abschluss des Altersteilzeitvertrages vertragswidrig gehandelt und damit seine Arbeit vorzeitig beendet! Dann gab es die Sperrzzeit. Dem hat das Bundessozialgericht einen Riegel vorgeschoben. Der Arbeitnehmer, der bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages vorhatte in einer Altersrente nach Ende der ATZ-Phase zu gehen, kann nicht mit einer Sperrzeit belangt werden, wenn er sich nach Abschluss der AtZ-Ruhensphase anders entscheidet und ALG-1 beansprucht. Denn seine Änderung der Entscheidung nicht im Anschluss an die ATZ-Phase in Rente zu gehen, ist für das BSG unbeachtlich. Entscheidend ist nur das Verhalten bei Abschluss der Altersteilzeitvertrages.
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Droht Sperrzeit nach Altersteilzeit wegen Arbeitslosengeld: Was sagt die Bundesagentur dazu?
Versicherte dürfen keine Sperrzeit erhalten, wenn sie nach der ATz nicht in Rente sondern danach ALG-1 beanspruchen. Die Bundesagentur für Arbeit hat in seinen Weisungen zu § 159 SGB III sich umfangreich dazu geäußert, wann es Sperrzeittatbestände gibt und wann nicht. Für eine Sperrzeit nach der AtZ bei anschließender Arbeitslosigkeit ist kein Raum mehr, wenn:
- der Arbeitnehmer bei Umwandlung seines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in das befristete AtZ-Arbeitsverhältnis objetiv nachweisbar vor hatte, nahtlos nach seiner Freistellungsphase in Rente zu gehen,
- dafür reicht es aus, dass der Arbeitnehmer sich im Rahmen der Altersteilzeitverhandlungen abgeklärt hat, ob und wann er nach der Freistellungsphase in Rente gehen kann,
- z.B. durch Nachweis der Einholung einer Rentenauskunft oder
- durch Nachweis einer sachkundigen Beratung entweder durch die Rentenversicherung oder durch einen gerichtlich zugelassenen Rentenberater zum Zeitpunkt der Altersteilzeitvereinbarung.
Ob sich der Arbeitnehmer nach dem Ende der Freistellungsphase anders entscheidet und dann statt der Rente Leistungen der Arbeitsförderung in Anspruch nimmt, ist nach der Rechtssprechung des BSG nicht mehr relevant. So sagen es auch die rechtlichen Anweisungen der BA zum § 159 SGB III- Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Arbeitsaufgabe-
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Droht Sperrzeit nach Altersteilzeit wegen Arbeitslosengeld
Grundsätzlich sollte der Versicherte, der eine Altersteilzeit erwägt, sich um eine Rentenauskunft oder Beratung bemühen und dort abzuklären, unter welchen Bedingungen er in Rente gehen kann, wenn die Freistellungsphase der AtZ abgelaufen ist. Und diese Unterlagen und Beratungen dokumentieren und nicht wegschmeißen. Eine Rentenauskunft oder fiktive Rentenberechnung für den gewünschten Termin kann als Nachweis des Verhaltens- wichtigen Grund- für einen späteren Bezug von ALG-1 nach der Altersteilzeit sehr wichtig sein. Die Versicherten sollten auch prüfen und rechnen, ob sich die Arbeitslosigkeit nach der Altersteilzeit wirklich lohnt, denn das ALG-1 wird nach dem Altersteilzeitverdienst berechnet und zwar nur nach dem nicht aufgestockten Grundgehalt. Daher sollte das Arbeitslosengeld annähernd gleich hoch sein, wie die Rente zum Zeitpunkt des erstmals geplanten Rentenbeginns!
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