Arbeitsmarktrente auch bei Wohnsitz im Ausland beziehen
Das Thema Erwerbsminderungsrente ist sehr umfänglich und komplex. Es gibt eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im Normalfall werden beide Renten nur deshalb gewährt, weil medizinische Gründe vorliegen, die es dem Versicherten unmöglich machen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 6 oder 3 Stunden zu arbeiten. Für den Fall einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kann es aber unter bestimmten Umständen so sein, dass diese Rente dann als volle EM Rente gezahlt wird. Die Zahlung der vollen DM Rente er folgt trotzdem noch ein verwertbares Restleistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden vorliegt. Kann der Betroffene keine Teilzeitarbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt finden die seinem Restleistungsvermögen entspricht Komma weil die Bundesagentur für Arbeit oder der Arbeitgeber keinen Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung stellt Schrägstrich vermittelt, hat er Anspruch auf die volle EM Rente. Diese EM Rente wird dann als Arbeitsmarktrente bezeichnet.
Kann ich eine Arbeitsmarktrente auch bei Wohnsitz im Ausland beziehen? Nunmehr stellt sich die Frage, ob der Bezieher dieser Arbeitsmarktrente auch einen Wohnsitz im europäischen Ausland haben kann und dabei die Arbeitsmarktrente als volle EM-Rente weiter beziehen kann. Diese Frage beantwortet uns unter anderem § 112 SGB 6 und Vorschriften über die Anwendung von Über-oder zwischenstaatlichen Rechts oder sogenannten SV-Abkommensrecht.
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Arbeitsmarktrente auch bei Wohnsitz im Ausland beziehen: Rechtslage nach § 112 Satz 1 SGB VI
In § 112 Satz 1 SGB 6 steht folgendes geschrieben: „Berechtigte erhalten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente nur wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht“. Dazu müssen Sie wissen, dass der § 112 SGB 6 nur für Leistungen an Berechtigte im Ausland gilt. Also für Deutsche EM-Rentenbezieher die ihren Wohnsitz im Ausland haben oder auch für Ausländer mit deutschen Rentenanspruch, die aber ebenfalls im Ausland leben. Nach dem Wortlaut des § 112 Satz 1 SGB VI wird die volle EM-Rente abhängig vom Arbeitsmarkt bei Wohnsitzverlegung ins Ausland nicht mehr gezahlt. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die ja der Rentengewährung der vollen EM Rente als Arbeitsmarktrente zugrunde lieg, wird auch bei Wohnsitzverlegung ins Ausland weitergezahlt, denn Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung werden unabhängig von der Arbeitsmarktlage gewährt.
Arbeitsmarktrente auch bei Wohnsitz im Ausland beziehen: Ausnahmen bestätigen die Regel
Auf den Blick eine klare Rechtslage! Aber eben nur auf den ersten Blick. In den rechtlichen Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung finden sich in § 112 SGB 6 unter dem Punkt Nummer 4 andere Hinweise. Insbesondere ergeben sich den gesetzlich angeordneten Zahlungsausschluss nach § 112 Satz 1 SGB 6 Ausnahmen.
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Danach können Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die auf dem verschlossenen deutschen Arbeitsmarkt beruhen (sogenannte Arbeitsmarktrente) bei Aufenthalt in Mitgliedsstaaten der EU bzw. Vertragsstaaten gezahlt werden. Die Vorschriften über die sogenannte Gebietsgleichstellung des über-und zwischenstaatlichen Recht wirkt sich nicht auf den Zahlungsausschluss nach § 112 Satz 1 SGB 6 aus. Nach § 110 Absatz 3 SGB 6 haben Vorschriften des über-oder zwischenstaatlichen Rechts Vorrang vor den Regelungen des § 112 SGB VI, soweit die über-oder zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften etwas anderes regeln.
