Vorsicht Falle Teilrente wegen Alters und VBL-Rente
Die Altersrente- Ruhestand will geplant sein! Seit dem 01.01.2023 gibt es bei vorgezogenen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Einige Arbeitnehmer*innen wollen noch neben dem Rentenbezug weiter arbeiten. Da macht es sich zur Absicherung des Krankengeldanspruches im Falle einer Arbeitsunfähigkeit doch ganz gut, eine Teilrente (99,99%?) zu beantragen. Eine solche Teilrente kann aber fatale Folgen für die diejenigen haben, die eine VBL-Rente als Betriebsrente im Rentenfalle erwarten. Im Falle der ersten Bewilligung der Altersrente als Teilrente wird die VBL-Rente nicht gewährt, so stellt es auch die VBL auf ihrer Internetseite nochmals klar.
Vorsicht Falle Teilrente wegen Alters und VBL-Rente. Zwar ist die 99,99% Teilrente in aller Munde. Für viele VBL-Rentenanwartschaften kann die Altersrente als Teilrente aber eine böse Falle werden. rentenbescheid24.de sagt Ihnen warum!
Vorsicht Falle Teilrente wegen Alters und VBL-Rente: Wann entsteht der Anspruch auf die VBL- Betriebsrente-Versicherungsfall
Ein Anspruch auf Betriebsrente (§ § 33-37 VBL-Satzung) entsteht, wenn bei dem Versicherten, der die Wartezeit erfüllt hat, der Versicherungsfall eingetreten ist. Ganz grob können wir sagen, dass der Versicherungsfall in der VBL immer dann beim Versicherten, der in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, eingetreten ist, wenn er oder sie aufgrund des Rentenbescheides der gesetzlichen Rentenversicherung Anspruch auf eine Altersrente als Vollrente oder auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung hat.
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Der Eintritt des Versicherungsfalles wird der VBL automatisch durch die DRV mitgeteilt.
Nach § 33 VBL Satzung tritt der Versicherungsfall zum ersten eines Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht.
Das heißt im Umkehrschluss: wenn an dem ersten einen Monats Anspruch auf eine Altersrente als Teilrente besteht, so tritt der Versicherungsfall nicht ein, weil erstmals keine Vollrente als Altersrente geleistet wird.
Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht bei Bezug einer vorgezogenen Altersrente als Vollrente und Hinzuverdienst bei der VBL aber keine Versicherungspflicht mehr.
Vorsicht Falle Teilrente wegen Alters und VBL-Rente: Teilrente wegen Alters ist im Grundsatz kein Versicherungsfall
Der Bezug einer Altersrente als Teilrente löst keinen Versicherungsfall in der VBL aus. Um einen Versicherungsfall auszulösen, muss zuerst eine Altersrente als Vollrente bezogen werden, um überhaupt einen Anspruch auf Betriebsrente in der VBL zu haben. Das gilt für alle gesetzlichen Altersrenten.
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Somit bleibt dem VBL-Anspruchsinhaber nichts weiteres übrig, um in den Genuss der VBL-Rente zu kommen, dass er erstmals eine Altersrente als Vollrente beantragt und dann einen Monat später die Monatsteilrente wegen Alters. In diesem Falle wird auch die VBL-Rente anteilig gekürzt oder ruht in dieser Höhe, § 41 Absatz 1 Satz 3 VBL-Satzung. Im Grundsatz entsteht der Zwang seine Altersrente aus der gesetzlichen Rente immer dann als Vollrente in Anspruch zunehmen, um den VBL-Anspruch zu sichern, aus dem Wortlaut des § 41 Absatz 1 Satz 3 der VBL-Satzung:
„Wird die Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Eintritt des Versicherungsfalls (§ 33) als Teilrente gezahlt, wird die Betriebsrente nur in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt.“
Vorsicht Falle Teilrente wegen Alters und VBL-Rente!
Wer neben der gesetzlichen Rente weiter arbeitet, will möglicherweise seinen Krankengeldanspruch absichern. Dies funktioniert nach aktueller Rechtslage nur, in dem der Betroffene eine Altersrente als Teilrente bezieht. § 50 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Nummer 5 legt dabei fest, ob und wann es zu einer Anrechnung der Rente an das Krankengeld kommen kann. Hier bei kommt es vor allem darauf an, ob die Teilrente wegen Alters vor oder nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung zuerkannt wird. Wer also Anspruch auf eine VBL-Rente haben will, muss seine Altersrente als Vollrente beziehen und dann einen Monat später als Teilrente umwandeln, um den Krankengeldanspruch zu sichern.
Ja, ich möchte im Jahr 2023 noch in Rente gehen und die VBL-Rente beantragen!
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