Ist die 100% Kürzung Bürgergeld bei Arbeitsverweigerung rechtlich möglich
Das Bürgergeld ist eines der aktuell sozialpolitisch brisantesten Themen. Der Bundeshaushalt fordert Einsparungen, nicht auch zuletzt durch die rigide Ansicht des FDP-Finanzministers, dass die Neuverschuldung die gesetzten Grenzen nicht überschreiten darf. CDU-CSU und auch die FDP fordern seit Ende 2023, dass härtere Maßnahmen gegen Bürgergeldempfänger durchgesetzt werden müssen. Die Sanktionen müssen ausgeweitet werden. Hubertus Heil SPD Bundesminister für Arbeit und Soziales hat nunmehr einen Gesetzesentwurf als Referentenentwurf mit Bearbeitungsstand 28.12.2023 vorgelegt. Im Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz soll, wenn es nach Heil geht, die Totalkürzung des Bürgergeldes nach dem § 31a Absatz 7 Sozialgesetzbuch Nummer 2 geregelt werden. Gegen diesen Entwurf regt sich massiv Unmut. Es wird sogar davon gesprochen, dass nur über eine Änderung der Verfassung und darauf folgend durch ein neues Bundesgesetz eine Totalkürzung des Regelsatzes möglich sei. Die Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de zeigen auf, was das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 5.11.2019 zur Frage der Rechtmäßigkeit einer vollständigen Kürzung des Bürgergeldes-Harz-IV bei Arbeitsverweigerung angedeutet hat.
Ist die 100% Kürzung Bürgergeld bei Arbeitsverweigerung rechtlich möglich? Eine Frage, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 05. November 2019 beantwortet hat. Und zwar für eine denkbare Fallkonstellation. Bevor wir uns der aufgeworfenen Frage widmen, ein kurze Übersicht was die Bundesregierung im Rahmen der Totalsanktion so plant.
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Ist die 100% Kürzung Bürgergeld bei Arbeitsverweigerung rechtlich möglich? Neuer § 31a Absatz 7 SGB II
Der Referentenentwurf des Hubertus Heil vom 28.12.2023 sieht folgendes vor. Ein neuer § 31a Absatz 7 SGB II soll die Rechtsgrundlage für die 100 % Sanktionierung des Regelsatzes sein. Wörtlich heißt es:
„„(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte sich willentlich weigern, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar bestehen. Absatz 1 Satz 6, Absatz 2 und 3 sowie § 31 Absatz 1 Satz 2 finden Anwendung.“
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Nachfolgend rundet der neu gefasste § 31b Absatz 3 SGB II die Kürzung ab. Die Minderung der Leistungskürzung wird aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit Ablauf eines Zeitraumes von 2 Monaten.
Die Hubertus-Sanktion in Kürze: Der Anspruch auf Regelbedarf entfällt, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte sich „vorsätzlich“ weigert, eine ihm zumutbare Arbeit aufzunehmen und die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme tatsächlich und unmittelbar bevorsteht. Für diesen Fall gilt die Kürzung von 2 Monaten- 100% Totalsanktion des Regelsatzes.
Mit der sogenannten Totalsanktion sollen laut Begründung im Referentenentwurf jährlich 170 Millionen Euro eingespart werden.
Der Referentenentwurf geht von der Gesetzgebungskompentenz des Bundes für diese neue Vorschrift/n aus. Über eine mögliche Grundgesetzänderung vor Erlass dieses neuen möglichen Gesetzes sagt dieser Entwurf uns nichts.
Ob die Bundesregierung im Zusammenhang mit diesem Gesetz auf Grund des grundgesetzlich gebotenen Existenzminimums vorher eine Verfassungsänderung durchsetzen muss (was im Bereich des Art. 1 und Art.20 GG wegen der Mehrheitsverhältnisse im Bundestag schwer vorstellbar ist) ist eine Frage, die sicher das Bundesverfassungsgericht in einem nächsten Verfahren gegen die Rechtsmäßigkeit von Sanktionen auf Grund des „neuen“ § 31a Absatz 7 SGB II beantworten wird.