Artikel 7 der Verordnung der EG 883/2004 bestimmt folgendes: „Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
§ 112 Satz 1 SGB VI ordnet die Einstellung der vollen EM-Rente als Arbeitsmarktrente an, wenn der Berechtigte ins Ausland ( EU) zieht und dort dauerhaft wohnt. Diese Anordnung verstößt aber gegen den Wortlaut des Art. 7 EU-Verordnung 883/2004, weil der Wohnort in dem entsprechenden EU-Ausland nicht dazu führen darf, dass die bewilligte EM-Rente eingestellt oder gekürzt werden darf.
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EU-Vorschriften haben manchmal, Vorrang vor innerstaatlichen deutschen Auszahlungsvorschriften. Genau dann, wenn sie den Sachverhalt anderes regeln.
Arbeitsmarktrente auch bei Wohnsitz im Ausland beziehen: keine Prüfung des Teilzeitarbeitsmarktes
Wenn der EM Rentner an seinem ausländischen Wohnort keine Teilzeittätigkeit ausüben kann (diese Prüfung, erfolgt vor Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente aufgrund verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes durch die Rentenversicherung), dann hat er nach den Regelungen des § 43 SGB 6 Anspruch auf die Zahlung der vollen Erwerbsminderungsrente. Die gesetzliche Rentenversicherung sieht bis auf Weiteres immer noch von einer Prüfung des Teilzeitarbeitsmarktes unter Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit ab (Stand 4. April 2024), und prüft das Vorhandensein eines Teilzeitarbeitsmarktes nach unseren Erkenntnissen auch nicht bei den zuständigen Behörden im EU-Ausland ab.
Neben den über-und zwischenstaatliche Regelungen gibt es noch SV-Abkommensregelungen, die es dem Rentner ermöglichen, in das jeweilige Vertragsausland zu ziehen und auch die volle Erwerbsminderungsrente abhängig vom Arbeitsmarkt zu beziehen. Diese Regelungen sind eher die Ausnahme, aber im Einzelfall zwingend zu prüfen.
Arbeitsmarktrente auch bei Wohnsitz im Ausland beziehen: Meldepflicht
Generell gilt aber: Wenn Sie Ihren Wohnsitz bei Bezug einer Arbeitsmarktrente ins Ausland verlegen wollen, so müssen Sie diese Wohnsitzverlegung unverzüglich ihrer Rentenversicherung anzeigen.
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Unter Umständen kann es nämlich sein, dass die oben genannten Ausnahmeregelungen für den Weiterbezug der Arbeitsmarktrente gerade für ihr Wohnsitzland nicht mehr gelten oder generell nicht gelten. Wir können nur empfehlen, dass Sie sich bei einer Wohnsitzverlegung ins Ausland bei Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente als Arbeitsmarktrente mit Ihrer zuständigen Rentenversicherung abstimmen, damit Sie keine Rechtsverluste erleiden.
Arbeitsmarktrente auch bei Wohnsitz im Ausland beziehen!
Grundsätzlich gilt: Wer eine Arbeitsmarktrente bezieht und seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, muss wegen dem § 112 SGB VI mit der Einstellung der vollen EM-Rente rechnen. Ausnahmen vom § 112 SGb VI gelten nur bei Wohnsitz im EU-Ausland oder bestimmten SVA-Abkommensstaaten. Ergänzend wollen wir noch hinweisen, dass es die Arbeitsmarktrente generell nur für maximal 3 Jahre befristet gibt. Spätestens nach Ablauf dieser Befristung wird die Zahlung der vollen EM Rente eingestellt. Danach wird die Zahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wieder aufgenommen, falls diese ebenfalls nicht befristet wurde. Für den Fall des Befristungsablaufs der vollen EM Rente als Arbeitsmarktrente empfehlen wir Ihnen 6 Monate vor Ablauf der Befristung den Weitergewährungsantrag zu stellen.*
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* rentenbescheid24.de hatte in einem Beitrag aus 2018 zum Thema Arbeitsmarktrente und Zahlung ins Ausland noch die Auffassung vertreten, dass die Zahlung der Arbeitsmarktrente bei Wohnsitz ins Ausland generell eingestellt werden muss! Diese Auffassung vertreten wir aktuell wegen der möglichen Ausnahmeregelungen des über-und zwischenstaatlichen Rechtes nicht mehr!