Gibt es bei der VBL-Rente auch eine Zurechnungszeit
Die Zurechnungszeit im Rahmen einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Hinterbliebenenrente ist eine wichtige rentenrechtliche Zeit. Diese wirkt im Regelfall so, dass die Bezieher einer EM-Rente zum Beispiel noch weitere Zuschläge an Entgeltpunkte aus beitragsfreien Zeiten erhalten. Und damit ihre Rente erhöhen können, zum Teil sogar erheblich! Eine ähnliche Regelung finden wir auch bei der sogenannten VBL-Rente. Diese Versorgungsleistung ist eine betriebliche Altersversorgung! Sie ist für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst eine verbindliche Pflichtversicherung, die mit Beginn des Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst beginnt. Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, kann auch aus der VBL eine Betriebsrente bekommen. Denn bei Bezug einer gesetzlichen EM-Rente tritt nach § 33 VBL-Satzung der Versicherungsfall ein. Und genau für diesen Fall gibt es ähnlich wie in der gesetzlichen Rente eine “ VBL-Zurechnungszeit“. Wir erläutern in diesem Beitrag um was es bei dieser Zurechnungszeit geht!
Gibt es bei der VBL-Rente auch eine Zurechnungszeit? Wer Anspruch auf eine gesetzliche Rente wegen Erwerbsminderung hat, bekommt in der Regel eine Zurechnungszeit zuerkannt. Diese Zurechungszeit wirkt im Grundsatz rentenerhöhend. Wenn der Versicherte paralell dazu auch noch Ansprüche aus der VBL Versorgung hat, kann es sein, dass er auch für seine VBL-Rente eine Art Zurechungszeit wie bei seiner EM-Rente bekommt. Wir klären auf, um was des bei dieser VBL-Zurechnungszeit im Grundsatz geht.
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Gibt es bei der VBL-Rente auch eine Zurechnungszeit: Nicht Zurechnungszeit sondern Hochrechnung
Die VBL Altersversorgung ist eine Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Sie ist durch Tarifvertrag und durch eine Satzung geregelt. Die aktuelle Satzung der VBL in der Fassung der 28. Änderung ist ein umfangsreiches Regelwerk. Es regelt verbindlich die Versicherungspflicht in der VBL, welche Versorgungsleistungen es beim Versicherungsfall für den Anspruchsteller gibt und wer sich noch neben der VBL-Klassik noch anderweitig in der VBL versichern kann.
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Grundsätzlich ist die VBL autonomes Recht, welches durch die Tarifvertragsparteien für die Arbeitnehmer/innen im Öffentlichen Dienst geschaffen wurde. Die VBL-Rentenleistung ist eine Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung. Sie ist ein komplexes Machwerk. In § 37 der VBl-Satzung gibt es eine Regelung für eine sogenannte Hochrechnung der VBL-Rentenleistung für den Fall, dass ein Pflichtversicherter eine gesetzliche EM-Rente bezieht.
Gibt es bei der VBL-Rente auch eine Zurechnungszeit: Hochrechnung der VBL-Rente als sozialer Ausgleich
Nach dem Wortlaut des § 37 Absatz 2 VBL-Satzung in der Fassung der 28. Änderung werden von der Hochrechnung nur Versicherungspflichtige profitieren, siehe Wortlaut des § 37 Absatz 2 VBL-Satzung. Wer also zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles (Beginn gesetzliche EM-Rente) noch versicherungspflichtig und noch nicht 60. Jahre alt war, hat Anspruch auf die Hochrechnung mit zusätzlichen Versorgungspunkten. Ähnlich wie bei der Zurechnungszeit in der EM-Rente. Nur hier ist die Zurechnungszeit begrenzt auf das Erreichen der Regelaltersgrenze vom 67. Lebensjahr oder die im § 253a SGB VI genannten Altersgrenzen.
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Gibt es bei der VBL-Rente auch eine Zurechnungszeit!
Die Hochrechnung der VBL-Rente im Fall des Bezugs einer gesetzlichen EM-Rente ist generell begrenzt auf die Versicherten die das 60. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und die in der VBL weiter versicherungspflichtig sind. Dann erhält der Anspruchsteller: Inn in die VBL-Rente mit einem Zuschlag an zusätzlichen Versorgungspunkten. Es werden in diesem Fall für jeweils 12 volle Kalendermonate, die bis zum 60. Lebensjahr fehlen, so viele Versorgungspunkte hinzugerechnet, wie dies dem Verhältnis von durchschnittlichem monatlichem zusatzversorgungspflichtigem Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalls zum Referenzentgelt entspricht! Damit wird die VBL-Rente oder der Anspruch für den Versicherten finanziell aufgewertet. Die VBL unterstützt mit diesem sozialen Ausgleich ihren Versicherten im Leistungsfall.
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