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Ist die 100% Kürzung Bürgergeld bei Arbeitsverweigerung rechtlich möglich? Ist eine 100% Kürzung rechtlich möglich? was sagt das Bundesverfassungsgericht dazu
Der Referentenentwurf verweist wegen seiner Rechtmäßigkeit der Totalsanktion bei Arbeitsverweigerung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 05.11.2019.
Ich gehe auf die Randnummer 209 ein, welches in den Urteilsgründen des BVerfG vom 05.11.2019 geschrieben steht.
Das Bundesverfassungsgericht sagt erst einmal noch in der vorangehenden Randnummer 208, dass bei vorliegenden Eignungsmängeln des Betroffenen sich Zweifel an der Erforderlich einer derart belastenden Sanktion zur Durchsetzung legitimer Mitwirkungspflichten ergeben und zwar in der Gesamtabwägung, dass der völlige Wegfall aller Leistungen nach § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II auch mit den begrenzten Möglichkeiten ergänzender Leistungen nach § 31a Abs. 3 SGB II bereits wegen dieser Höhe nicht mit den hier strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist….“ Vergleich Urteil des BVerfG vom 5.11.2019, Randnummer 208.
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Randnummer 209 der Urteilsgründe vom 05.11.2019: BVerfG sagt: Totalsanktion für Ausnahmefall möglich!
Wenn der Leistungsberechtigte es selbst in der Hand hat, durch die Aufnahme einer ihm angebotenen zumutbaren Arbeit seine menschenwürdige Existenz tatsächlich und unmittelbar durch Erzielung von Einkommen selbst zu sichern, ist seine Situation nach Sicht des BVerG-Urteils mit denjenigen vergleichbar, in die nicht bedürftig sind, weil Einkommen oder Vermögen aktuell verfügbar und zumutbar einsetzbar sind.
„Wird eine solche tatsächlich existenzsichernde und im Sinne des § 10 SGB II zumutbare Erwerbstätigkeit ohne wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II willentlich verweigert, obwohl im Verfahren die Möglichkeit bestand, dazu auch etwaige Besonderheiten der persönlichen Situation vorzubringen, die einer Arbeitsaufnahme bei objektiver Betrachtung entgegenstehen könnten, ist daher ein vollständiger Leistungsentzug zu rechtfertigen.“, vergleich Urteil BVerfG 05.11.2019, Rdnr.: 209.
Das Bundesverfassungsgericht gibt somit zu erkennen, dass es den Fall der Totalsanktion des Bürgergeldes rechtlich geben kann. Die Leistungsberechtigten, die willentlich eine zumutbare Arbeitsaufnahme ( Angebot) die unmittelbar bevorsteht, verweigern, müssen mit dem Verlust von bis zu 100% Regelsatz rechnen.
Hubertus Heil verweist ausdrücklich in seinem Referentenentwurf vom 28.12.2023 auf die Urteilsgründe des BVerfG vom 05.11.2019 in Randnummer 209.
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Ist die 100% Kürzung Bürgergeld bei Arbeitsverweigerung rechtlich möglich?
Ob die Bundesregierung wegen der existenzvernichtenden Totalsanktion der Regelsätze für den Fall der willentlichen Arbeitsverweigerung erst das Grundgesetz ändern muss, ist offen. Die Bundesregierung geht von ihrer Gesetzgebungskompetenz durch Regelung mit einfachen Bundesrecht aus. Ob dies dann wirklich so ist, ob es es tatsächlich zu einer Grundgesetzänderung kommen müsste, bevor der Gesetzgeber eine Totalsanktion im Bereich des Bürgergeldes einführt, können wir nicht einschätzen. Fakt ist aber, dass das BVerfG die Möglichkeit der Totalsanktion (100% Wegfall des Regelsatzes bei willentlicher Nichtaufnahme einer zumutbaren Arbeit sieht.
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