Vorsicht Falle für Rentner: Falschangaben beim Energiegeld
Am 01. Dezember 2022 gibt es für viele Millionen Rentnerinnen und Rentner die 300€ Energiepreispauschale. Viele Fragen ranken sich um das Thema Energiepreispauschale .Rentenberater und Rechtsanwalt Peter Knöppel veröffentlichte auf dem Youtube-Kanal von rentenbescheid24.de verschiedene Video-Beiträge zum Thema Energiegeld für Rentner zum 01.12.2022. Der Gesetzgeber sagt eines ganz klar. Die Energiepreispauschale gibt es nur einmal für Rentner oder Arbeitnehmer. Deshalb müssen wahrheitsgemäße Angaben gemacht werden. Wer vorsätzlich falsche Angaben macht, kann sich strafbar machen. In diesem Beitrag sagen wir Ihnen, um was es dabei geht.
Vorsicht böse Falle Rentner: Falschangaben beim Energiegeld. Das Energiegeld für Rentner soll zum 01.12.22 kommen. Grund zur Freude für viele Millionen Menschen. Der Gesetzgeber sieht aber ganz klar die Zahlung der Energiepauschale nur einmal vor. Wer sich durch Falschangaben eine Doppelzahlung der EPP, zum beispiel als Arbeitnehmer am 01.09.2022 und Rentner am 01.12.2022 zu Erschleichen, kann sich strafbar machen. Wenn dies bewusst und mit Vorsatz erfolgt.
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Vorsicht böse Falle Rentner: Falschangaben beim Energiegeld: § 121 Einkommensteuergesetz verweist auf Strafvorschriften der Abgabenordnung
Wer durch bewusste und vorsätzlich falsche Angaben sich die Energiepreispauschale erschleicht, macht sich strafbar. Eine solche Strafbarkeit kann mit einer Gefängnisstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe geahndet werden. So sagt es uns der § 370 Absatz 1 und 4 Abgabenordnung, auf dem § 121 Einkommensteuergesetz ausdrücklich verweist. Mit einer solchen Handlung würde der Tatbestand der Steuerhinterziehung gegeben sein.
Auch vorsätzlich unrichtige Angaben des Arbeitgebers, durch die der Arbeitnehmer oder ein sonstiger Dritter nicht gerechtfertigte EPP erhält, sind strafbewehrt.
Antworten zum Thema Energiepreispauschale- unser FAQ
Vorsicht böse Falle Rentner: Falschangaben beim Energiegeld: Leichtfertige unrichtige Angaben können mit Geldbuße geahndet werden
§ 121 EStG sagt aber auch, dass Menschen die zwar nicht vorsätzlich, aber leichtfertig (Fahrlässigkeitstatbestand) urichtige Angaben machen, können mit einer Geldbuße geahndet werden. Dann wäre der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 378 Absatz 2 Abgabenordnung ( leichtfertige Steuerverkürzung) mit bis zu 50.000€ Bußgeldzahlung oder der Steuergefährung nach § 379 Abgabenordnung mit einem Bußgeld bis 5000€ und mehr eröffnet.
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Vorsicht böse Falle Rentner: Falschangaben beim Energiegeld
Spätestens wenn das Finanzamt erfährt, dass es eine Doppelzahlung der Energiepreispauschale gegeben hat, drohen unangenehme Fragen! Daher sollten alle Rentnerinnen und Rentner richtige und wahrsheitsgemäße Angaben im Zusammenhang mit der geplanten Auszahlung durch die Rentenversicherung machen. Oder Sie melden Ihrer Rentenversicherung schon vor dem 01.12.2022 die Zahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber. Sicher ist Sicher!
Ja, ich möchte im Jahr 2023 meine Altersrente in Anspruch nehmen!
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